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- Geschäftsanschrift
Wesentliche Änderung ist, dass der Ort der Geschäftsleitung und Ort des Sitzes zwingend anzugeben sind. Sofern diese Orte im Ausland sind, ist auch zwingend der Staat anzugeben. - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung
Mit der Änderung der Abgabenordnung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde der Finanzverwaltung die Möglichkeit geschaffen, Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt vorzunehmen (§ 155 Abs. 4 AO). Dies führt dazu, dass der Steuerpflichtige ausschließlich die Angaben lt. Steuererklärungsvordruck erklären kann bzw. an die Berechnung der Steuerklärungsvordrucke Steuererklärungsvordrucke gebunden ist.
Um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, abweichende bzw. ergänzende Angaben zu den Steuererklärungsvordrucken erklären zu können, ist gemäß § 150 Abs. 7 AO eine Möglichkeit zu schaffen, die dazu führt, dass ein Amtsträger die Steuererklärung bearbeitet. Dies wird im VZ 2017 durch das Feld Weitere Angaben / Ergänzende Angaben zur Steuererklärung (auch qualifiziertes Freitextfeld; Zeile 13 KSt 1) gewährleistet. Sofern hier Angaben getätigt werden, darf die Steuererklärung nicht mehr ausschließlich automationsgestützt verarbeitet werden und ein Amtsträger muss die Steuererklärung bearbeiten. - Anteilseigner
Der Themenbereich Anteilseigner wurde aus der Anlage WA in den Mantelbogen KSt 1 überführt. - Rechtsformschlüssel
Der Katalog der Rechtsformschlüssel ist überarbeitet worden. Dieser stimmt nicht mit dem Katalog der Rechtsformschlüssel für Zweck der GewSt überein.
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- Geschäftsanschrift
Die Angaben sind ab dem VZ 2017 im Dialog Basisdaten auf dem Tab Geschäftsanschrift zu erfassen. - Ergänzende Angaben zur Steuererklärung
Das Feld ist ab dem VZ 2017 im Dialog ERiC-Versand implementiert. Dort können die Angaben in einem Freitextfeld erfasst werden. Dieses Feld ist technisch auf 999 Zeichen begrenzt. Sofern mehr Zeichen benötigt werden, sind die Angaben gesondert an das entsprechende Finanzamt zu übermitteln (Überschrift der Anlage: Ergänzende Angaben zur Steuererklärung). Bitte beachten Sie dabei, dass das qualifizierte Freitextfeld trotzdem gefüllt ist und in das Freitextfeld ein Hinweis aufgenommen wird, dass die Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung gesondert übermittelt werden. Nur wenn dieses Feld im elektronischen Versand gefüllt ist, ist sichergestellt, dass die Steuererklärung nicht ausschließlich automationsgestützt verarbeitet wird. - Anteilseigner
Die Erfassung der Anteilseigner erfolgt in den Basisdaten über Tab Anteilseigner. Der Umfang der Angaben hat sich im VZ 2017 nicht geändert. Die Angabe, ob diese Informationen sich gegenüber dem Vorjahr geändert haben, ist jetzt in den Basisdaten | Tab Zusatzinformationen ERiC-Versand | Tab Körperschaftsteuer zu tätigen.
Die Angaben zu den Anteilseigner sind ab dem VZ 2017 Stammdaten und werden bei der Kopie einer Periode berücksichtigt. - Rechtsformschlüssel
In den Stammdaten einer Körperschaft sind für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung und der Gewerbesteuererklärung getrennte Rechsformschlüssel Rechtsformschlüssel zu pflegen. Sofern diese Deckungsgleich sind, wird der Rechtsformschlüssel KSt in den Rechtsformschlüssel GewSt übernommen.
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- Allgemeine Angaben zur Körperschaft, an der die Beteiligung besteht (Zeilen 1 bis 5)
- Angaben zur Ausschüttung (Zeilen 6 bis 11)
- Angaben für Körperschaften und für an einer Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaft (Zeilen 12 bis 20)
- Angaben für Einzelunternehmen und für an einer Mitunternehmerschaft beteiligte natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28)
Umsetzung im GTC
Im GTC wurde die Anlage BEG als eigener Dialog im Bereich der Gewerbesteuer implementiert. Die einzelnen Beteiligungen werden innerhalb der Anlage BEG als gesonderte Spalte dargestellt. Die Anlage BEG wird mit den im § 8b-Dialog angelegten Sachverhalten gefüllt. Dabei werden die berechnungsrelevanten Eingaben in der Anlage BEG hauptsächlich als Vorschlagswerte angezeigt. Die einzelnen Sachverhalte werden anhand der Partner-ID für Zwecke der Anlage BEG zusammengefasst, die demzufolge zwingend im § 8b-Dialog zu pflegen ist. Die in der Anlage BEG ermittelten Hinzurechnungs- bzw. Kürzungsbeträge werden automatisch in die entsprechende Zeile des Vordrucks GewSt 1 A übernommen.
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