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Im GTC können sowohl die sog. Nettomethode [Steuerfreistellung von Sachverhalten i.S.d. § 8b KStG bereits auf Ebene der empfangenden Gesellschaft] als auch die Bruttomethode angewendet werden [betrifft Personengesellschaften und Organgesellschaften]. Zur unterschiedlichen Berücksichtigung und automatisierten Berechnung wurde für die Erfassung dieser Sachverhalte der Dialog § 8b KStG entwickelt.
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Bei Auswahl der Ansicht [Teil-]Konzern werden alle erfassten § 8b KStG Sachverhalte im [Teil-]Konzern angezeigt. Bei Auswahl der Ansicht Einzelgesellschaft werden nur die Sachverhalte der gewählten Einzelgesellschaft eingeblendet.