Original-PDF-Anleitung
Anleitung
- zur Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer
- zur Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Abgabefrist: 31. Juli 2021
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen und wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2020/2021 folgt.
Elektronische Übermittlung der Steuererklärung
Die Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 6 Abs. 7 Satz 1 ZerlG). Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Erklärung in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 ZerlG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO) oder wenn ein technischer Ausschlussfall vorliegt.
Allgemeine Hinweise
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 8a des Vordrucks KSt Zerl 1 bzw. KSt Zerl 2 Vorausz mit „1 = ja“
zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer selbst zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist.
Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Hinweise zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke zur Zerlegung der Körperschaftsteuer
Nr. | Beschreibungstext |
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1 | Der Körperschaftsteuerzerlegung unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nummer 1 KStG, die im Veranlagungszeitraum im Inland außerhalb des nach § 1 Absatz 1 ZerlG unmittelbar steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte oder mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, wenn die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge verbleibende Körperschaftsteuer (KSt) abzüglich eines Auszahlungsbetrages nach § 37 Absatz 5 Satz 4 sowie Absatz 6 Satz 2 KStG (KStGuthaben) und zuzüglich eines KStErhöhungsbetrages nach § 38 Absatz 6 bis 10 KStG mindestens einen absoluten, das heißt positiven oder negativen Betrag von 500.000 € erreicht (§ 2 Absatz 1 ZerlG). |
2 | Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt. Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen. In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „installierte Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen. |
3 | Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur eine Anlage Betriebsstätte zu übermitteln. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen. Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist einzutragen, wem die Hebeberechtigung durch Rechtsverordnung zugewiesen wurde. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (zum Beispiel Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen. Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vergleiche § 28 Absatz 2 GewStG. In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 3 GewStG sind die bisherigen Gebietsteile der Gemeinden und deren bisherige Gemeindeschlüssel einzutragen. Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen |
4 | Es sind alle inländischen Betriebsstätten aufzunehmen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums bestan den haben.
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5 | Anzusetzen sind die ungerundeten Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 EStG, das heißt Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge),
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6 | Betriebsstätten einer Personengesellschaft, an der 6 eine Beteiligung besteht, sind auf der Anlage Beteiligung zu erklären. Ist die Körperschaft oder deren Organgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft. Hat die Personengesellschaft Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist jede Gemeinde einzeln zu erklären. Befinden sich mehrere Betriebsstätten einer Personengesellschaft in einer Gemeinde, sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe für diese Gemeinde zusammenzufassen. Für die anteilige Einbeziehung der Zerlegungsgrundlagen der Personengesellschaft und deren Betriebsstätten ist von der Gewinnbeteiligungsquote auszugehen. Maßgeblich ist die Gewinnbeteiligungsquote nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen haben unabhängig davon, ob sie nach einem Anteil vom Gewinn bemessen sind oder nicht, keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligungsquote. § 2 Absatz 4 ZerlG umfasst auch die Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, die über eine andere Personengesellschaft vermittelt wird (mehrstöckige Personengesellschaft). |
7 | Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die keine Neuanlagen sind. |
8 | Organgesellschaften und deren Betriebsstätten gelten in den Fällen der §§ 14 und 17 KStG (Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag) als Betriebsstätten des Organträgers. Betriebsstätten einer Organgesellschaft sind nicht mit denen des Organträgers zusammenzufassen. Für jede Organgesellschaft ist die Gemeinde gesondert einzutragen, in der die Organgesellschaft Betriebsstätten unterhält. Mehrere Betriebsstätten einer Organgesellschaft in einer Gemeinde sind zusammen zufassen |
9 | Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. |
Abkürzungsverzeichnis
Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung
AO = Abgabenordnung
EStG = Einkommensteuergesetz
GewStG = Gewerbesteuergesetz
KStG = Körperschaftsteuergesetz
StBerG = Steuerberatungsgesetz
ZerlG = Zerlegungsgesetz