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Nr. | Beschreibungstext | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 | Der Körperschaftsteuerzerlegung unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nummer Nr. 1 KStG, die im Veranlagungszeitraum im Inland außerhalb des nach § 1 Absatz Abs. 1 ZerlG unmittelbar steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte oder mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, wenn die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge verbleibende Körperschaftsteuer (KSt) abzüglich eines Auszahlungsbetrages nach § 37 Absatz Abs. 5 Satz 4 sowie Absatz Abs. 6 Satz 2 KStG (KStGuthabenKSt-Guthaben) und zuzüglich eines KStErhöhungsbetrages KSt-Erhöhungsbetrages nach § 38 Absatz Abs. 6 bis 10 KStG mindestens einen absoluten, das heißt d. h. positiven oder negativen Betrag von 500.000 € erreicht (§ 2 Absatz Abs. 1 ZerlG). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfall abweichender Regelfallabweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt. Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen. In den Fällen des § 29 Absatz Abs. 1 Nummer Nr. 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „installierte Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG“ „Sachanlagevermögen“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur eine Anlage Betriebsstätte zu übermitteln. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen. Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist die Gemeinde einzutragen, wem die Hebeberechtigung durch Rechtsverordnung zugewiesen wurdehebeberechtigt ist. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (zum Beispiel z.B. Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen. Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vergleiche vgl. § 28 Absatz Abs. 2 GewStG. In den Fällen des § 16 Absatz Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die bisherigen Gebietsteile der Gemeinden und deren bisherige Gemeindeschlüssel einzutragen. Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne i. S. des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen.
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4 | Es sind alle inländischen Betriebsstätten aufzunehmen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums bestan den bestanden haben. Betriebsstätten von Personengesellschaften, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind ausschließlich auf der Anlage Beteiligung einzutragen. Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
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5 | Anzusetzen sind die ungerundeten Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne im Sinne i. S. des § 19 Absatz Abs. 1 Nummer Nr. 1 EStG, das heißt d. h. Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge),
In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50.000 € zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Veranlagungszeitraums in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist. Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Betriebsstätten einer Personengesellschaft, an der 6 eine Beteiligung besteht, sind auf der Anlage Beteiligung zu erklären. Ist die Körperschaft oder deren Organgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz Abs. 1 Nummer Nr. 2 EStG, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft. Hat die Personengesellschaft mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist jede Gemeinde Betriebsstätte einzeln zu erklären. Befinden sich mehrere Betriebsstätten einer Personengesellschaft in einer Gemeinde, sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe für diese Gemeinde zusammenzufassen. Für die anteilige Einbeziehung der Zerlegungsgrundlagen der Personengesellschaft und deren Betriebsstätten ist von der Gewinnbeteiligungsquote auszugehen. Maßgeblich ist die Gewinnbeteiligungsquote nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen haben unabhängig davon, ob sie nach einem Anteil vom Gewinn bemessen sind oder nicht, keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligungsquote. § 2 Absatz Abs. 4 ZerlG umfasst auch die Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, die über eine andere Personengesellschaft vermittelt wird (mehrstöckige Personengesellschaft). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die keine Neuanlagen sind. umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des Betriebs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | Organgesellschaften und deren Betriebsstätten gelten in den Fällen der §§ 14 und 17 KStG (Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag) als Betriebsstätten des Organträgers. Betriebsstätten einer Organgesellschaft sind nicht mit denen des Organträgers zusammenzufassen. Für jede Organgesellschaft ist die Gemeinde gesondert einzutragen, in der die Organgesellschaft Betriebsstätten unterhält. Mehrere Betriebsstätten einer Organgesellschaft in einer Gemeinde sind zusammenzufassen. Betriebsstätten einer Organgesellschaft sind zusammen zufassennicht mit denen des Organträgers zusammen zu fassen.
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9 | Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. |
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