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Vermögensunterschiede auf Ebene der Organgesellschaft führen dazu, dass der an den Organträger abgeführte Gewinn den Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft unterschreitet (Minderabführungen) oder überschreitet (Mehrabführungen). Infolgedessen ist nach § 14 Abs. 4 KStG auf Ebene des Organträgers ein aktiver oder passiver Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse zu bilden. Besonderheiten ergeben sich bei vororganschaftlichen Vermögensunterschieden.

Fachliche Anforderung

Innerhalb der Taxonomie finden sich die nachfolgenden Erläuterungen der Finanzverwaltung zu aktiven bzw. passiven organschaftlichen Ausgleichsposten:


Info
titleErläuterung der Finanzverwaltung

Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 KStG ist für Minderabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. Da der Ausweis auf der Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 KStG beruht, scheidet ein Ausweis in der Handelsbilanz aus. Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz ist die Taxonomieposition "Aktiver Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse beim Organträger" daher in der "Überleitungsrechnung" abzubilden. Die Differenzierung in Bezug auf einzelne Beteiligungen ist über den Kontennachweis oder der Erläuterung in einer Fußnote möglich. Entsprechende Ergänzung auf der Passiva noch vornehmen!

Gem. § 14 Abs. 4 S. 1 KStG ist für Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht. Da der Ausweis auf der Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 KStG beruht, scheidet ein Ausweis in der Handelsbilanz aus. Bei der Übermittlung einer Handelsbilanz ist die Taxonomieposition "Passiver Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse beim Organträger" daher in der „Überleitungsrechnung“ abzubilden.

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