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Nr.Beschreibungstext
1Der Körperschaftsteuerzerlegung unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nr. Nummer 1 KStG, die im Veranlagungszeitraum im Inland außerhalb des nach § 1 Abs. Absatz 1 ZerlG unmittelbar steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte oder mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, wenn die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge verbleibende Körperschaftsteuer (KSt) abzüglich eines Auszahlungsbetrages nach § 37 Abs. Absatz 5 Satz 4 sowie Abs. Absatz 6 Satz 2 KStG (KSt-GuthabenKStGuthaben) und zuzüglich eines KSt-Erhöhungsbetrages KStErhöhungsbetrages nach § 38 Abs. Absatz 6 bis 10 KStG mindestens einen absoluten, d. h. das heißt positiven oder negativen Betrag von 500.000 € erreicht (§ 2 Abs. Absatz 1 ZerlG). 
2

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfallabweichender Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt. Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen. In den Fällen des § 29 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „Sachanlagevermögen“ „installierte Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen. 

3

Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur eine Anlage Betriebsstätte zu übermitteln. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen. Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist die Gemeinde einzutragen, wem die Hebeberechtigung durch Rechtsverordnung hebeberechtigt istzugewiesen wurde. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (z.B. zum Beispiel Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen. Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vgl. vergleiche § 28 Abs. Absatz 2 GewStG. In den Fällen des § 16 Abs. Absatz 4 Satz 3 GewStG sind die bisherigen Gebietsteile der Gemeinden und deren bisherige Gemeindeschlüssel einzutragen. Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. im Sinne des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen.

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Beispiel:

Das Unternehmen unterhält zwei Betriebsstätten. Die Betriebsstätte 1 liegt in der Gemeinde A, die Betriebsstätte 2
liegt in den Gemeinden B und C. In jeder Betriebsstätte wurden Arbeitslöhne von jeweils 1 Mio. Million € gezahlt. Nach Lage der
örtlichen Verhältnisse erwachsen den Gemeinden B und C
durch die Betriebsstätte 2 Lasten in gleicher Höhe.


Lösung:
Für die Betriebsstätte 2 sind Eintragungen für die Gemeinde
B und C vorzunehmen. Insgesamt sind Angaben zu folgenden Gemeinden zu erklären:
Gemeinde A: Arbeitslöhne: 1.000.000 €
Gemeinde B: Arbeitslöhne: 500.000 € (1 Mio. Million € x 1/2)
Gemeinde C: Arbeitslöhne: 500.000 € (1 Mio. Million € x 1/2)


4

Es sind alle inländischen Betriebsstätten aufzunehmen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums bestanden bestan den haben.
Betriebsstätten von Personengesellschaften, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind ausschließlich auf der Anlage Beteiligung einzutragen. Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

  • die Stätte der Geschäftsleitung;
  • Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen,
    Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich
    fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;
  • Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich
    nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen
    Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als
    sechs Monate dauern. 
5

Anzusetzen sind die ungerundeten Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne i. S. im Sinne des § 19 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 1 EStG, d. h. das heißt Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge),
nicht aber z. B. zum Beispiel Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder. Nicht anzusetzen sind die folgenden Beträge:

  1. Vergütungen, soweit sie von der Lohnsteuer befreit sind (anzusetzen sind jedoch die Zuschläge für Sonntags-,
    Feiertags- und Nachtarbeit und die Zuschläge für Mehrarbeit);
  2. Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden;
  3. nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen); unter Gewinn ist nur der Gewinn des Gesamtunternehmens und nicht etwa der in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung erzielte Gewinn zu verstehen;
  4. Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 € übersteigen.;
  5. Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG) sowie Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nummer 28a EStG). In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50.000 € zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Veranlagungszeitraums in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist. Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
6

Betriebsstätten einer Personengesellschaft, an der 6 eine Beteiligung besteht, sind auf der Anlage Beteiligung zu erklären.

Ist die Körperschaft oder deren Organgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 EStG, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft. Hat die Personengesellschaft mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist jede Betriebsstätte Gemeinde einzeln zu erklären. Befinden sich mehrere Betriebsstätten einer Personengesellschaft in einer Gemeinde, sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe für diese Gemeinde zusammenzufassen. Für die anteilige Einbeziehung der Zerlegungsgrundlagen der Personengesellschaft und deren Betriebsstätten ist von der Gewinnbeteiligungsquote auszugehen. Maßgeblich ist die Gewinnbeteiligungsquote nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen haben unabhängig davon, ob sie nach einem Anteil vom Gewinn bemessen sind oder nicht, keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligungsquote.

§ 2 Abs. Absatz 4 ZerlG umfasst auch die Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, die über eine andere Personengesellschaft vermittelt wird (mehrstöckige Personengesellschaft).

7Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des Betriebs.Anlagen sind Anlagen, die
keine Neuanlagen sind. 
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Organgesellschaften und deren Betriebsstätten gelten in den Fällen der §§ 14 und 17 KStG (Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag) als Betriebsstätten des Organträgers.

Betriebsstätten einer Organgesellschaft sind nicht mit denen des Organträgers zusammenzufassen.

Für jede Organgesellschaft ist die Gemeinde gesondert einzutragen, in der die Organgesellschaft Betriebsstätten unterhält. Mehrere Betriebsstätten einer Organgesellschaft in einer Gemeinde sind zusammenzufassen.Betriebsstätten einer Organgesellschaft sind nicht mit denen des Organträgers zusammen zu fassen.zusammen zufassen


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Beispiel zur Eintragung bei Beteiligungen und Organschaftsverhältnissen:

Die einzige Betriebsstätte der A-GmbH ist in der Gemeinde A belegen, auf die Arbeitslöhne (AL) i. H. in Höhe von 100.000 € entfallen. Die A-GmbH ist zugleich körperschaftsteuerliche Organträgerin der E-GmbH, die ebenfalls nur eine Betriebsstätte in der Gemeinde A unterhält. Die Arbeitslöhne der E-GmbH betragen 20.000 €. Die A-GmbH ist zu 80 % am Gewinn der B-GmbH & Co KG beteiligt. Diese Personengesellschaft ist körperschaftsteuerliche Organträgerin der C-GmbH und unterhält in der Gemeinde B (AL 200.000 €) und T (AL 50.000 €) jeweils Betriebsstätten. Die C-GmbH unterhält ebenfalls in der Gemeinde T (AL 50.000 €) eine Betriebsstätte, darüber hinaus noch eine weitere Betriebsstätte in der Gemeinde U (AL 80.000 €). Die C-GmbH ist an der D-GmbH & Co KG beteiligt. Ihr stehen 100 % des Gewinns lt. laut Gewinnverteilungsschlüssel zu. Die D-GmbH & Co KG unterhält eine Betriebsstätte in der Gemeinde W (AL 100.000 €).

Folgende Eintragungen sind in der KSt-Zerlegungserklärung vorzunehmen: 

Anlage Betriebsstätten

Nr. der GemeineZeileKennzahlEintragung
1

2

27.20Postleitzahl der Gemeinde A4

227.21Name der Gemeinde A

627.70100.000
28227.20Postleitzahl der Gemeinde A

227.21Name der Gemeinde A

10627.7020.00012a

527.18E-GmbH


Anlage Beteiligungen

80% 80% 20
Nr. der GemeindeZeileKennzahlEintragung
11217.18B-GmbH & Co KG

3417.20Postleitzahl der Gemeinde B5

417.21Name der Gemeinde B

817.70160.000 (80 % von 200.000)
28217.18B-GmbH & Co KG

10417.20Postleitzahl der Gemeinde T

12417.21Name der Gemeinde T

817.7040.000 (80 % von 50.000)
315217.18B-GmbH & Co KG

417.20Postleitzahl der Gemeinde T

417.21Name der Gemeinde T

19817.7040.000 (80% 80 % von 50.000)

21a717.28C-GmbH
422217.18B-GmbH & Co KG

25417.20Postleitzahl der Gemeinde U

26417.21Name der Gemeinde U

817.7064.000 (80% 80 % von 80.000)28a

717.28C-GmbH
529217.18D-GmbH & Co KG

31417.20Postleitzahl der Gemeinde W

417.21Name der Gemeinde W

33817.7080.000 (80% 80 % von 100.000)35a

717.28C-GmbH



9Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

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