Vermögensunterschiede auf Ebene der Organgesellschaft führen dazu, dass der an den Organträger abgeführte Gewinn den Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft unterschreitet [(Minderabführungen] ) oder überschreitet [(Mehrabführungen]). Infolgedessen ist nach § 14 Abs. 4 KStG auf Ebene des Organträgers ein aktiver oder passiver Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse zu bilden. Besonderheiten ergeben sich bei vororganschaftlichen Vermögensunterschieden.
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