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Antwort: Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus
den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach §§ 140ff Abgabenordnung (AO) zu führen
sind. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher
(z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens
maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.
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Um Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird dringend empfohlen, in jedem
Fall den Datensatz zur E-Bilanz einschließlich einem aussagekräftigen Kontennachweis
zu übermitteln und ggf. zusätzlich Erläuterungen zum jeweiligen Ausweis der Umsätze
in einer Fußnote vorzunehmen.
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