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Erläuterungen zum Vordruck GewSt 1 D

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Es sind alle inländischen Betriebsstätten zu erklären, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben.

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr, vgl. § 14 GewStG) Betriebsstätten unterhalten wurden, vgl. H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016.

Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

a) die Stätte der Geschäftsleitung;

b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;

c) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.

Weitere Erläuterungen, z. B. über den Wegfall oder die Eröffnung von Betriebsstätten, sind gesondert vorzunehmen.

Abkürzungsverzeichnis

Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.

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