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Grundsätzlich gilt, dass die jeweiligen Meilensteine der untergeordneten Einzelgesellschaft den Status erledigt erreicht haben müssen. Nur dann kann auch der Teilkonzern den Meilensteinstatus entsprechend hochsetzenentsprechend hochsetzen. Das Zurücksetzen von Meilensteinen erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie auch für die Einzelgesellschaften.
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