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Der Dialog Tatsächliche Steuern wird standardmäßig gekürzt dargestellt. Alle Zeilen mit dem Wert o,oo in allen Spalten werden ausgeblendet und können mit dem Button [

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Rechenlogik und Anzeigeoptionen

Im Dialogkopf kann die Steuerberechnung über einen Klick auf [] oder [] verlängert oder verkürzt werden. Die zweite Spalte des Dialogs zeigt die Rechenlogik [+/-], mit der die manuell eingetragenen oder automatisch vorgegebenen Werte jeder Zeile berücksichtigt werden.

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Steuerberechnung

Organgesellschaften, Zwischenorganträger und Personengesellschaften müssen vorweg nachrichtliche Informationen zur Zinsschranke sowie zu vororganschaftlichen und organschaftlichen Ergebnisabführungen erfassen. Diese Informationen werden auf der nachgelagerten Stufe für Zwecke der Steuerermittlung verwendet.

Die Angaben zur Zinsschranke werden über den Organkreis pro Organgesellschaft eingegeben und aufsummiert. Organträger und Zwischenorganträger geben nur eigene Beträge ein. Die Beträge der jeweiligen Organtöchter werden aus dem BMG-Transfer übernommen und den eigenen Werten hinzugerechnet. Der Organträger bekommt diese Informationen für seine Zinsschrankenberechnung zur Verfügung gestellt und kann diese anschließend automatisch berücksichtigen.

(Vor-)organschaftliche Mehr- und Minderabführungen:

Vermögensunterschiede auf Ebene der Organgesellschaft führen dazu, dass der an den Organträger abgeführte Gewinn den Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft unterschreitet [Minderabführungen] oder überschreitet [Mehrabführungen]. Infolgedessen ist nach § 14 Abs. 4 KStG auf Ebene des Organträgers ein aktiver oder passiver Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse zu bilden. Besonderheiten ergeben sich bei vororganschaftlichen Vermögensunterschieden.

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N-4.3: Hier sind vororganschaftliche Mehrabführungen, die nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto stammen,  einzutragen einzutragen. Die Eintragung wird in KSt1F und Anlage OG entsprechend weiterverarbeitet. Im Unterschied zur Zeile N-4.1 erfolgt keine Eintragung eines Sachverhalts i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG mit entsprechender Kapitalertragsteuer beim Organträger. Soweit es sich um eine steuerfreie Ausschüttung handelt, ist ein entsprechender Sachverhalt manuell beim Organträger anzulegen. (vororganschaftliche Mehrabführung ohne KapESta-Einbehaltung)

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MM_Check: Hier wird als Hilfestellung eine Validierung zwischen steuerlichen Mehr-Minderergebnis i. S. d. § 60 Abs. 2 EStDV ohne True Up und Aufteilung in organschaftliche und vororangschaftliche Mehr-   und Minderabführungen vorgenommen. Die Validierung hat keinen Einfluss auf den Meilenstein oder andere Wertübernahmen, sondern stellt ausschließlich eine Hilfestellung dar. 

Steuerberechnung

Die Steuerberechnung im Dialog Tatsächliche Steuern startet mit dem Gewinn [+]/Verlust [-] laut GuV nach Steuern der Gesellschaft [Zeile 0.1]. Alternativ kann über sog. Flags [Kundenspezifische Systemeinstellungen] der Ausgangspunkt Handelsbilanzergebnis vor Ertragsteuern und Rücklagen [Zeile 1.1] gewählt werden.

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Die Zeile 88 bildet den Abschluss der Steuerberechnung. Nachrichtlich erfolgt im Anschluss daran zunächst eine Zusammenstellung von Werten für die TRR [N11-NV17] sowie zur Abbildung der Bruttomethode [N30 bis N38.3].

Hinweise zur Nutzung von bzw. Zuführung zu Verlustvorträgen

Die Verlustnutzung wird in der Zeile 38.2 für die Gewerbesteuer und in Zeile 43.2 für die Körperschaftssteuer automatisch ermittelt. Zuvor ist der verfügbare Verlustvortrag in der Zeile 38.1 bzw. 43.1 einzutragen. Die Mindestbesteuerung wird automatisch berücksichtigt.

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Zu beachten ist, dass die Funktion für die Nutzung oder Zuführung von Verlustvorträgen deaktiviert ist, wenn die Gesellschaft Teil einer Organschaft ist und daher ihre Bemessungsgrundlagen an den Organträger transferiert.

Hinweise zu periodenfremden tatsächlichen Steuern und Quellensteuern

Periodenfremde tatsächliche Steuern werden im GTC nicht berechnet [Ausnahme: Nutzung des BP-Moduls]. Die Werte sind extern zu ermitteln und manuell einzugeben. In den vorgesehenen Zeilen sind ausschließlich eigene periodenfremde Steuern zu erfassen. Diese werden als externe Steueraufwand gebucht. In der Zeile 60.1 sind zudem die nicht anrechenbaren ausländischen Quellensteuern einzutragen sowie sie nicht schon aus den Zeile 27.2 [Ausländische Steuern auf Einkünfte aus Betriebsstätten] , 27.3 [Ausländische Steuern auf Einkünfte aus Betriebsstätten] und 27.5 [Andere ausländische Steuern] in die Zusammenfassung Zeile 60.2, 60.3 und 60.4 übernommen werden.

Hinweise zu den verwendeten Steuersätzen

Der verwendete Steuersatz für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag wird den Stammdaten entnommen [Dialog Länder]. Der Gewerbesteuersatz wird aus dem Gewerbesteuermessbetrag sowie dem gesellschaftsindividuellen Hebesatz [Dialog Gesellschaft] ermittelt. Falls im Dialog Basisdaten im Hauptdialog Einzelgesellschaft jedoch ein abweichender Hebesatz definiert ist, wird dieser vorrangig verwendet.

Transfer von Bemessungsgrundlagen

Bei Zwischenorganträgern, Organträgern sowie Mitunternehmern von Personengesellschaften werden die Bemessungsgrundlagen der untergeordneten Gesellschaft[en] in die Berechnung der tatsächlichen Steuern einbezogen. Im Dialog Tatsächliche Steuern werden dann neben der Spalte Eigene Werte dieseparate Spalte für Werte aus OG eingeblendet. In der Spalte Summe werden die Werte zur vollständigen Steuerberechnung aufaddiert. Für Zwecke der [Stand-Alone] TRR ist die Spalte Eigene Werte relevant.

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Die Werte der Organgesellschaft bzw. Personengesellschaft werden dem Dialog BMG-Transfer entnommen. Für Zwecke der Datenübernahme muss dieser Dialog deshalb zuvor gespeichert werden.

Hinweise zur Zusammenfassung der berechneten und manuell erfassten Ertragsteuern

Die errechneten Steuern werden abhängig von der Konfiguration der Stammdaten [Umlagen] als Steuerumlage oder Steuer angezeigt. Wenn Organgesellschaften nicht mit Umlagen belastet werden, erscheint hier kein Wert. Die fiktiv ermittelten Umlagen werden unter der Berechnung in den Zeilen N11 [Fiktive Körperschaftssteuer-Umlage] bis N14 [Differenz zur erwarteten Gewerbesteuer] nachrichtlich angezeigt. Zeile 62 [Summe der tatsächlichen Steuern vom Einkommen und Ertrag] muss daher dem Steueraufwand der Gesellschaft für die Reportingperiode entsprechen. Nicht gezeigt werden Umlagen, die von Organträgern und Zwischenorganträgern den Organgesellschaften weiterbelastet werden; diese werden in den Zeile 1.7 [Körperschaftsteuer], 1.8 [Solidaritätszuschlag] und 1.9 [Gewerbesteuer] in der Spalte Werte aus OG gezeigt.

 

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