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Dies ist eine Zusammenstellung der dem Projekt „E-Bilanz“ der Finanzverwaltung häufig gestellten Fragen (Stand: August 2017Januar 2022). Die Fragen wurden aus Sicht des Projektes entsprechend der Konzeption der E-Bilanz beantwortet.

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Die Taxonomie kann nicht nur zur Übermittlung der E-Bilanz an die Finanzverwaltung genutzt werden. Sie dient auch der Übermittlung des Jahresabschlusses an den Bundesanzeiger . Zukünftig wird sie auch bei Übermittlungen oder an Kreditinstitute Verwendung finden.


Frage: Gibt es mehrere von der Finanzverwaltung vorgegebene Taxonomien und für welche Wirtschaftsjahre sind diese zu verwenden?

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Die Anwendung der bisher veröffentlichten Taxonomien ergibt sich aus folgender Übersicht:


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Dateninhalt

a) Allgemeines

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Antwort: Eine solche Möglichkeit wird über den ELSTER-Support angeboten (siehe dazu http://www.esteuer.de/#finanzantrag). Auf http://www.esteuer.de/finanzantrag ist auch eine Übersicht der bekannten Fehler eingestellt. Zudem gibt es in jedem Bundesland einen Ansprechpartner für Fragen und Anregungen zur E-Bilanz. Das Verzeichnis der E-Bilanz-Postfächer in den einzelnen Ländern steht ebenfalls unter http://www.esteuer.de zur /#finanzantrag zur Verfügung.

b) Erläuterungen zu Taxonomiepositionen

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Frage: Wie ist die korrekte Eingabe bei dem Bereich „Bilanzart steuerlich“ in den GCDDatenGCD-Daten?

Antwort: Eine Eingabe bei „Bilanzart steuerlich“ ist nur zu tätigen, wenn es sich bei dem berichtenden Unternehmen um eine Personengesellschaft handelt. In diesem Fall ist von den Auswahlmöglichkeiten „Gesamthandsbilanz“, „Sonderbilanz“ oder „Ergänzungsbilanz“ eine auszuwählen. Wenn das berichtende Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaften ist, dann ist eine der Auswahlmöglichkeiten mit NIL zu berichten.

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Dies gilt im Anwendungsbereich der Taxonomie für Kreditinstitute und der Taxonomie für Zahlungsinstitute nur hinsichtlich des Anlagenspiegels für immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen. Die Wertentwicklung des optionalen Anlagenspiegels (ohne immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) enthält keine Mussfelder.


Frage: Ist für Freitextfelder (Anhang, etc.) eine maximale Länge definiert?Antwort: Laut ERiC-DTK-Dokument beträgt die „maximale Größe der unkomprimierten Eingangsdaten, die z.B. Mit der Taxonomie 6.2 wurde der neue Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“ eingeführt. Ist dieser Berichtsteil verpflichtend zu übermitteln?

Antwort: Die Übermittlung des Berichtsteils „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“
mit der Taxonomie 6.2 ist freiwillig möglich. Wird der Berichtsteil freiwillig übermittelt,
greifen allerdings bereits bestimmte ERiC-Plausibilitätsprüfungen.

Ab der übernächsten Taxonomieversion (voraussichtlich Taxonomieversion 6.4) ist die
Übermittlung des Berichtsteils verpflichtend. 


Frage: Ist für Freitextfelder (Anhang, etc.) eine maximale Länge definiert?

Antwort: Laut ERiC-DTK-Dokument beträgt die „maximale Größe der unkomprimierten Eingangsdaten, die z.B. an EricBearbeiteVorgang() übergeben wird, 60 MB. Der Elster-Annahmeserver verweigert die Annahme von komprimierten Daten, die grö- ßer als 15 MB sind“.

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Frage: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „ableitbar“?

Antwort:  Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus
den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 ergibt, die nach §§ 140ff Abgabenordnung (AO) ergibtzu führen
sind. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher
(z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens
maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich. 


Frage: In welchen Fällen kann eine Auffangposition genutzt werden?

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Antwort: Die Taxonomie verlangt eine Aufteilung dieser Aufwendungen in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger Aufgliederung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte. Eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens wird dabei jedoch nicht gefordert. Eine Aufteilung ist also vorzunehmen soweit dies in der bisherigen Buchführungspraxis auch gemacht wurde. Daher wird es nicht beanstandet, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen für bezogene Waren ausgewiesen wird, wenn bisher die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren nicht getrennt verbucht wurden.

i) Freitextfelder / Fußnoten

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Freitextfeldern und Fußnoten?

Antwort:

Freitextfelder

Freitextfelder stellen eigene Positionen der Taxonomie dar, in denen Informationen in Prosa (Textform) übermittelt werden können. Sie dienen in der Regel der Erläuterung übriger (meist darüber liegender) Positionen.

Beachte: Da die Formatierungsmöglichkeiten für den Inhalt von Textfeldern stark eingeschränkt sind, ist anstelle des betreffenden Textfelds die Fußnotenfunktion (siehe unten) zu verwenden.

Fußnoten

Die Übermittlung einer Fußnote ist zu jeder Taxonomie-Position möglich (auch zu Freitextfeldern). In ihr können Informationen zu der jeweiligen Position in Textform übermittelt werden. Der Text in den Fußnoten ist formatierbar. Hinsichtlich der Formatierung von Fußnoten sind lediglich die Schriftformatierungen (fett, kursiv, unterstrichen), §§-/ Aufzählungslisten und Tabellen zugelassen.

Soll in der Taxonomie formatierter Text übermittelt werden, ist daher eine Fußnote zu verwenden. Die Übermittlung von Bilddateien oder anderen Dateianhängen in Fußnoten ist jedoch nicht möglich.

Sollen Erläuterungen zu mehreren Positionen in einer Fußnote zusammengefasst werden, empfiehlt es sich, diese Fußnote zur Position „steuerlicher Erläuterungsbericht“ im Berichtsbestandteil „Anhang“ zu übermitteln.

j) Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten

Frage: Kann für eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens eine E-Bilanz übermittelt werden?

Antwort: Mit der Taxonomie 5.3 wurde durch die Einführung der Position „Dotationskapital“ in der Bilanz und der Ergänzung des Berichtsbestandteils „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen.

Frage: Wie sind die ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen im Rahmen der E-Bilanz zu berücksichtigen?

Antwort: Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rz. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens („als Ganzes“) befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen „soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ verwendet werden.

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

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k) Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Frage: Wie ist die Mussfeldtiefe bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung abzubilden?

Antwort: Grundsätzlich ist die Mussfeldtiefe (z.T. oder in der Breite) bereits in der Handelsbilanz abzubilden. Dann sind in der Überleitungsrechnung die steuerlich unzulässigen Positionen entsprechend überzuleiten.

Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Handelsbilanz nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt wird, diese aber durch die Umgliederung innerhalb der „Steuerlichen Modifikationen“ erreicht wird. Infolgedessen sind die zugehörigen Mussfelder der Handelsbilanz in diesem Fall mit „NIL“ zu übermitteln.

Durch die Umgliederung muss die geforderte Mussfeldtiefe dargestellt werden. Nach Übermittlung wird verwaltungsintern aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung eine Steuerbilanz errechnet, die dann der Mussfeldüberprüfung unterworfen wird.

Frage: Wie ist bei Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung die Gewinn- und Verlustrechnung abzubilden?

Antwort: Die einzelnen Positionen der GuV sollen wie bei der Bilanz ebenfalls einzeln übergeleitet werden. Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position „Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“ aufgeführt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für die GuV sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in den Sammelposten einfließen.

Frage: Die Rechenregeln der Überleitungsrechnung sind aktuell nicht in der Taxonomie hinterlegt, werden jedoch zur Plausibilisierung der Datensätze verwendet. Wie errechnet sich der steuerliche Datensatz aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung?

Antwort: Aus der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung wird ein steuerlicher Datensatz berechnet. Hierbei ist folgende Rechensyntax zugrunde gelegt:

o Handelsbilanzieller Wert

+/- Wertänderung der Vorperioden

+/- Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr

= Steuerbilanzieller Wert

Demzufolge gilt für die zu übermittelnden Werte:

o Wertänderung der Vorperioden

+ /- Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr

= Gesamte Wertänderung einer Position

l) Steuerbilanz

Frage: Muss es sich bei der Steuerbilanz (Bilanzierungsstandard = „deutsches Steuerrecht“) stets um eine gebuchte Steuerbilanz handeln?

Antwort: Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung bei Deklarierung der E-Bilanz als „Steuerbilanz“ von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Technisch ist es allerdings auch möglich, eine gebuchte Handelsbilanz durch eine interne Überleitungsrechnung in eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen zu berechnen und als „Steuerbilanz“ zu übermitteln. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln.

m) Unternehmen mit Betrieben gewerblicher Art oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Frage: Muss für den Betrieb gewerblicher Art oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Bilanz auch elektronisch abgegeben werden?

Antwort: Sind für einen Betrieb gewerblicher Art oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (vgl. hierzu auch Informationsschreiben des BMF zur „Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG („E-Bilanz“); Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften“ vom 19.12.2013).

Aufgrund der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 28.09.2011 gilt die elektronische Übermittlungspflicht jedoch erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Frage: Wie können die Positionen für den Betrieb gewerblicher Art oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angekündigt werden?

Antwort: Mit der Taxonomieversion 5.3 wurde hierfür in den GCD die Auswahlpositionen „Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Betrieb gewerblicher Art“ (ab Taxonomieversion 5.4 Umbenennung in „Unternehmen mit Gewinnermittlung für besondere Fälle“) und „Übermittlungsvariante bei Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Betrieb gewerblicher Art“ eingeführt.

Die Eintragungen zu den GCD beziehen sich auf das berichtende (Gesamt)unternehmen. Sie gelten grundsätzlich auch für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bzw. Betrieb(e) gewerblicher Art im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“.

Frage: Welche Berichtsteile sind von der steuerbegünstigten Körperschaft bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übermitteln?

Antwort: Das BMF-Schreiben vom 13.06.2014 (BStBl I S. 886) sieht folgende Wahlmöglichkeiten vor:

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Zeitpunkt der Übermittlung

Frage: Besteht für die E-Bilanz eine eigenständige Abgabepflicht bzw. hat sich hinsichtlich der Abgabefristen etwas zur bisherigen Regelung geändert?

Antwort: Hinsichtlich der Pflichten zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen ergeben sich durch die Einführung der E-Bilanz keine Änderungen.

Frage: Muss die Bilanz gemeinsam mit der Steuererklärung abgegeben werden oder kann die Bilanz auch nachgereicht werden?

Antwort: Die Übermittlung einer E-Bilanz und zugehöriger Erklärung/en erfolgt jeweils technisch unabhängig voneinander.

Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Frage: Ab wann ist elektronisch zu übermitteln?

Antwort: Nach § 52 Absatz 15a EStG sind Jahresabschlüsse für alle Wirtschaftsjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Dieser Anwendungszeitpunkt wurde nach § 51 Absatz 4 Nr. 1c EStG um ein Jahr verschoben. Damit gilt die elektronische Übermittlungsverpflichtung nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Nach Rz. 26 und 27 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 ist es nicht zu beanstanden, wenn für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform ohne Taxonomiegliederung abzugeben.

Frage: Was gilt für Unternehmer, die nicht bilanzieren, sondern eine EinnahmenÜberschussrechnung (EÜR) abgeben?

Antwort: Nicht bilanzierende Unternehmen müssen keinen E-Bilanz-Datensatz abgeben. Zu beachten ist allerdings die ab Veranlagungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form. Dies gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften.

Frage: Welche Bedeutung hat die E-Bilanz für Betriebsprüfungen?

Antwort: Mit der E-Bilanz erhält die Finanzverwaltung Daten, die zu einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe genutzt werden können. Der Datensatz liefert somit einen wichtigen Ansatzpunkt dafür, dass sowohl Steuerpflichtige als auch die Verwaltung zeitnah nur mit Prüfungen belastet werden, die zur Aufdeckung steuerlicher Risiken führen.

Härtefallantrag

Frage: Wer ist für den Härtefallantrag zuständig? Was sind die Voraussetzungen?

Antwort: Ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Ein Härtefallantrag ist begründet, wenn die Einhaltung der elektronischen Übermittlungsverpflichtung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.

Datenschutz/Steuergeheimnis

Frage: Können andere Unternehmen die E-Bilanzen abrufen? Wenn ja, über welches Portal?

Antwort: Die eingereichten Unterlagen dienen nur dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Sie können von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden. Daher gibt es auch kein entsprechendes Portal.

Frage: Inwieweit ist der Datenschutz beim Verfahren E-Bilanz gewährleistet?

Antwort: Die Übermittlung der Datensätze erfolgt als authentifizierte ELSTER Übermittlung. Eine Einsichtnahme in die Daten durch Dritte ist – anders als etwa beim Bundesanzeiger (dort Hintergrund: Veröffentlichung) – nicht möglich. Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis.

Technik der Übermittlung

Frage: Muss die E-Bilanz elektronisch signiert oder verschlüsselt werden?

Antwort: Die Übermittlung der E-Bilanz erfolgt authentifiziert über ELSTER. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich.

Frage: Ist für die Übermittlung der E-Bilanz ein gesondertes Zertifikat erforderlich?

Antwort: Nein, für die Übermittlung der E-Bilanz kann ein bereits vorhandenes Zertifikat verwendet werden. Das Zertifikat gibt lediglich an, „wer“ der Datenübermittler ist.

Frage: Werden die zu übermittelnden Instanzen validiert / plausibilisiert?

Antwort: Die XBRL-Instanzen werden clientseitig mithilfe des durch die Verwaltung bereitgestellten Elster Rich Client (ERiC) validiert und plausibilisiert.

Frage: Was ist Inhalt der Plausibilisierung?

Antwort: Die genauen Vorgaben, die bei der Übermittlung im Rahmen der Plausibilisierung abgeprüft werden, ergeben sich aus dem nach Fertigstellung des Datensatzes auf www.esteuer.de veröffentlichten Technischen Leitfaden.

Frage: Ist eine Portallösung für die Datenübermittlung geplant?

Antwort: Eine Möglichkeit des Uploads der E-Bilanz z.B. auf „Mein ELSTER“ ist nicht möglich und auch nicht geplant.

Frage: Woran erkenne ich, wenn die E-Bilanz nicht angenommen wird und was ist dann zu veranlassen?

Antwort: Schlagen Validierung oder Plausibilisierung durch ERiC fehl, so wird ein Hinweis über die nicht erfolgreiche Übermittlung ausgegeben. Zudem wird auf die aufgetretenen Fehler einzeln und im Klartext hingewiesen. Diese sind für eine erfolgreiche Übermittlung zu berichtigen. Nach erfolgreicher Übermittlung der E-Bilanz wird ein sog. Übertragungsprotokoll zurück übermittelt.

Frage: Wie wird eine geänderte Bilanz eingereicht und wie erfährt das Finanzamt, welche Bilanz die aktuelle ist?

Antwort: Eine geänderte Bilanz ist als eigener, neuer Datensatz einzureichen. In den Grunddaten/GCD ist die Angabe zu machen, dass es sich um eine geänderte Bilanz handelt (siehe im Datenschema/GCD: Status des Berichts -> erstmalig / berichtigt / geändert / berichtigt und geändert / identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen). Innerhalb der Finanzverwaltung können sowohl die ursprünglich übermittelte E-Bilanz als auch die geänderte E-Bilanz angesehen werden.

Frage: Wird ein Erfassungstool zur Verfügung gestellt, um Daten der E-Bilanz durch manuelle Eingabe zu erfassen?

Antwort: XBRL bietet die Möglichkeit, aus elektronischen Buchführungssystemen Daten voll automatisiert in die Positionen der E-Bilanz zu übernehmen. Ein Erfassungstool zur händischen Erfassung ist nicht dazu geeignet, die mit dem Verfahren angestrebte vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt zu gewährleisten. Von Verwaltungsseite wird daher derzeit ein solches Erfassungstool nicht angeboten.

Für Steuerpflichtige, denen die elektronische Übermittlung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, besteht die Möglichkeit, einen Frage: Welcher Betrag ist im Rahmen des steuerlichen Betriebsvermögensvergleichs (BVV) als „Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (nach möglicher Kapitalanpassung)“ zu übermitteln?

Antwort: Hier ist das steuerliche Betriebsvermögen als Summenwert einzutragen, welches für das Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übermittelt wurde. Sollte für das Vorjahr eine abweichende Steuerfestsetzung durchgeführt worden sein (z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung), so ist das dieser Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Betriebsvermögen zu übermitteln.

Das Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres orientiert
sich an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs (vgl. BFH GrS vom 29.11.1965, BStBl III 1966,142; BFH vom 13.6.2006, BStBl II 2006, 928). Durch diese Anbindung an das Betriebsvermögen des vorherigen Wirtschaftsjahres wird der Bedeutung der Bilanz für die Gewinnermittlung zweier Wirtschaftsjahre Rechnung getragen (vgl. § 4 Absatz 1 i.V.m. § 5 EStG) und soll der zutreffenden Ermittlung und Besteuerung des Totalgewinns des Betriebes dienen.


Frage: Zum 1. Juli 2020 wurden die geltenden Steuersätze zur Umsatzsteuer auf 16 % und 5 % gesenkt. Wie sind die Umsätze zu diesen Steuersätzen in der E-Bilanz auszuweisen?

Antwort: Umsätze zu den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen 16 % und 5 % sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 in der Zeile „Umsätze zu anderen Steuersätzen“ zu erklären.

Diese Vorgehensweise kann aus Gründen der Einheitlichkeit auch bei der Übermittlung der E-Bilanz angewandt werden, mit der Konsequenz, dass die Umsätze zu den ab dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersätzen 16 % und 5 % in der entsprechenden Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, sonstige Umsatzsteuersätze“ [is.netIncome.regular.operatingTC.grossTradingProfit.totalOutput.netSales.grossSales.otherRateVAT] bzw. „Umsatzerlöse (UKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, sonstige Umsatzsteuersätze“ [is.netIncome.regular.operatingCOGS.grossOpProfit.netSales.grossSales.otherRateVAT] enthalten sind.

Es wird aber auch nicht beanstandet, wenn aus Vereinfachungsgründen für das Wirtschaftsjahr 2020 (und abweichende Wirtschaftsjahre 2019/2020 bzw. 2020/2021) die Umsätze zu 16 % in der Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, Regelsteuersatz“ [is.netIncome.regular.operatingTC.grossTradingProfit.totalOutput.netSales.grossSales.generalRateVAT] bzw. „Umsatzerlöse (UKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, Regelsteuersatz“ [is.netIncome.regular.operatingCOGS.grossOpProfit.netSales.grossSales.generalRateVAT] und die Umsätze zu 5 % in der Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, ermäßigter Steuersatz“ [is.netIncome.regular.operatingTC.grossTradingProfit.totalOutput.netSales.grossSales.reducedRateVAT] bzw. „Umsatzerlöse (UKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, ermäßigter Steuersatz“ [is.netIncome.regular.operatingCOGS.grossOpProfit.netSales.grossSales.reducedRate
VAT] angegeben werden.

Um Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird dringend empfohlen, in jedem
Fall den Datensatz zur E-Bilanz einschließlich einem aussagekräftigen Kontennachweis
zu übermitteln und ggf. zusätzlich Erläuterungen zum jeweiligen Ausweis der Umsätze
in einer Fußnote vorzunehmen.

i) Freitextfelder / Fußnoten

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Freitextfeldern und Fußnoten?

Antwort:

Freitextfelder

Freitextfelder stellen eigene Positionen der Taxonomie dar, in denen Informationen in Prosa (Textform) übermittelt werden können. Sie dienen in der Regel der Erläuterung übriger (meist darüber liegender) Positionen.

Beachte: Da die Formatierungsmöglichkeiten für den Inhalt von Textfeldern stark eingeschränkt sind, ist anstelle des betreffenden Textfelds die Fußnotenfunktion (siehe unten) zu verwenden.

Fußnoten

Die Übermittlung einer Fußnote ist zu jeder Taxonomie-Position möglich (auch zu Freitextfeldern). In ihr können Informationen zu der jeweiligen Position in Textform übermittelt werden. Der Text in den Fußnoten ist formatierbar. Hinsichtlich der Formatierung von Fußnoten sind lediglich die Schriftformatierungen (fett, kursiv, unterstrichen), §§-/ Aufzählungslisten und Tabellen zugelassen.

Soll in der Taxonomie formatierter Text übermittelt werden, ist daher eine Fußnote zu verwenden. Die Übermittlung von Bilddateien oder anderen Dateianhängen in Fußnoten ist jedoch nicht möglich.

Sollen Erläuterungen zu mehreren Positionen in einer Fußnote zusammengefasst werden, empfiehlt es sich, diese Fußnote zur Position „steuerlicher Erläuterungsbericht“ im Berichtsbestandteil „Anhang“ zu übermitteln.

j) Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten

Frage: Kann für eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens eine E-Bilanz übermittelt werden?

Antwort: Mit der Taxonomie 5.3 wurde durch die Einführung der Position „Dotationskapital“ in der Bilanz und der Ergänzung des Berichtsbestandteils „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen.

Im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ steht u.a. für Zwecke der Einkünftekorrektur im Zusammenhang mit der Aufteilung von Betriebsstättengewinnen unter Beachtung des AOA (Authorized OECD Approach) nach § 1 Absatz 5 Außensteuergesetz (AStG) die Position „Hinzurechnungen nach § 1 AStG“ zur Verfügung. In einer Fußnote zu dieser Position soll die nach § 3 BsGaV zu erstellende Hilfs- und Nebenrechnung übermittelt werden. Da der Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ nicht für Körperschaften geöffnet ist, ist die Übermittlung innerhalb des E-Bilanz-Datensatzes für Körperschaften nicht möglich. Die Einkünftekorrekturen nach § 1 AStG sind in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben. In diesen Fällen kann die Hilfs- und Nebenrechnung freiwillig als Fußnote im E-Bilanz-Datensatz zur Position „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ [is.netIncome] übermittelt werden. 


Frage: Wie sind die ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen im Rahmen der E-Bilanz zu berücksichtigen?

Antwort: Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rz. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens („als Ganzes“) befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen „soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ verwendet werden.

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Die Buchhaltung der ausländischen Betriebsstätte wird in der inländischen Buchhaltung des Unternehmens abgebildet. Ein eigenständiger Buchungskreis wird nicht geführt. 
    Das Unternehmen gibt in diesem Fall einen E-Bilanz-Datensatz ab, der die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse der ausländischen Betriebstätte mit umfasst.

  2. Das Unternehmen führt im Inland eine Buchhaltung für die ausländischen Betriebsstätten in einem eigenständigen Buchungskreis. 
    Das Unternehmen kann die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse für Geschäftsleitungsbetriebsstätte und Betriebsstätte zusammenfassen und in einem E-BilanzDatensatz ohne Aufteilung übermitteln.

  3. Das Unternehmen führt die Betriebsstättenbuchhaltung nach ausländischem Recht im Ausland. Für den HGB-Abschluss werden die Bilanzwerte der Wirtschaftsgüter und die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte in die inländische Buchhaltung übernommen. 
    Das Unternehmen übermittelt einen Datensatz ohne Aufteilung.

  4. Das Unternehmen führt eine Betriebsstättenbuchhaltung im Inland oder Ausland und kann die Wirtschaftsgüter nicht einzelnen Taxonomiepositionen zuordnen, da die Buchhaltung nach den ausländischen Anforderungen mit einem abweichenden Detaillierungsgrad und/oder nach einem ausländischen Kontenplan eingerichtet wurde. 
    Für diesen Fall wurden Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt. Das Unternehmen kann diese Auffangpositionen nutzen und das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte(n) in der Position „Ergebnis der ausländischen Betriebsstätten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ erfassen. Bei steuerlichen Wertunterschieden ist die Überleitungsrechnung zu nutzen. Das Ergebnis fließt in den steuerlichen Sammelposten ein („Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“).

Besitzt die Bundesrepublik Deutschland nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen nicht das Besteuerungsrecht und wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung der Gewinne der ausländischen Betriebsstätte(n) vermieden, ist der freizustellende Gewinn im Berichtsteil steuerliche Gewinnermittlung in der Position „nach DBA steuerfreie Erträge“ zu übermitteln. In einer Fußnote zu dieser Position soll die nach § 3 BsGaV zu erstellende Hilfs- und Nebenrechnung dargestellt werden. Da der Berichtsteil nicht für Körperschaften geöffnet ist, steht die Position für diese nicht zur Verfügung. Der freizustellende Gewinn ist in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben. In diesen Fällen kann die Hilfs- und Nebenrechnung freiwillig als Fußnote im E-Bilanz-Datensatz zur Position „Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ [is.netIncome] übermittelt werden.

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k) Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Frage: Wie ist die Mussfeldtiefe bei der Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung abzubilden?

Antwort: Grundsätzlich ist die Mussfeldtiefe (z.T. oder in der Breite) bereits in der Handelsbilanz abzubilden. Dann sind in der Überleitungsrechnung die steuerlich unzulässigen Positionen entsprechend überzuleiten.

Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Handelsbilanz nicht in der geforderten Mussfeldtiefe übermittelt wird, diese aber durch die Umgliederung innerhalb der „Steuerlichen Modifikationen“ erreicht wird. Infolgedessen sind die zugehörigen Mussfelder der Handelsbilanz in diesem Fall mit „NIL“ zu übermitteln.

Durch die Umgliederung muss die geforderte Mussfeldtiefe dargestellt werden. Nach Übermittlung wird verwaltungsintern aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung eine Steuerbilanz errechnet, die dann der Mussfeldüberprüfung unterworfen wird.


Frage: Wie ist bei Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung die Gewinn- und Verlustrechnung abzubilden?

Antwort: Die einzelnen Positionen der GuV sollen wie bei der Bilanz ebenfalls einzeln übergeleitet werden. Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position „Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“ aufgeführt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für die GuV sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in den Sammelposten einfließen.


Frage: Die Rechenregeln der Überleitungsrechnung sind aktuell nicht in der Taxonomie hinterlegt, werden jedoch zur Plausibilisierung der Datensätze verwendet. Wie errechnet sich der steuerliche Datensatz aus Handelsbilanz und Überleitungsrechnung?

Antwort: Aus der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung wird ein steuerlicher Datensatz berechnet. Hierbei ist folgende Rechensyntax zugrunde gelegt:

o Handelsbilanzieller Wert

+/- Wertänderung der Vorperioden

+/- Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr

= Steuerbilanzieller Wert


Demzufolge gilt für die zu übermittelnden Werte:

o Wertänderung der Vorperioden

+ /- Wertänderung aus dem aktuellen Wirtschaftsjahr

= Gesamte Wertänderung einer Position

l) Steuerbilanz

Frage: Muss es sich bei der Steuerbilanz (Bilanzierungsstandard = „deutsches Steuerrecht“) stets um eine gebuchte Steuerbilanz handeln?

Antwort: Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung bei Deklarierung der E-Bilanz als „Steuerbilanz“ von einer gebuchten Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aus. Technisch ist es allerdings auch möglich, eine gebuchte Handelsbilanz durch eine interne Überleitungsrechnung in eine Bilanz mit steuerrechtlich zutreffenden Wertansätzen zu berechnen und als „Steuerbilanz“ zu übermitteln. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist auch eine Gewinn- und Verlustrechnung mit steuerlichen Werten zu erstellen und zu übermitteln.

m) Unternehmen mit Betrieben gewerblicher Art oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Frage: Muss für den Betrieb gewerblicher Art oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Bilanz auch elektronisch abgegeben werden?

Antwort: Sind für einen Betrieb gewerblicher Art oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (vgl. hierzu auch Informationsschreiben des BMF zur „Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG („E-Bilanz“); Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften“ vom 19.12.2013).

Aufgrund der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 28.09.2011 gilt die elektronische Übermittlungspflicht jedoch erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.


Frage: Wie können die Positionen für den Betrieb gewerblicher Art oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angekündigt werden?

Antwort: Mit der Taxonomieversion 5.3 wurde hierfür in den GCD die Auswahlpositionen „Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Betrieb gewerblicher Art“ (ab Taxonomieversion 5.4 Umbenennung in „Unternehmen mit Gewinnermittlung für besondere Fälle“) und „Übermittlungsvariante bei Unternehmen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb oder Betrieb gewerblicher Art“ eingeführt.

Die Eintragungen zu den GCD beziehen sich auf das berichtende (Gesamt)unternehmen. Sie gelten grundsätzlich auch für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bzw. Betrieb(e) gewerblicher Art im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“.


Frage: Welche Berichtsteile sind von der steuerbegünstigten Körperschaft bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übermitteln?

Antwort: Das BMF-Schreiben vom 13.06.2014 (BStBl I S. 886) sieht folgende Wahlmöglichkeiten vor:

  • Zusätzlich zu den originären Berichtsteilen für die Gesamtkörperschaft kann im Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ die Datenstruktur der Berichtsteile „Bilanz“ und „GuV“ für den steuerrelevanten Geschäftsbereich genutzt werden.

  • Soll lediglich eine Bilanz ausschließlich für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich übermittelt werden, so ist für die Datenübermittlung nur der Berichtsbestandteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zu verwenden (Übermittlung ausschließlich steuerlicher Werte). Hierbei besteht die Möglichkeit, sowohl die Bilanz und GuV als auch nur die GuV für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

  • Sollte die Gesamtkörperschaft nur eine Gesamtbilanz sowie eine Gesamt-GuV aufgestellt und den Gewinn des partiell steuerpflichtigen Teilbereichs lediglich in einer (außerbilanziellen) Nebenrechnung ermittelt haben, ist das Ergebnis der Nebenrechnung im Berichtsteil „Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle“ zu übermitteln. In der dazugehörigen Erläuterungsposition (Fußnote, siehe Tz. 4 Buchst. i)) ist die Nebenrechnung darzustellen.

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Zeitpunkt der Übermittlung

Frage: Besteht für die E-Bilanz eine eigenständige Abgabepflicht bzw. hat sich hinsichtlich der Abgabefristen etwas zur bisherigen Regelung geändert?

Antwort: Hinsichtlich der Pflichten zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen ergeben sich durch die Einführung der E-Bilanz keine Änderungen.


Frage: Muss die Bilanz gemeinsam mit der Steuererklärung abgegeben werden oder kann die Bilanz auch nachgereicht werden?

Antwort: Die Übermittlung einer E-Bilanz und zugehöriger Erklärung/en erfolgt jeweils technisch unabhängig voneinander.

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Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Frage: Ab wann ist elektronisch zu übermitteln?

Antwort: Nach § 52 Absatz 15a EStG sind Jahresabschlüsse für alle Wirtschaftsjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Dieser Anwendungszeitpunkt wurde nach § 51 Absatz 4 Nr. 1c EStG um ein Jahr verschoben. Damit gilt die elektronische Übermittlungsverpflichtung nun für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Nach Rz. 26 und 27 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 ist es nicht zu beanstanden, wenn für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform ohne Taxonomiegliederung abzugeben.


Frage: Was gilt für Unternehmer, die nicht bilanzieren, sondern eine EinnahmenÜberschussrechnung (EÜR) abgeben?

Antwort: Nicht bilanzierende Unternehmen müssen keinen E-Bilanz-Datensatz abgeben. Zu beachten ist allerdings die ab Veranlagungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form. Dies gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet (vgl. § 60 Absatz 4 EStDV und Mitteilung des BMF vom 30.03.2017 unter www.bundesfinanzministerium.de).


Frage: Welche Bedeutung hat die E-Bilanz für Betriebsprüfungen?

Antwort: Mit der E-Bilanz erhält die Finanzverwaltung Daten, die zu einer zeitnäheren und treffgenaueren Auswahl der zu prüfenden Betriebe genutzt werden können. Der Datensatz liefert somit einen wichtigen Ansatzpunkt dafür, dass sowohl Steuerpflichtige als auch die Verwaltung zeitnah nur mit Prüfungen belastet werden, die zur Aufdeckung steuerlicher Risiken führen.

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Härtefallantrag

Frage: Wer ist für den Härtefallantrag zuständig? Was sind die Voraussetzungen?

Antwort: Ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen.

Frage: Welche Anbieter stellen eine Softwarelösung bereit, mit der ich die E-Bilanz elektronisch übermitteln kann?

Antwort: Auf www.esteuer.de wird unter „Weitere Informationen“ ein Link zu einer Anbieterübersicht der Software-Produkte, die die E-Bilanz unterstützen, bereitgestellt. Hier können Sie gezielt nach Software-Anbietern suchen.

Besonderheiten bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften

a) Allgemeines

Frage: Sind Ergänzungs- und Sonderbilanzen in einem eigenen Datensatz zu übertragen?

Antwort: Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind grundsätzlich in einem eigenen Datensatz zu übertragen.

Dazu ist in den GCD-Daten die Auswahl „Bilanzart steuerlich“ = „Ergänzungsbilanz“ oder „Sonderbilanz“ zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafterspezifische Angaben zu machen. Der Inhalt der Ergänzungs- oder Sonderbilanz kann dann mithilfe der im Schema enthaltenen Taxonomiepositionen übermittelt werden.

b) Angaben bei Übermittlung der E-Bilanz für eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft

Frage: Ein Gesellschafter ist im Laufe des Wirtschaftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschieden. Wie berichte ich den Anteil?

Antwort: Anzugeben ist der jeweilige Beteiligungsschlüssel an der Gesellschaft mit dem Anteil, mit dem der Gesellschafter im Wirtschaftsjahr zuletzt beteiligt war. Bei der Prüfung wird es nicht beanstandet, wenn die Summe der Anteile aller Gesellschafter insgesamt mehr als 1/1 ergibt.

Hinweis: Erhält der ausgeschiedene Gesellschafter in den Folgejahren noch Leistungen aus der Gesellschaft, kann ggf. auch eine Sonderbilanz zu erstellen sein (z.B. Pensionsleistungen). Der ausgeschiedene Gesellschafter ist folglich in der E-Bilanz für die Gesellschaft weiterhin unter „Gesellschafter/(Sonder-)Mitunternehmer“ in den GCD aufzuführen und der Beteiligungsschlüssel im Zähler mit 0 zu berichten. Der Gesellschafter ist in diesen Fallvarianten der Gesellschaftergruppe „In Vorjahren ausgeschiedene Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger“ zuzuordnen.

Frage: Wie berichte ich den Anteil einer Komplementär-GmbH, die selbst nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, sondern deren Leistung sich auf die Übernahme der Geschäftsführung und auf die persönliche Haftung beschränkt?

Antwort: In diesem Fall ist im Beteiligungsschlüssel der Zähler mit 0 zu berichten. Im Nenner darf hingegen (aus mathematischen Gründen) keine 0 stehen. Hinweis: Das gleiche gilt für einen (steuerlich) mittelbar Beteiligten; hier ist der Zähler ebenfalls mit 0 anzugeben.

Frage: Muss auch eine Kapitalkontenentwicklung für die Gesellschafter mit der E-Bilanz für die Personengesellschaft mitübermittelt werden?

Antwort: Ja, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung des Berichtsteils „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“. Hier ist für jeden Gesellschafter, der als „Vollhafter“ oder „Teilhafter“ angegeben wird, die Entwicklung des diesem Gesellschafter zuzuordnenden Eigenkapitals zu übermitteln.

Frage: Wie ist der Ergebnisanteil des Gesellschafters zu berichten?

Antwort: Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Anteil am Jahresüberschuss/-fehlbetrag wird im Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ unter „Eigenkapitalkonten“ in der Position „Ergebnisanteil“ erwartet.

c) Angaben bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz

Frage: An welches Finanzamt muss die Sonder- oder Ergänzungsbilanz übermittelt werden?

Antwort: Die Zuordnung einer Bilanz zum jeweils zuständigen Finanzamt erfolgt aufgrund der im ELSTER-Header angegebenen Bundesfinanzamtsnummer. Hier ist somit die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben, damit die Sonder- oder Ergänzungsbilanz dem für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt zugeordnet werden kann.

Frage: In welcher Position muss in den GCD die Steuernummer der Gesellschaft und in welcher Position die Steuernummer des Gesellschafters oder Mitunternehmers eingetragen werden?

Antwort: Die Steuernummer der Gesellschaft ist unter „Bericht gehört zu“ [geninfo.report.id.accordingTo] unter „Unternehmenskennnummern, Gesamthand“ [genInfo.report.id.accordingTo.idNo] einzutragen. Die Steuernummer des Gesellschafters ist unter „Unternehmenskennnummern“ [genInfo.company.id.idNo] einzutragen.

Hinweis: Bei Übermittlung einer Eröffnungsbilanz liegt evtl. noch keine Steuernummer vor. In diesem Fall reicht es aus, wenn die 4stellige Bundesfinanzamtsnummer angegeben wird.

Frage: Was muss ich bei „Name des Unternehmens“ [genInfo.company.id.name] und „Firmensitz“ [genInfo.company.id.location] eintragen – die Angaben zur Gesellschaft oder zum Gesellschafter?

Antwort: Bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz sind hier der Name und die Adresse des Gesellschafters oder Mitunternehmers einzutragen. Der Name des Gesellschafters oder Mitunternehmers ist zusätzlich noch unter „Name des Gesellschafters“ [genInfo.company.id.shareholder.name] anzugeben.

Frage: Was mache ich, wenn ein ausländischer Gesellschafter beteiligt ist, der keine inländische Steuernummer hat?

Antwort: Liegt tatsächlich keine inländische Steuernummer vor, können die Eintragungen zur Steuernummer des Gesellschafters unter „Unternehmenskennnummern“ [genInfo.company.id.idNo] entfallen. Es ist aber zwingend die Steuernummer der Gesellschaft unter „Bericht gehört zu“ [geninfo.report.id.accordingTo] anzugeben. Zudem sind aus Zuordnungsgründen zwingend weitere Angaben zum Gesellschafter erforderlich, wie z.B. Name des Gesellschafters oder Nummer des Beteiligten aus der Feststellungserklärung.

Frage: Kann ich für einen Gesellschafter mehrere Sonder- und Ergänzungsbilanzen übermitteln?

Antwort: Für jeden Gesellschafter ist zu einem Bilanzstichtag nur jeweils eine Sonder- und Ergänzungsbilanz zu übermitteln. Im Fall der Korrektur siehe Tz. 4 Buchst. d).

Frage: Welche Rechtsform muss ich bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz angeben?

Antwort: Bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz ist die Rechtsformart „Mitunternehmer“ auszuwählen.

Übermittlungspflicht bei Mitunternehmerschaften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Frage: Ist bei separater Abgabe der GewSt-Erklärung auch zwingend eine E-Bilanz mit einzureichen bzw. zu übermitteln?

Antwort: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Personengesellschaft ist vorbehaltlich des § 5b Absatz 2 EStG zur elektronischen Übermittlung gemäß § 5b Absatz 1 EStG verpflichtet, wenn ihm die Abgabepflicht für eine Steuer- oder Feststellungserklärung obliegt, für die die E-Bilanz von Bedeutung ist (insbesondere die Gewerbesteuererklärung oder die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen). In diesem Fall hat er auch die nach § 51 Absatz 4 Nr. 1b EStG vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Mussangaben, die die Feststellungsbeteiligten betreffen, an das Finanzamt zu übermitteln.

Übermittlungspflicht im Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG

Frage: Sind Angaben zu § 7g EStG in der E-Bilanz vorzunehmen?

Antwort: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurde § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG (Investitionsabzugsbeträge) geändert. Die Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Gemäß dieser Neuregelung sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz (§ 5b EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG).

Nach Rn. 24 des BMF-Schreibens vom 20.03.2017 (BStBl I S. 423) ist bei Inanspruchnahme, Hinzurechnung oder Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie entsprechenden Änderungen nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes jeweils ein neuer Datensatz mittels E-Bilanz zu versenden. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:

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Eine Ausnahme gilt für Körperschaftsteuerpflichtige: Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG sind in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben.

Ab der Taxonomie 6.1 sind hierfür folgende Positionen im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ vorgesehen:

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Frage: Mit welchen Werten sind die außerbilanziell vorgesehenen Taxonomiepositionen bezogen auf die Kalenderjahre zu übermitteln?

Antwort: Die Übermittlungspflicht ist anhand eines Beispielsfalls mit Abwandlungen dargestellt:

Ausgangsfall:

Im Jahr 2017 wurde erstmalig ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 100 T€ abgezogen. Bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um eine Körperschaft. Die E-Bilanz wird mit der Taxonomieversion 6.1 übermittelt.

In dem E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2017 ist die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ mit einem Wert von 100 T€ zu übermitteln.

Fortführung Variante 1:

Es werden keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt. Der Ein Härtefallantrag ist begründet, wenn die Einhaltung der elektronischen Übermittlungsverpflichtung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist.

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Datenschutz/Steuergeheimnis

Frage: Können andere Unternehmen die E-Bilanzen abrufen? Wenn ja, über welches Portal?

Antwort: Die eingereichten Unterlagen dienen nur dem Besteuerungsverfahren und unterliegen dem Steuergeheimnis. Sie können von anderen Unternehmen nicht eingesehen werden. Daher gibt es auch kein entsprechendes Portal.


Frage: Inwieweit ist der Datenschutz beim Verfahren E-Bilanz gewährleistet?

Antwort: Die Übermittlung der Datensätze erfolgt als authentifizierte ELSTER Übermittlung. Eine Einsichtnahme in die Daten durch Dritte ist – anders als etwa beim Bundesanzeiger (dort Hintergrund: Veröffentlichung) – nicht möglich. Die Daten unterliegen dem Steuergeheimnis.

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Technik der Übermittlung

Frage: Muss die E-Bilanz elektronisch signiert oder verschlüsselt werden?

Antwort: Die Übermittlung der E-Bilanz erfolgt authentifiziert über ELSTER. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich.


Frage: Ist für die Übermittlung der E-Bilanz ein gesondertes Zertifikat erforderlich?

Antwort: Nein, für die Übermittlung der E-Bilanz kann ein bereits vorhandenes Zertifikat verwendet werden. Das Zertifikat gibt lediglich an, „wer“ der Datenübermittler ist.


Frage: Werden die zu übermittelnden Instanzen validiert / plausibilisiert?

Antwort: Die XBRL-Instanzen werden clientseitig mithilfe des durch die Verwaltung bereitgestellten Elster Rich Client (ERiC) validiert und plausibilisiert.


Frage: Was ist Inhalt der Plausibilisierung?

Antwort: Die genauen Vorgaben, die bei der Übermittlung im Rahmen der Plausibilisierung abgeprüft werden, ergeben sich aus dem nach Fertigstellung des Datensatzes auf http://www.esteuer.de/#finanzantrag veröffentlichten Technischen Leitfaden.


Frage: Ist eine Portallösung für die Datenübermittlung geplant?

Antwort: Eine Möglichkeit des Uploads der E-Bilanz z.B. auf „Mein ELSTER“ ist nicht möglich und auch nicht geplant.


Frage: Woran erkenne ich, wenn die E-Bilanz nicht angenommen wird und was ist dann zu veranlassen?

Antwort: Schlagen Validierung oder Plausibilisierung durch ERiC fehl, so wird ein Hinweis über die nicht erfolgreiche Übermittlung ausgegeben. Zudem wird auf die aufgetretenen Fehler einzeln und im Klartext hingewiesen. Diese sind für eine erfolgreiche Übermittlung zu berichtigen. Nach erfolgreicher Übermittlung der E-Bilanz wird ein sog. Übertragungsprotokoll zurück übermittelt.


Frage: Wie wird eine geänderte Bilanz eingereicht und wie erfährt das Finanzamt, welche Bilanz die aktuelle ist?

Antwort: Eine geänderte Bilanz ist als eigener, neuer Datensatz einzureichen. In den Grunddaten/GCD ist die Angabe zu machen, dass es sich um eine geänderte Bilanz handelt (siehe im Datenschema/GCD: Status des Berichts -> erstmalig / berichtigt / geändert / berichtigt und geändert / identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen). Innerhalb der Finanzverwaltung können sowohl die ursprünglich übermittelte E-Bilanz als auch die geänderte E-Bilanz angesehen werden.


Frage: Wird ein Erfassungstool zur Verfügung gestellt, um Daten der E-Bilanz durch manuelle Eingabe zu erfassen?

Antwort: XBRL bietet die Möglichkeit, aus elektronischen Buchführungssystemen Daten voll automatisiert in die Positionen der E-Bilanz zu übernehmen. Ein Erfassungstool zur händischen Erfassung ist nicht dazu geeignet, die mit dem Verfahren angestrebte vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt zu gewährleisten. Von Verwaltungsseite wird daher derzeit ein solches Erfassungstool nicht angeboten.

Für Steuerpflichtige, denen die elektronische Übermittlung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, besteht die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i.V.m. § 150 Absatz 8 AO zu stellen.


Frage: Welche Anbieter stellen eine Softwarelösung bereit, mit der ich die E-Bilanz elektronisch übermitteln kann?

Antwort: Auf http://www.esteuer.de/#finanzantrag wird unter „Weitere Informationen“ ein Link zu einer Anbieterübersicht der Software-Produkte, die die E-Bilanz unterstützen, bereitgestellt. Hier können Sie gezielt nach Software-Anbietern suchen.

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Besonderheiten bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften

a) Allgemeines

Frage: Sind Ergänzungs- und Sonderbilanzen in einem eigenen Datensatz zu übertragen?

Antwort: Jede Ergänzungs- und Sonderbilanz ist als eigener Datensatz zu übermitteln.

Die Übermittlung eines Datensatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Bilanzsumme einer Sonderbilanz Null beträgt und Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben vorliegen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben sind. Im Eigenkapitalbereich der Bilanz liegen in diesen Fällen nur sich verrechnende Werte (i. d. R. Jahresüberschuss /-fehlbetrag und Entnahme bzw. Einlage) vor. Zur Übermittlung ist in den GCD-Daten die Auswahl „Bilanzart steuerlich“ = „Ergänzungsbilanz“ oder „Sonderbilanz“ zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafter-spezifische Angaben zu machen.


Frage: Wie berichte ich Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben?

Antwort: Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind in der Sonderbilanz auszuweisen. Sonderbilanzen sind als eigener Datensatz zu übertragen. Im Datensatz der Gesamthand sind Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben oder ein daraus resultierender Saldo nicht zu berücksichtigen (auch nicht im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“). Die Gewinne/Verluste der Gesamthand, der Sonder- und Ergänzungsbilanzen werden in der Feststellungserklärung in eigenen Zeilen erklärt und danach der Gesamtgewinn berechnet. Im E-Bilanz-Datensatz erfolgt keine Gesamtgewinnberechnung.

b) Angaben bei Übermittlung der E-Bilanz für eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft

Frage: Ein Gesellschafter ist im Laufe des Wirtschaftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschieden. Wie berichte ich den Anteil?

Antwort: Anzugeben ist der jeweilige Beteiligungsschlüssel an der Gesellschaft mit dem Anteil, mit dem der Gesellschafter im Wirtschaftsjahr zuletzt beteiligt war. Bei der Prüfung wird es nicht beanstandet, wenn die Summe der Anteile aller Gesellschafter insgesamt mehr als 1/1 ergibt.

Hinweis: Erhält der ausgeschiedene Gesellschafter in den Folgejahren noch Leistungen aus der Gesellschaft, kann ggf. auch eine Sonderbilanz zu erstellen sein (z.B. Pensionsleistungen). Der ausgeschiedene Gesellschafter ist folglich in der E-Bilanz für die Gesellschaft weiterhin unter „Gesellschafter/(Sonder-)Mitunternehmer“ in den GCD aufzuführen und der Beteiligungsschlüssel im Zähler mit 0 zu berichten. Der Gesellschafter ist in diesen Fallvarianten der Gesellschaftergruppe „In Vorjahren ausgeschiedene Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger“ zuzuordnen.


Frage: Wie berichte ich den Anteil einer Komplementär-GmbH, die selbst nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, sondern deren Leistung sich auf die Übernahme der Geschäftsführung und auf die persönliche Haftung beschränkt?

Antwort: In diesem Fall ist im Beteiligungsschlüssel der Zähler mit 0 zu berichten. Im Nenner darf hingegen (aus mathematischen Gründen) keine 0 stehen.

Hinweis: Das gleiche gilt für einen (steuerlich) mittelbar Beteiligten; hier ist der Zähler ebenfalls mit 0 anzugeben.


Frage: Muss auch eine Kapitalkontenentwicklung für die Gesellschafter mit der E-Bilanz für die Personengesellschaft mitübermittelt werden?

Antwort: Ja, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung des Berichtsteils „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“. Hier ist für jeden Gesellschafter, der als „Vollhafter“ oder „Teilhafter“ angegeben wird, die Entwicklung des diesem Gesellschafter zuzuordnenden Eigenkapitals zu übermitteln.


Frage: Wie ist der Ergebnisanteil des einzelnen Gesellschafters in der Steuerbilanz für die Personengesellschaft zu berichten?

Antwort: Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Anteil am Jahresüberschuss/-fehlbetrag ist im Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ unter „Eigenkapitalkonten“ in der Position „Ergebnisanteil“ zu berichten.

Wird der Anteil des Gesellschafters an dem Steuerbilanzgewinn vollständig oder teilweise auf einem als Fremdkapital einzustufenden Gesellschafterkonto erfasst (vgl. zur steuerlichen Einordnung von Kapitalkonten der Gesellschafter das BMF-Schreiben vom 30.05.1997, BStBl I S. 627), ist im Berichtsteil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und anderer Mitunternehmerschaften“ insoweit neben dem o.g. Ergebnisanteil auch eine Entnahme zu berücksichtigen. Die Entnahme mindert das
durch den Ergebnisanteil erhöhte Kapital, so dass im Ergebnis die Höhe des Endkapitals unverändert bleibt. Im Sonderbereich des jeweiligen Gesellschafters ist in diesem Fall regelmäßig korrespondierend eine Einlage zu erfassen.

c) Angaben bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz

Frage: An welches Finanzamt muss die Sonder- oder Ergänzungsbilanz übermittelt werden?

Antwort: Die Zuordnung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz zum jeweils zuständigen Finanzamt erfolgt aufgrund der im ELSTER-Header angegebenen Bundesfinanzamtsnummer der Gesellschaft. In den GCD-Daten ist daher neben der Steuernummer des Gesellschafters auch die Steuernummer der Gesellschaft anzugeben. In welchen Positionen die Steuernummern einzutragen sind, wird nachfolgend erläutert. 


Frage: In welcher Position muss in den GCD die Steuernummer der Gesellschaft und in welcher Position die Steuernummer des Gesellschafters oder Mitunternehmers eingetragen werden?

Antwort: Die Steuernummer der Gesellschaft ist unter „Bericht gehört zu“ [geninfo.report.id.accordingTo] unter „Unternehmenskennnummern, Gesamthand“ [genInfo.report.id.accordingTo.idNo] einzutragen. Die Steuernummer des Gesellschafters ist unter „Unternehmenskennnummern“ [genInfo.company.id.idNo] einzutragen.

Hinweis: Bei Übermittlung einer Eröffnungsbilanz liegt evtl. noch keine Steuernummer vor. In diesem Fall reicht es aus, wenn die 4stellige Bundesfinanzamtsnummer angegeben wird.


Frage: Was muss ich bei „Name des Unternehmens“ [genInfo.company.id.name] und „Firmensitz“ [genInfo.company.id.location] eintragen – die Angaben zur Gesellschaft oder zum Gesellschafter?

Antwort: Bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz sind hier der Name und die Adresse des Gesellschafters oder Mitunternehmers einzutragen. Der Name des Gesellschafters oder Mitunternehmers ist zusätzlich noch unter „Name des Gesellschafters“ [genInfo.company.id.shareholder.name] anzugeben.


Frage: Was mache ich, wenn ein ausländischer Gesellschafter beteiligt ist, der keine inländische Steuernummer hat?

Antwort: Liegt tatsächlich keine inländische Steuernummer vor, können die Eintragungen zur Steuernummer des Gesellschafters unter „Unternehmenskennnummern“ [genInfo.company.id.idNo] entfallen. Es ist aber zwingend die Steuernummer der Gesellschaft unter „Bericht gehört zu“ [geninfo.report.id.accordingTo] anzugeben. Zudem sind aus Zuordnungsgründen zwingend weitere Angaben zum Gesellschafter erforderlich, wie z.B. Name des Gesellschafters oder Nummer des Beteiligten aus der Feststellungserklärung.


Frage: Kann ich für einen Gesellschafter mehrere Sonder- und Ergänzungsbilanzen übermitteln?

Antwort: Für jeden Gesellschafter ist zu einem Bilanzstichtag nur jeweils eine Sonder- und Ergänzungsbilanz zu übermitteln. Im Fall der Korrektur siehe Tz. 4 Buchst. d).


Frage: Welche Rechtsform muss ich bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz angeben?

Antwort: Bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz ist die Rechtsformart „Mitunternehmer“ auszuwählen.

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Übermittlungspflicht bei Mitunternehmerschaften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Frage: Ist bei separater Abgabe der GewSt-Erklärung auch zwingend eine E-Bilanz mit einzureichen bzw. zu übermitteln?

Antwort: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Personengesellschaft ist vorbehaltlich des § 5b Absatz 2 EStG zur elektronischen Übermittlung gemäß § 5b Absatz 1 EStG verpflichtet, wenn ihm die Abgabepflicht für eine Steuer- oder Feststellungserklärung obliegt, für die die E-Bilanz von Bedeutung ist (insbesondere die Gewerbesteuererklärung oder die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen). In diesem Fall hat er auch die nach § 51 Absatz 4 Nr. 1b EStG vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Mussangaben, die die Feststellungsbeteiligten betreffen, an das Finanzamt zu übermitteln.

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Übermittlungspflicht im Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG

Frage: Sind Angaben zu § 7g EStG in der E-Bilanz vorzunehmen?

Antwort: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S. 1834) wurde § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG (Investitionsabzugsbeträge) geändert. Die Neuregelung ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Gemäß dieser Neuregelung sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz (§ 5b EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG).

Nach Rn. 24 des BMF-Schreibens vom 20.03.2017 (BStBl I S. 423) ist bei Inanspruchnahme, Hinzurechnung oder Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen sowie entsprechenden Änderungen nach der erstmaligen Übermittlung eines Datensatzes jeweils ein neuer Datensatz mittels E-Bilanz zu versenden. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:


Vorgang§§ 4 Absatz 1, 5 EStG
Investitionsabzugsbeträge, § 7g Absatz 1 EStG (Rn. 21 bis 23)E-Bilanz-Datensatz Abzugsjahr
Hinzurechnung, § 7g Absatz 2 EStG (Rn. 27 und 28)E-Bilanz-Datensatz Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung (mit Angabe des Abzugsjahres/ der Abzugsjahre)
Rückgängigmachung, § 7g Absatz 3 EStG (Rn. 31 bis 34)neuer E-Bilanz-Datensatz Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbetrag)
Rückabwicklung, § 7g Absatz 4 EStG (Rn. 35 bis 52)neue E-Bilanz Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. Abzugsjahr (entsprechend der „Verwendung“ betroffener Abzugsbeträge, vgl. Rn. 51 und 52)


Eine Ausnahme gilt für Körperschaftsteuerpflichtige: Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen nach § 7g EStG sind in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben.

In der Taxonomie sind hierfür folgende Positionen im Berichtsteil „steuerliche Gewinnermittlung“ vorgesehen:

  • Abrechnungen:

    Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

    Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge

    im Folgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG 

    im Zweitfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG 

    im Drittfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG 

    im Viertfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG

  • Zurechnungen

    Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages § 7g Abs. 2 EStG 

    Hinzurechnungen aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr


Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr


Hinzurechnungen aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr


Hinzurechnungen aus dem 4. vorangegangenen Wirtschaftsjahr
(ab Taxonomie 6.5) bzw.


Hinzurechnungen aus dem 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahr
(ab Taxonomie 6.6) 


Frage: Mit welchen Werten sind die außerbilanziell vorgesehenen Taxonomiepositionen bezogen auf die Kalenderjahre zu übermitteln?

Antwort: Die Übermittlungspflicht ist anhand eines Beispielsfalls mit Abwandlungen dargestellt:


Ausgangsfall:

Im Jahr 2018 wurde erstmalig ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 100 T€ abgezogen. Bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um eine Körperschaft. Die E-Bilanz wird mit der Taxonomieversion 6.2 übermittelt.

In dem E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2018 ist die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ mit einem Wert von 100 T€ zu übermitteln.


Fortführung Variante 1:

Es werden keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt. Der in 2018 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag wird bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums nicht nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet. Er ist nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2018 ist mit der Taxonomieposition „im Drittfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG“ und einem Wert von 100 T€ erneut zu übermitteln. Die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ bleibt unverändert.


Fortführung Variante 2:

Die Investitionsabsicht für den in 2018 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag wird bereits in 2020 (vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums) aufgegeben. Auf Antrag können Investitionsabzugsbeträge auch vorzeitig freiwillig ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (§ 7g Absatz 3 Satz 1 letzter Teilsatz EStG).

Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2018 ist mit der Taxonomieposition „im Zweitfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG“ und einem Wert von 100 T€ erneut zu übermitteln. Die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ bleibt unverändert.


Fortführung Variante 3:

In 2020 erfolgt eine begünstigte Investition; der in 2018 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag soll darauf in voller Höhe übertragen werden. Es erfolgt eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG.

In dem E-Bilanz-Datensatz für 2020 ist die Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit einem Wert von 100 T€ zu übermitteln.Der E-Bilanz-Datensatz 2018 bleibt unberührt.


Abwandlung 3a:

Das in 2020 angeschaffte Wirtschaftsgut, auf das der Investitionsabzugsbetrag übertragen wurde, wird im Folgejahr schädlich verwendet. Eine Hinzurechnung bei anderen begünstigten Wirtschaftsgütern ist nicht möglich; der Drei-Jahres-Zeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2021.

Sowohl für das Kalenderjahr 2018 (Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages), als auch für das Kalenderjahr 2020 (Investitionsjahr des im Folgejahr steuerschädlich verwendeten Wirtschaftsgutes) sind erneut E-Bilanz-Datensätze einzureichen.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2018 ist mit der Taxonomieposition „im Drittfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 4 EStG“ und einem Wert von 100 T€ erneut zu übermitteln.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Investitionsjahr 2020 ist mit der Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit 0 € [bisher 100 T€] erneut zu übermitteln.

Hinweis: Soweit Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG bzw. Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG in Anspruch genommen wurden, sind weitere Änderungen in der Bilanz und GuV vorzunehmen.


Abwandlung 3b:

Das in 2020 angeschaffte Wirtschaftsgut, auf das der Investitionsabzugsbetrag übertragen wurde, wird im Folgejahr schädlich verwendet. Eine Hinzurechnung bei einem in 2021 angeschafften Wirtschaftsgut ist möglich.

Sowohl für das Kalenderjahr 2020 (Investitionsjahr des im Folgejahr steuerschädlich verwendeten Wirtschaftsgutes), als auch für das Kalenderjahr 2021 (Investitionsjahr) sind (erneut) E-Bilanz-Datensätze einzureichen. Der E-Bilanz-Datensatz für 2018 bleibt unberührt.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Investitionsjahr 2020 ist mit der Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit 0 € [bisher 100 T€] erneut zu übermitteln.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Investitionsjahr 2021 ist mit der Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit 100 T€ zu übermitteln.

Hinweis: Soweit Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG bzw. Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG in Anspruch genommen wurden, sind weitere Änderungen in der Bilanz und GuV vorzunehmen.


Frage: Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl. 2020 Teil I S. 1512) wurde die in 2020 endende Frist für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Welche Positionen sind bei Nutzung der Taxonomie 6.3 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr) bzw. 6.4 und 6.5 zu verwenden?

Antwort:
Taxonomie 6.3 und 6.4:
Eine Änderung der Taxonomien 6.3 und 6.4 ist nicht mehr möglich. In 2021 erfolgt eine begünstigte Investition; der in 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag soll darauf in voller Höhe übertragen werden. Es erfolgt eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG. Im E-Bilanz-Datensatz für 2021 ist die Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ zu nutzen. Entsprechendes gilt bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2020/21, für das die Taxonomie 6.3 genutzt
werden kann.

Taxonomie 6.5:
Es ist beabsichtigt eine weitere Position „Hinzurechnung aus dem 4. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ einzufügen, die bei einer begünstigten Investition in 2021 (und in 2017 in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag) genutzt werden kann.

Werden hingegen keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt und der in 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag wird bis zum Ende des vierjährigen Investitionszeitraums nicht nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet, ist der Abzug nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen. Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2017 ist mit der Taxonomieposition „im Viertfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG“ erneut zu übermitteln. Die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ bleibt unverändert.


Frage: Durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. 2021 Teil I S. 2050) wurden die Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG erneut verlängert. Welche Positionen sind bei einer begünstigten Investition im Jahr 2022 und Nutzung der Taxonomie 6.4 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr) bzw. 6.5 und 6.6 zu verwenden?

Antwort:
Taxonomie 6.4 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr):
Eine Änderung der Taxonomien 6.4 ist nicht mehr möglich. Im Wirtschaftsjahr 2021/22 erfolgt eine begünstigte Investition; der im Wirtschaftsjahr 2016/17 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag soll darauf in voller Höhe übertragen werden. Es erfolgt eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG. Im E-Bilanz-Datensatz für das abweichenden Wirtschaftsjahr 2021/22 ist die Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ zu nutzen.

Taxonomie 6.5:
Eine Änderung der Taxonomien 6.5 ist nicht mehr möglich. In 2022 erfolgt eine begünstigte Investition; der in 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag soll darauf in voller Höhe übertragen werden. Es erfolgt eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG. Im E-Bilanz-Datensatz für 2022 ist die Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 4. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ zu nutzen. Die in der Taxonomie 6.5 enthaltene Begrenzung der Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2021 soll nicht umgesetzt werden.

Taxonomie 6.6:
Es ist beabsichtigt eine neue Position „Hinzurechnung aus dem 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ einzuführen, die bei einer begünstigten Investition in 2022 (und in 2017 in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag) genutzt werden kann.
Werden hingegen keine (ausreichenden) begünstigten Investitionen getätigt und der in 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag wird bis zum Ende des dreijährigen fünfjährigen Investitionszeitraums nicht nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet. Er , ist der Abzug nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen. Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2017 ist mit der Taxonomieposition „im Drittfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG“ und einem Wert von 100 T€ erneut zu übermitteln. Die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ bleibt unverändert.

Fortführung Variante 2:

Die Investitionsabsicht für den in 2017 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag wird bereits in 2019 (vor Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums) aufgegeben. Auf Antrag können Investitionsabzugsbeträge auch vorzeitig freiwillig ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (§ 7g Absatz 3 Satz 1 letzter Teilsatz EStG).

Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2017 ist mit der Taxonomieposition „im Zweitfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG“ und einem Wert von 100 T€ erneut zu übermitteln. Die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ bleibt unverändert.

Fortführung Variante 3:

In 2019 erfolgt eine begünstigte Investition; der in 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag soll darauf in voller Höhe übertragen werden. Es erfolgt eine Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 EStG.

In dem E-Bilanz-Datensatz für 2019 ist die Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit einem Wert von 100 T€ zu übermitteln.Der E-Bilanz-Datensatz 2017 bleibt unberührt.

Abwandlung 3a:

Das in 2019 angeschaffte Wirtschaftsgut, auf das der Investitionsabzugsbetrag übertragen wurde, wird im Folgejahr schädlich verwendet. Eine Hinzurechnung bei anderen begünstigten Wirtschaftsgütern ist nicht möglich; der Drei-Jahres-Zeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2020.

Sowohl für das Kalenderjahr 2017 (Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages), als auch für das Kalenderjahr 2019 (Investitionsjahr des im Folgejahr steuerschädlich verwendeten Wirtschaftsgutes) sind erneut E-Bilanz-Datensätze einzureichen.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2017 ist mit der Taxonomieposition „im Drittfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 4 EStG“ und einem Wert von 100 T€ erneut zu übermitteln.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Investitionsjahr 2019 ist mit der Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit 0 € [bisher 100 T€] erneut zu übermitteln.

Hinweis: Soweit Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG bzw. Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG in Anspruch genommen wurden, sind weitere Änderungen in der Bilanz und GuV vorzunehmen.

Abwandlung 3b:

Das in 2019 angeschaffte Wirtschaftsgut, auf das der Investitionsabzugsbetrag übertragen wurde, wird im Folgejahr schädlich verwendet. Eine Hinzurechnung bei einem in 2020 angeschafften Wirtschaftsgut ist möglich.

Sowohl für das Kalenderjahr 2019 (Investitionsjahr des im Folgejahr steuerschädlich verwendeten Wirtschaftsgutes), als auch für das Kalenderjahr 2020 (Investitionsjahr) sind (erneut) E-Bilanz-Datensätze einzureichen. Der E-Bilanz-Datensatz für 2017 bleibt unberührt.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Investitionsjahr 2019 ist mit der Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 2. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit 0 € [bisher 100 T€] erneut zu übermitteln.

Der E-Bilanz-Datensatz für das Investitionsjahr 2020 ist mit der Taxonomieposition „Hinzurechnungen aus dem 3. vorangegangenen Wirtschaftsjahr“ mit 100 T€ zu übermitteln.

Hinweis: Soweit Herabsetzungsbeträge nach § 7g Absatz 2 Satz 2 EStG bzw. Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG in Anspruch genommen wurden, sind weitere Änderungen in der Bilanz und GuV vorzunehmenBilanz-Datensatz für das Abzugsjahr 2017 ist mit der Taxonomieposition „im Viertfolgejahr rückgängig gemachte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG“ erneut zu übermitteln. Die Taxonomieposition „Summe der im lfd. Jahr gebildeten Investitionsabzugsbeträge“ bleibt unverändert.


Übermittlung bei Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

Frage: Kann für die durch die Option entstehende fiktive Kapitalgesellschaft auch eine Handelsbilanz der Personenhandelsgesellschaft mit Überleitungsrechnung übermittelt werden oder ist zwingend eine Steuerbilanz zu übermitteln?

Antwort: Nach Rn. 53 und 101 des BMF-Schreibens vom 10.11.2021 ist eine Steuerbilanz nebst entsprechender Gewinn- und Verlustrechnung für eine Körperschaft zu übermitteln. Eine Überleitungsrechnung ist nicht zugelassen.


Frage: Wie ist das Eigenkapital der optierenden Gesellschaft zum Übertragungsstichtag
zu mappen?

Antwort: Das Eigenkapital ist insgesamt in der Position „Kapitalrücklage“ [bs.eqLiab.equity.capRes] auszuweisen.


Frage: Es wurde ein Antrag auf Option für das Wirtschaftsjahr 2022 gestellt. Welche Bilanzarten sind zum Zeitpunkt der Option für die Mitunternehmerschaft unter der bisherigen Steuernummer zu übermitteln?

Antwort: Zum 31.12.2021 ist ein Jahresabschluss und eine Übertragungsbilanz (§ 25 i.V.m. § 9 UmwStG) für die Mitunternehmerschaft zu übermitteln. Da diese beiden Bilanzen zwar formal getrennte Bilanzen sind, inhaltlich aber bei Buchwertansatz identisch sind, können sie als „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“ in einem Datensatz übermittelt werden.


Frage: Es wurde ein Antrag auf Option für das Wirtschaftsjahr 2022 gestellt. Welche Bilanzarten sind zum Zeitpunkt der Option für die optierende Gesellschaft (fiktive Kapitalgesellschaft) zu übermitteln?

Antwort: Zum 31.12.2021 ist nach Rn. 41 des BMF-Schreibens vom 10.11.2021 eine Eröffnungsbilanz zum 31.12.2021 und ein Jahresabschluss zum 31.12.2021 für die optierende Gesellschaft (fiktive Kapitalgesellschaft) unter der neuen Steuernummer zu übermitteln. Da diese beiden Bilanzen zwar formal getrennte Bilanzen sind, inhaltlich aber aufgrund des sog. „1-Sekunden-Wirtschaftsjahres“ in der Regel identisch sind, können sie als „Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss“ in einem Datensatz übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass nach § 20 Abs. 2 S. 3 UmwStG mit der Übermittlung dieses Datensatzes an die Finanzverwaltung die Frist für den Buchwertantrag des § 20 UmwStG endet, und der Antrag deshalb zeitlich davor zu stellen ist.


Frage: Änderungen im Zusammenhang mit der Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG stehen erst ab Taxonomie 6.6 zur Verfügung. Wie muss die E-Bilanz in den Fällen übermittelt werden, bei denen die Taxonomie 6.6 noch nicht genutzt werden kann?

Antwort: In diesem Fall muss die Taxonomie 6.5 verwendet werden. Da die optierende Gesellschaft eine E-Bilanz für eine Kapitalgesellschaft übermitteln muss, ist bei der Angabe der Rechtsform „Rechtsform, Sonstige / ausländische Rechtsform Typ Körperschaft“ [genInfo.company.id.legalStatus.legalStatus.Other.KOER] auszuwählen. Es ist geplant, in der Taxonomie 6.6 eine gesonderte Abfrage anzubieten, ob optiert wurde, sodass dann wieder die genaue Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft angegeben werden kann.