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Wird die Checkbox "Vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung (§14 Abs. 3 KStG)" ausgewählt, so wird der Sachverhalt als solcher klassifiziert und nicht bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichsposten auf Ebene des Organträgers berücksichtigt. Sofern es sich um eine vororganschaftliche Minderabführung handelt, wird der Sachverhalt für Zwecke der Korrektur des steuerlichen Beteiligungsbuchswerts berücksichtigt.

Tip
titlePraxishinweis

Für den Fall das ein Abweichungssachverhalt von vororganschaftlich zu organschaftlich wechselt (oder umgekehrt) müssen hierfür zwei separate Anpassungssachverhalte angelegt werden.

Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)

Wird die Checkbox "Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)" ausgewählt, so bleibt der Sachverhalt bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichspostens auf Ebene des Organträgers gänzlich unberücksichtigt. Auf Ebene der Organgesellschaft erfolgt keine Berücksichtigung als vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung. Dieses Attribut stellt eine kundenindividuelle Sonderprogrammierung dar.

Tip
titlePraxishinweis

Die Fallvariante "Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)" stellt eine kundenindividuelle Programmierung auf Basis eine BFH-Urteils dar.

Reports

Die drei beschriebenen möglichen Fallvarianten sind im Menü "Organschaft" als separate Reports abrufbar:

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