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Vorbemerkungen zur TRR
Fachliche Vorbemerkungen
Die steuerliche Überleitungsrechnung [TRR – Tax Rate Reconciliation] ist eine nach IAS 12.81 [c] geforderte Anhangangabe und soll die Beziehung zwischen Steueraufwand [Steuerertrag] gemäß GuV und dem bilanziellen Ergebnis vor Steuern [EBT] erläutern. Mit Hilfe von Überleitungspositionen werden die Quotentreiber offengelegt und somit die Steuerquote hergeleitet. Die Steuerquote ist eine wesentliche Kennzahl des Tax Accountings.
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Die Struktur der steuerlichen Überleitungsrechnung wird durch den IAS 12 nicht vorgegeben. Das GTC verwendet die in der Praxis am häufigsten verwendeten TRR-Positionen.
Datenherkunft TRR-Spalten
Der Dialog TRR besteht aus den nachfolgenden drei [oder vier] Spalten:
Spalte: | Local GAAP | Late Adjustments [optional] | AnpassungenIFRS | IFRS |
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Inhalt |
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Anzeige |
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Datenherkunft |
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Unterscheidung Deutschland / Ausland
Je nachdem ob eine Gesellschaft dem Land Deutschland [mit deutschem Steuerrecht] oder dem Ausland [Toolbox] zugeordnet ist, werden ausgewählte Zeilen angezeigt bzw. nicht angezeigt. Darauf wird im nächsten Kapitel noch näher eingegangen. Eine vollumfängliche Übersicht über alle TRR-Überleitungspositionen bietet u.a. der Dialog TRR im Hauptbereich [Teil-]Konzern.
TRR-Tooltipps
Die im Dialog TRR angezeigten Überleitungspositionen werden durch Tooltipps [] dokumentiert. Werden die grünen Quadrate angeklickt, erscheint die Erläuterung der Zusammensetzung des TRR-Postens. Es werden der Herkunftsdialog, die betreffende Zeile und die Bemessungsgrundlage angezeigt.
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Per Klick auf [] kann der Anwender direkt in den Herkunftsdialog wechseln.
Verprobung: Übereinstimmung von GuV Steueraufwand/-ertrag und übergeleitetem Steueraufwand /-ertrag
Im Dialogkopf erfolgen die Verprobung der TRR und die Angabe der evtl. unerklärten Differenz. Es wird geprüft, ob die Überleitungsposten die Differenz zwischen den effektiven Ertragsteuern [originäre + latente Steuern] und dem erwarteten Ertragsteueraufwand [EBT x Steuersatz der Gesellschaft] erklären.
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In dem TRR-Posten Übrige Sonstige können maximal 5% des erwarteten Ertragsteueraufwands erfasst werden. Wird diese Betragsgrenze überschritten, erscheint in der Zeile ein gelbes Warndreieck und der Anwender muss einen Kommentar hinterlegen. Andernfalls lässt sich der Meilenstein Latente Steuern nicht in den Statuszustand plausibel ändern bzw. schließen. Die 5% Regelung ist nicht im IAS 12 festgelegt, sondern einer früheren US-GAAP Regelung entnommen und hat sich in der Praxis etabliert.
Anmerkungen zu Organschaften
Die TRR erfolgt bei ertragsteuerlichen Organschaften auf Stand-Alone-Basis. Besonderheiten ergeben sich nur im Zusammenhang mit der Umlage von tatsächlichen Steuern und der Abgabe von latenten Steuern. Beide Parameter werden im Stammdatendialog Gesellschaft festgelegt. Auf die fachlichen Voraussetzungen für die Umlage von tatsächlichen und latenten Steuern soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.
Ebene Organgesellschaft
Auf Ebene der Organgesellschaft werden die TRR-Überleitungsposten [z.B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Erträge] aus dem Dialog Tatsächliche Steuern übernommen. Die ermittelten tatsächlichen Ertragsteuern werden in der TRR-Zeile Korrektur Ergebnis / Umlageabrechnung korrigiert [und werden betragsgenau auf Ebene des Organträgers berücksichtigt].
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Wird in den Gesellschaftsstammdaten die Umlage aktiviert [betrifft tatsächliche Steuern], so werden die berechneten tatsächlichen Steuern nicht über den TRR-Posten Korrektur Ergebnis / Umlageabrechnung eliminiert. Es erfolgt ein Ausweis im GuV-Bereich in der Zeile Ertragsteuerumlage:
Ebene Organträger
Auf Ebene des Organträgers werden die Werte der Organgesellschaft mit Hilfe des Dialogs BMG Transfer weitergegeben [der Dialog muss für die Datenübernahme gespeichert werden]. In der TRR verhalten sich die Effekte spiegelbildlich zu den oben beschriebenen Sachverhalten:
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Im Dialog Tatsächliche Steuern werden die nachrichtlichen Werte zwecks Standalone-TRR ebenfalls gesondert ausgewiesen.
Anmerkungen zu Personengesellschaften
Als Besonderheit bei Personengesellschaften [PersG] ist das steuerliche Transparenzprinzip zu beachten. Die PersG selbst ist i.d.R. gewerbesteuerpflichtig – die Körperschaftssteuer fällt auf Ebene des Mitunternehmers an [bei Rechtsform KapG]. Dadurch ergeben sich auf Ebene der PersG und des Mitunternehmers Effekte in der TRR.
Ebene Personengesellschaft
Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die einzelnen TRR-Effekte:
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Bezüglich der latenten Steuern gilt: Wird in den Gesellschaftsstammdaten der PersG das Attribut Latente Steuern abgeben aktiviert, so wird der KSt-Anteil der latenten Steuern von der PersG zum Mitunternehmer abgegeben. Andernfalls beinhalten die latenten Steuern den KSt und GewSt-Anteil. In der TRR wird dieser Umstand im Bereich Zugegangene / abgegangene latente Steuern berücksichtigt:
Ebene Mitunternehmer
Auf Ebene des Mitunternehmers [hier: KapG] werden die Werte der PersG mit Hilfe des Dialogs BMG Transfer je nach Beteiligungsquote [hier: 60%] weitergegeben [der Dialog muss für die Datenübernahme gespeichert werden]. In der TRR werden die Effekte wie folgt verarbeitet:
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Das zuzurechnende Einkommen aus der PersG wird in der TRR-Zeile Effekte aus Personengesellschaften berücksichtigt. Es erfolgt die anteilige Berechnung der KSt. Auch außerbilanzielle Korrekturen der PersG werden einbezogen:
Anmerkungen zur Umgliederungsspalte
Mithilfe der Umgliederungsspalte lassen sich die Werte zwischen den einzelnen Zeilen umgliedern. Die Spalte beinhaltet manuelle Eingabefelder, welche in die Summen-Berechnung der IFRS-Spalte mit eingehen.
Tipps bei Validierungsfehlern
Die Erstellung der TRR gehört in der Tax Accounting Praxis zu den zeitaufwendigsten Aktivitäten. Insofern erleichtert ein Tool diesen Prozess signifikant. Allerdings müssen für einen höchstmöglichen Automatisierungsgrad bestimmte Annahmen festgelegt werden. Die nachfolgend genannten Punkte sollten bei Validierungsfehlern in der TRR, d.h. wenn diese nicht aufgeht, beachtet werden:
- Aufteilung Steuerbilanzkorrekturen in der Steuerberechnung
- Bilanzdifferenzen HGB / StB korrespondieren nicht mit Steuerbilanzkorrekturen
- Entwicklung der Verlustvorträge nicht durchgeführt
- Veränderung der Bilanzdifferenzen IFRS / HGB korrespondieren nicht mit IFRS / HGB Ergebnisunterschied
Aufteilung Steuerbilanzkorrekturen in der Steuerberechnung
Im Bilanzvergleich wird eine HB/StB-Abweichung i.H.v. 100.000 erfasst. Davon sind 60.000 temporär und 40.000 permanent. Der Steuersatz beträgt 20%:
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Aufteilung Steuerbilanzkorrekturen in der Steuerberechnung – Dialog TRR
Bilanzdifferenzen HGB / StB korrespondieren nicht mit Steuerbilanzkorrekturen
Im Bilanzvergleich wird eine HB/StB-Abweichung i.H.v. 100.000 erfasst und vollumfänglich als temporär klassifiziert. Der Steuersatz beträgt 20%:
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Der periodenfremde Effekt aus der Anpassung des Vorjahres führt zu einem Überleitungsposten in der Zeile periodenfremde latente Steuern. Die TRR geht auf.
Bilanzdifferenzen IFRS / HGB korrespondieren nicht mit IFRS / HGB Ergebnisunterschied
Im Bilanzvergleich wird nur eine Abweichung i.H.v. 100.000 zwischen IFRS und HGB erfasst. Die Differenz ist vollumfänglich temporär:
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