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Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2018" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2018 zur Verfügung. Die Änderungen der Steuererklärungsformulare VZ 2018 resultieren hauptsächlich aus der Investmentsteuerreform 2018. In diesem Zusammenhang wurde viele Anlagen, zum Teil grundlegend, überarbeitet und einige neue Anlagen eingeführt. Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden sie hier.
Ab dem VZ 2018 wird die Umsetzung der jährlichen Steuerformulare von den Änderungen für Zwecke der Steuerberechnung im Jahresabschluss getrennt.
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Mit den Steuerformularen 2018 werden neue Tooltipps eingeführt, die in einer tabellarischen Form die Berechnung des jeweiligen Feldes veranschaulichen.
Innerhalb eines Tooltipps wird grundsätzlich nach der zu berechnenden Spalte unterschieden. Im folgenden Beispiel also nach den Spalten Vorspalte sowie Hauptspalte der Anlage GK:
Darüber hinaus werden auch Faktoren bei der Berechnung der jeweiligen Zeile veranschaulicheneines Wertes innerhalb der Tooltipps angezeigt. Bitte beachten Sie, dass der angezeigte Wert dabei bereits mit dem Faktor multipliziert wurde (Im oben stehenden Beispiel: Zeile 123 Anlage GK Hauptspalte = ./. (5000 * 60%)).
Neue technische IDs
Ab dem VZ 2018 hat jedes Feld eine neue eindeutige technische ID, die unabhängig vom Label und dem Formular ist.
Beispiel: Der Wert zur Zeile 51 der Anlage GK 'Dazu: Körperschaftsteuer' hat die technische ID '2018.000069'.
Diese technischen IDs sind periodenübergreifend. Dies bedeutet, dass die technische ID in zukünftigen Formularsets (VZ 2019 usw.) nicht mehr geändert wird. Es wurden nur noch neue technische IDs vergeben sofern der zugrunde liegende Sachverhalt neu ist.
Note |
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Sämtliche Importe in die Steuerberechnung / Detaildialoge für den VZ 2018 müssen überarbeitet werden. Ein Import mit den alten technischen IDs in die Steuerberechnung des VZ 2018 ist nicht möglich. Es sind zwingend die neuen technischen IDs für den Import zu nutzen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen IDs liefert der Report Mapping der Veranlagungszeiträume (ID: REPORT_YEARMAPPING). Beispiel: Import in die Zeile 27 der Anlage GK ‚Dazu / Davon ab: Betrag nach § 4f EStG‘ über das Mapping auf die Position TAX.TCURTAX2011.2018.000039 Da die technischen IDs periodenübergreifend sind, kann dieses Mapping - vorbehaltlich neuer Felder - auch in künftigen Formularsets ohne Anpassungen genutzt werden. |
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title | Praxistipp |
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Folgende Zeilen sind im VZ 2018 bedingte Pflichtfelder und / oder sind mit dem Wert EUR 0,00 zu füllen:
ERiC- Fehlercode | Organtyp | Anlage | Zeile [technische ID] | Beschreibung |
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8924511 | - | KSt 1 F | Zeile 16 [2018.005218] Zeile 17 [2018.005219] | Sofern kein Bestand des steuerlichen Einlagekontos oder des Sonderausweises zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde, ist eine der Zeilen mit dem Wert EUR 0,00 anzugeben. |
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8917030 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 27 [2018.002403] Zeile 28 [2018.002406] Zeile 28a [2018.002517] Zeile 29 [2018.003623] Zeile 30 [2018.002458] | Werte zur Zinsschranke sind auf Ebene einer Organgesellschaft zwingend anzugeben. Insoweit sind die Zeilen 27, 28, 28a, 29 und 30 der Anlage OG mind. mit EUR 0,00 anzugeben. Die Eingabe dieser Werte sind im GTC in der Anlage Zinsschranke vorzunehmen. Dort sind die Werte in den folgenden Zeilen einzutragen: 0.3: Zinsaufwendungen [2018.002403], 0.6: Zinserträge [2018.002406], 0.6.1: Zinserträge aus Spezial-Investmentanteilen [2018.002517], 2.4.1: handelsrechtliche Abschreibungen [2018.002414], 2.4.2: steuerrechtliche Mehr-AfA [2018.002415], 38.1: Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner [2018.002458] |
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8916181 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 22 [2018.003615] Zeile 23 [2018.003616] | Sofern auf Ebene einer Organgesellschaft bzw. eines Zwischenorganträgers ein Sachverhalt i. S. d. § 8b KStG angelegt wurde, sind die Zeilen 22 und 23 (Angaben zu den nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Einnahmen und damit im Zusammenhang stehender Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen nach § 3c Absatz 2 EStG) der Anlage OG zwingend anzugeben. |
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8916113 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 23a [2018.003617] | Sofern auf Ebene einer Organgesellschaft bzw. eines Zwischenorganträgers ein Sachverhalt i. S. d. § 3 Nr. 41 lit. a EStG angelegt wurde, ist die Zeilen 23a (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und weitere Beträge i. S. des § 3c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG, die mit den dem § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen) der Anlage OG zwingend anzugeben. |
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8919202 | - | AESt | Zeile 4 [2018.010805] oder Zeile 5 [2018.010806] | Werden Bezüge und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG ausländischen Körperschaften in der Zeile 3 der Anlage AESt erfasst, ist die Zeile 4 oder Zeile 5 mind. mit dem Wert EUR 0,00 zu erfassen. |
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8954625 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | Zinsschranke | Zeile 0.3 [2018.002403] Zeile 0.6 [2018.002406] Zeile 0.6.1 [2018.002517] Zeile 2.4.1 [2018.002414] Zeile 2.4.2 [2018.002415] Zeile 38.1 [2018.002458] | Auf der Anlage Zinsschranke müssen mindestens die eigenen Zinserträge und Zinsaufwendungen, die Abschreibungen und die Vergütungen für Fremdkapital eingetragen werden. Folgende Zeilen sind - sofern die Anlage Zinsschranke elektronisch zu übermitteln ist - mind. mit dem Wert EUR 0,00 auszufüllen: 0.3: Zinsaufwendungen 0.6: Zinserträge 0.6.1: Zinserträge aus Spezial-Investmentanteilen 2.4.1: handelsrechtliche Abschreibungen 2.4.2: steuerrechtliche Mehr-AfA 38.1: Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner |
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8912208 | - | WA | Zeile 15 [2018.001640] Zeile 27 [2018.001652] | Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen Angaben in der Anlage WA vornehmen. Insbesondere sind Angaben zu vertraglichen Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahe stehenden Personen in den Zeilen 15 f. sowie zum länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO in der Zeile 27 vorzunehmen. |
8918080 | - | GK | Zeile 76 [2018. |
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000138] | Bei der Erfassung der Detailinformationen zu den Einkünften i. S. d. Zeile 76 Anlage GK (nach DBA steuerfreie Einkünfte) sind immer sämtliche Werte zu erklären. Es sind also die Felder 'Nettobetrag der in einem Staat aus Betriebsstätten erzielten ausländischen Einkünfte', 'Entfallende ausländische Steuer auf die in einem Staat aus Betriebsstätten erzielten ausländischen Einkünfte' und 'Bruttobetrag der in einem Staat aus Betriebsstätten erzielten ausländischen Einkünfte' gegebenenfalls mit EUR 0,00 zu erklären. |
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht vollständig ist. Die Angaben basieren auf Supportanfragen sowie auf Tests, die seitens AMANA durchgeführt werden.
Überarbeitete Formulare / Anlagen
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Anlage FE-KAP 1 | Aufteilung Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern (Abgeltungsteuer) |
Anlage FE-KAP 2 | Weitere Aufteilung Kapitalvermögen / Anrechnung von Steuern |
Anlage FE-KAP-INV | Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben |
ERiC-Versand
Im Dialog ERiC-Versand wird nun die eTransfer-Ticket-Nummer der entsprechenden Übermittlung angezeigt. Mit dieser Nummer kann die elektronisch versendete Steuererklärung eindeutig identifiziert werden. Die eTransfer-Ticket-Nummer ist für den Testversand und den produktiven Versand der Steuererklärung nicht gleich identisch. Für jeden Versand wird seitens der Finanzverwaltung eine neue eTransfer-Ticket-Nummer erstellt.
Die eTransfer-Ticket-Nummer dient der Finanzverwaltung als eindeutiges Identifikationsmerkmal (z. B. bei Rückfragen zu einer bestimmten Versendung).
Die eTransfer-Ticket-Nummer kann innerhalb eines eigenen Reports ausgewertet werden. Dies kann z. B. bei der Erstellungen einer Vollmacht zur Versendung der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Ausschlussfälle
Aktuell sind folgende Ausschlussfälle im Bereich der Körperschaftsteuererklärung bekannt:
- Sofern bei einer Organgesellschaft zwei Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr enden und in diesen die Organgesellschaft mit unterschiedlichen Organträgern Gewinnabführungsverträge abgeschlossen hat.