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Diese Einstellungsoptionen werden nur angezeigt, wenn bei der Anlage der Periode die Periodenart Abschluss v3 gewählt wird. Dies entspricht dem aktuellen Standard.
Abbildung 8: Anwendungsparameter (Abschluss v3)
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Bilanzvergleich manuell bearbeiten | Der Dateninput in den Dialog Bilanzvergleich im Bereich Einzelgesellschaft kann sowohl automatisch [mittels Schnittstelle] als auch manuell erfolgen. Wird die Option aktiviert [Checkbox aktiviert], kann der Bilanzvergleich manuell bearbeitet werden. Dies betrifft sowohl den Dateninput als auch eventuelle Umgliederungen automatisch importierter Bilanzwerte. Standardmäßig ist die Option aktiviert und ermöglicht dem Anwender somit die Editierung des Bilanzvergleichs: |
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Abbildung 10: Tabellenblatt Additional Tax im Dialog Bilanzvergleich
zeige Additional Tax | Dieses Attribut steht ausländischen Gesellschaften [keine Zuordnung bei Land Deutschland] zur Verfügung. Auch diese Option bezieht sich auf den Dialog Bilanzvergleich und aktiviert die Einblendung eines zusätzlichen Tabellenblatts. Dies ist bei Gesellschaften sinnvoll, welche abweichend vom durchschnittlichen Steuersatz mit einer weiteren Bemessungsgrundlage latente Steuern erfassen müssen. |
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PersG Anteilseigner vereinfacht | Diese Option ist nur für deutsche Gesellschaften relevant und ist auf Ebene des Anteilseigners [bzw. Mitunternehmers] auszuüben. Standardmäßig ist diese Auswahlbox nicht aktiviert [Empfehlung]. Die Aktivierung bewirkt, dass im Dialog Tatsächliche Steuern die Zeile 2.7.1 eingeblendet wird und hierüber das im GTC ermittelte Ergebnis aus Personengesellschaften angepasst werden kann [Zeilenbezeichnung - Korrektur: In der HB enthaltene Aufwendungen (-) / Erträge (+) aus in GTC erfassten PersG], d. h. das Ergebnis der untergeordneten Personengesellschaft wird beim Mitunternehmer ignoriert und per Eingabe ein Ergebnis aus Personengesellschaften hinzurgerechnet. Gleichzeitig wird die Zeile 4.5 [Korrektur nichtabzugsfähige Gewerbesteuer aus Personengesellschaftsbeteiligungen] gesperrt und ist nicht editierbar. |
Vermögensverwaltend / Treuhandgesellschaft | Diese Funktion ist nur für deutsche Personengesellschaften relevant. Durch dieses Merkmal wird die Steuerberechnung einer Personengesellschaft transparent für den Mitunternehmer [Anteilseigner] abgebildet. Alle gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen werden direkt dem Mitunternehmer zugerechnet. Auch die Berechnung der Zinsschranke ist nicht aktiv. Die Zinsen und Abschreibungen werden ausschließlich an den Mitunternehmer gemeldet. Für nicht betroffene Gesellschaften ist Standard auszuwählen. Beim Mitunternehmer erscheint im GewSt1A zusätzliche Spalte mit den gewerbesteuerlichen Modifikationen der untergeordneten Vermögensverwaltenden / Trauhandgesellschaft als Hinzurechnung zum eigenen Wert |
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Gewerbesteuer in Toolbox | Diese Funktion ist nur für ausländische Gesellschaften relevant. Im Dialog Tatsächliche Steuern wird durch die Aktivierung dieser Option neben der Berechnung der Körperschaftsteuer eine Spalte für die Gewerbesteuer [bzw. lokale Ertragsteuer] eingeblendet: |
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Die Nutzung dieser Funktion ist sinnvoll, wenn beide Ertragsteuern eine abweichende Bemessungsgrundlage verwenden. Über die neue Spalte „Gewerbesteuer“ kann ausgehend vom Gewinn vor Steuern nach Local GAAP die Bemessungsgrundlage entwickelt und mit dem in dem in den Stammdaten hinterlegten lokalen Steuersatz bewertet werden. | |
Anwendbarkeit der Konzernklausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst b EStG) | Diese Option ist nur für deutsche Gesellschaften für Zwecke der Zinsschrankenberechnung relevant. |
Anwendbarkeit der Escapeklausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst c EStG) | Diese Option ist nur für deutsche Gesellschaften relevant. Im Falle der Aktivierung dieser Option wird im Bereich Einzelgesellschaft im Dialog Anlage A bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen der in § 4h Abs. 2c EStG enthaltene Ausnahmetatbestand der sog. Escapeklausel berücksichtigt. |
Neutrale Erfassung des organschaftlichen Ausgleichspostens | Wird diese Funktion aktiviert, so erfolgt keine Neutralisierung eines bei der Gewinnermittlung berücksichtigten Aufwands / Ertrags aus der Auflösung oder der Bildung von Ausgleichsposten i. S. des § 14 Abs. 4 KStG beim Organträger. Hintergrund ist, dass der Organträger die Veränderung des steuerlichen Ausgeleichspostens nicht in der Korrektur nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV zur Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz berücksichtigt. Standardmäßig ist diese Auswahlbox nicht aktiviert [Empfehlung]. |
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Spartentrennung (Anlage/n Spartenübersicht und Anlage/n ÖHK) | Wird diese Funktion aktiviert, so wird im KSt1 die Berechnung der Spartenberechnung unter Berücksichtigung der Anlage Spartenübersicht und Anlage(n) ÖHK aktiviert. Ebenfalls werden die beiden Formularbereiche aktiv. |
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Beschränkt steuerpflichtig (KSt 1 C) | Ab dem VZ 2016 besteht die Möglichkeit für beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften eine Steuererklärung abzugeben. Dazu wird beim Erstellen der Gesellschaft die Checkbox Beschränkt steuerpflichtig (KSt 1 C) angehakt |
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Wechsel der funktionalen Währung | Für den Fall, dass die Gesellschaft ihre funktionale Währung wechselt, kann dies mit dieser Checkbox ausgewählt werden. wird diese Gesellschaft wie eine neue Gesellschaft ohne Vorperioden-Werte behandelt. |
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Die Körperschaft ist nach der folgenden Nummer des § 5 Absatz 1 KStG steuerbefreit | Diese Auswahl bildet die Zeile 16a der Anlage KSt 1A ab und ist von den aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu tätigen, die unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 KStG befreit sind. |
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Die Körperschaft ist vollumfänglich von der Körperschaftssteuer befreit | Bei Aktivierung dieser Checkbox werden die Daten der folgenden Dialoge nicht per Elster übertragen, die Daten werden allerdings nicht in der Datenbank gelöscht: Anlage AEV, Anlage AESt, Anlage BE, Anlage OG, Anlage OT, Anlage GR, Anlage GK, Anlage ÖHK, Anlage Verluste, Anlage Z, Anlage Zinsschranke, KSt 1F, KSt 1Fa, KSt 1F38. |
Nur bei Regiebetrieben und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Es besteht keine Verpflichtung zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos. Die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wird gemäß Randnotiz 46 des BMF- Schreibens vom 09.01.2015, BStBI I 2015, 111 beantragt. | Diese Auswahl (k. A., ja, nein) steuert die Aktivierung der Anlage KSt 1F. |
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Ertragsteuerverbindlichkeiten und -forderungen | Diese Checkbox (Deaktiviert, mit / ohne MS) ermöglicht das Arbeiten im geänderten Dialog „Veränderung der Steuerpositionen“. |
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Gesellschaftsdaten - Anwendungsparamenter - Handelsrecht
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