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Die Einordnung wird durch den Anwender im Dialogkopf der steuerlichen Anpassung vorgenommen:



Organschaftliche Mehr- oder Minderabführung

Wird bei der steuerlichen Anpassung keine der beiden Checkboxen der obigen Abbildung ausgewählt, so wird der Sachverhalt automatisch als organschaftliche Mehr- oder Minderabführung klassifiziert. Auf Ebene des Organträgers (oder Zwischenorganträgers) wird der Sachverhalt folglich bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichspostens berücksichtigt.

Vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung

Wird die Checkbox "Vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung (§14 Abs. 3 KStG)" ausgewählt, so wird der Sachverhalt als solcher klassifiziert und nicht bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichsposten auf Ebene des Organträgers berücksichtigt. Sofern es sich um eine vororganschaftliche Minderabführung handelt, wird der Sachverhalt für Zwecke der Korrektur des steuerlichen Beteiligungsbuchswerts berücksichtigt.

Keine Mehr- oder Minderabführung

Wird die Checkbox "Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)" ausgewählt, so bleibt der Sachverhalt bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichspostens auf Ebene des Organträgers gänzlich unberücksichtigt. Auf Ebene der Organgesellschaft erfolgt keine Berücksichtigung als vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung. Dieses Attribut stellt eine kundenindividuelle Sonderprogrammierung dar.

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