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Gemäß § 46 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) hat das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. Der Antrag ist in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Um von dieser sogenannten Dauerfristverlängerung Gebrauch machen zu können, muss der Unternehmer gemäß § 47 UStDV eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und ist bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Stellt also z. B. ein Monatsmelder einen Antrag auf Dauerfristverlängerungen, so ist er berechtigt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen Monat später zu übermitteln, d. h. er darf die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2017 anstatt am 10.02.2017 am 10.03.2017 abgeben. Soll für das Jahr 2017 eine Dauerfristverlängerung beantragt werden, so muss der Antrag bis zum 10.02.2017 gestellt werden und zeitgleich (oder vorher) muss die selbst ermittelte Sondervorauszahlung auf dem Konto des Finanzamtes eingegangen sein.
Die Berechnung der Sondervorauszahlung ist gerade für Unternehmen mit einer Vielzahl an Organgesellschaften sehr zeitaufwendig. Der Rechenaufwand verkompliziert sich zudem, wenn das Unternehmen die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt oder erst begonnen hat. Das VAT@GTC bietet die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung automatisiert zu berechnen. Voraussetzung dafür ist die Anlage einer Sondervorauszahlungsperiode im Dialog [Perioden] im Stammdatenbereich.
Wenn der Antrag auf Dauerfristverlängerungen vom Finanzamt bewilligt worden ist, so ist der Unternehmer berechtigt, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen einen Monat später zu übermitteln. Der vom Unternehmer vor Antragsstellung an das Finanzamt entrichtete Sondervorauszahlungsbetrag ist gemäß § 48 UStDV bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Das heißt, dass die festgesetzte Sondervorauszahlung (in der Regel) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember verrechnet wird. Dieser Prozess wird durch das VAT@GTC automatisch durchgeführt.

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