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Die Einordnung wird durch den Anwender im Dialogkopf der steuerlichen Anpassung vorgenommen:
Organschaftliche Mehr- oder Minderabführung
Wird bei der steuerlichen Anpassung keine der beiden Checkboxen der obigen Abbildung ausgewählt, so wird der Sachverhalt automatisch als organschaftliche Mehr- oder Minderabführung klassifiziert. Auf Ebene des Organträgers (oder Zwischenorganträgers) wird der Sachverhalt folglich bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichspostens berücksichtigt.
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