Section |
---|
Um in den Dialog [Teilgesellschaften] zu gelangen, muss in der Dropdown-Liste eine Gesellschaft ausgewählt werden, die eine übergeordnete Gesellschaft für die Teilgesellschaften darstellt. Dies können Organträger oder Zwischenorganträger sein. Die Image ModifiedTeilgesellschaft stellt einen Sondertypen für bestimmte Gesellschaften dar, welche bereits in den Stammdaten definiert worden sind. Sie kommen zur Anwendung, wenn eine Gesellschaft buchhalterisch in mehreren unterschiedlichen SAPSystemen abgebildet wird, wie bspw. aufgrund einer Verschmelzung oder Umstrukturierung. Die Sonderform der Teilgesellschaft bietet die Möglichkeit, Daten monatlich automatisch mithilfe des VAT@GTC zu einer Gesellschaft konsolidieren zu lassen. Welche Schritte hierfür notwendig sind, wird nachfolgend beschrieben. |
1. Import oder manuelle Eingabe der Meldewerte Ist der Import der jeweiligen Teilgesellschaften erfolgt, so sind die Werte in der Meldung ersichtlich. Wird kein Import für eine Gesellschaft ausgeführt, so besteht auch hier die Möglichkeit einer manuellen Eingabe. Die Einstellung, wie die Werte an das VAT@GTC übermittelt werden, erfolgt auf demselben Wege wie für die regulären Organgesellschaften oder Organträger. Image Modified 2. Schließung der Meldung Section |
---|
Ist der Import oder die manuelle Eingabe der jeweiligen Teilgesellschaften erfolgt, so kann die Meldung geschlossen werden. Die Meldungserstellung erfolgt hier ebenfalls wie für die regulären Organgesellschaften oder Organträger. Image Modified |
3. Übernahme der Meldedaten Wird in der Dropdown-Liste die Gesellschaft gewählt, welche sich aus den Teilgesellschaften zusammensetzt, so erscheint der Dialog [Teilgesellschaft]. In diesem Dialog kann eingesehen werden, welche Teilgesellschaft dieser Gesellschaft untergeordnet sind und ob diese ihre Meldung geschlossen haben. Image Modified
Section |
---|
Image ModifiedMit der Datenübernahme werden alle Werte der Teilgesellschaft aufsummiert und erscheinen in der Meldung des Organträgers / Zwischenorganträgers. |
|