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Tip |
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Folgende Zeilen sind im VZ 2018 bedingte Pflichtfelder und / oder sind mit dem Wert EUR 0,00 zu füllen:
Organtyp | Anlage | Zeile [technische ID] | Beschreibung | ERiC Fehlercode |
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- | KSt 1 F | Zeile 16 [2018.005218] Zeile 17 [2018.005219] | Sofern kein Bestand des steuerlichen Einlagekontos oder des Sonderausweises zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde, ist eine der Zeilen mit dem Wert EUR 0,00 anzugeben. | 8924511 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 27 [2018.002403] Zeile 28 [2018.002406] Zeile 28a [2018.002517] Zeile 29 [2018.003623] Zeile 30 [2018.002458] | Werte zur Zinsschranke sind auf Ebene einer Organgesellschaft zwingend anzugeben. Insoweit sind die Zeilen 27, 28, 28a, 29 und 30 der Anlage OG mind. mit EUR 0,00 anzugeben. Die Eingabe dieser Werte sind im GTC in der Anlage Zinsschranke vorzunehmen. Dort sind die Werte in den folgenden Zeilen einzutragen: 0.3: Zinsaufwendungen [2018.002403], 0.6: Zinserträge [2018.002406], 0.6.1: Zinserträge aus Spezial-Investmentanteilen [2018.002517], 2.4.1: handelsrechtliche Abschreibungen [2018.002414], 2.4.2: steuerrechtliche Mehr-AfA [2018.002415], 38.1: Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner [2018.002458] | 8917030 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 22 [2018.003615] Zeile 23 [2018.003616] | Sofern auf Ebene einer Organgesellschaft bzw. eines Zwischenorganträgers ein Sachverhalt i. S. d. § 8b KStG angelegt wurde, sind die Zeilen 22 und 23 (Angaben zu den nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Einnahmen und damit im Zusammenhang stehender Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen nach § 3c Absatz 2 EStG) der Anlage OG zwingend anzugeben. | 8916181 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 23a [2018.003617] | Sofern auf Ebene einer Organgesellschaft bzw. eines Zwischenorganträgers ein Sachverhalt i. S. d. § 3 Nr. 41 lit. a EStG angelegt wurde, ist die Zeilen 23a (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und weitere Beträge i. S. des § 3c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG, die mit den dem § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen) der Anlage OG zwingend anzugeben. | 8916113 | - | AESt | Zeile 4 [2018.010805] oder Zeile 5 [2018.010806] | Werden Bezüge und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG ausländischen Körperschaften in der Zeile 3 der Anlage AESt erfasst, ist die Zeile 4 oder Zeile 5 mind. mit dem Wert EUR 0,00 zu erfassen. | 8919202 | Organgesellschaften; -Zwischenorganträger | Zinsschranke | Zeile 0.3 [2018.002403] Zeile 0.6 [2018.002406] Zeile 0.6.1 [2018.002517] Zeile 2.4.1 [2018.002414] Zeile 2.4.2 [2018.002415] Zeile 38.1 [2018.002458] | Auf der Anlage Zinsschranke müssen mindestens die eigenen Zinserträge und Zinsaufwendungen, die Abschreibungen und die Vergütungen für Fremdkapital eingetragen werden. Folgende Zeilen sind - sofern die Anlage Zinsschranke elektronisch zu übermitteln ist - mind. mit dem Wert EUR 0,00 auszufüllen: 0.3: Zinsaufwendungen 0.6: Zinserträge 0.6.1: Zinserträge aus Spezial-Investmentanteilen 2.4.1: handelsrechtliche Abschreibungen 2.4.2: steuerrechtliche Mehr-AfA 38.1: Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner | 8954625 | - | WA | Zeile 15 [2018.001640] Zeile 27 [2018.001652] | Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen Angaben in der Anlage WA vornehmen. Insbesondere sind Angaben zu vertraglichen Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahe stehenden Personen in den Zeilen 15 f. sowie zum länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO in der Zeile 27 vorzunehmen. | 8912208 |
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht vollständig ist. Die Angaben basieren auf Supportanfragen sowie auf Tests, die seitens AMANA durchgeführt werden. |
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Anlage FE-KAP 1 | Aufteilung Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern (Abgeltungsteuer) |
Anlage FE-KAP 2 | Weitere Aufteilung Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern |
Anlage FE-KAP-INV | Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben |
ERiC-Versand
Im Dialog ERiC-Versand wird nun die eTransfer-Ticket-Nummer der entsprechenden Übermittlung angezeigt. Mit dieser Nummer kann die elektronisch versendete Steuererklärung eindeutig identifiziert werden. Die eTransfer-Ticket-Nummer ist für den Testversand und den produktiven Versand der Steuererklärung nicht identisch. Für jeden Versand wird seitens der Finanzverwaltung eine neue eTransfer-Ticket-Nummer erstellt.
Die eTransfer-Ticket-Nummer dient der Finanzverwaltung als eindeutiges Identifikationsmerkmal (z. B. bei Rückfragen zu einer bestimmten Versendung).
Die eTransfer-Ticket-Nummer kann innerhalb eines eigenen Reports ausgewertet werden. Dies kann z. B. bei der Erstellungen einer Vollmacht zur Versendung der Steuererklärung berücksichtigt werden.
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