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Erläuterungen zum Vordruck GewSt 1 D

Nr.Beschreibungstext
1

Es sind alle inländischen Betriebsstätten zu erklären, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben.

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr, vgl. § 14 GewStG) Betriebsstätten unterhalten wurden, vgl. H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016.

Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

a) die Stätte der Geschäftsleitung;

b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen;

c) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten.

Weitere Erläuterungen, z. B. über den Wegfall oder die Eröffnung von Betriebsstätten, sind gesondert vorzunehmen.

2

Wird das Gebiet von Gemeinden geändert (z. B. Eingemeindungen) können für die Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zugelassen werden (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG). Bei abweichenden Hebesätzen in der Gemeinde ist beim Gemeindeschlüssel der AGS des Gebietsteils einzutragen, der vor der Eingemeindung galt.

3

Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur ein Eintrag vorzunehmen. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen.

Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist die Gemeinde einzutragen, die durch Rechtsverordnung hebeberechtigt ist. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (z. B. Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen.

Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vgl. § 28 Abs.2 GewStG.

Befinden sich die Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeindeteilen einer Gemeinde, für die unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze bestehen, so ist jeder Gemeindeteil einzutragen (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 4 GewStG).

4

Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Erhebungszeitraum.

Anzusetzen sind die Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne i. S. des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG, d. h. Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge), nicht aber z. B. Ruhegel- der, Witwen- und Waisengelder.

Einzutragen sind die Arbeitslöhne mit ihrem vollen Eurobetrag. Die Abrundung auf volle 1.000 nach § 29 Abs. 3 GewStG wird durch das Finanzamt vorgenommen.

Ist das Unternehmen an einer Arbeitsgemeinschaft i. S. des § 2a GewStG beteiligt, so sind gegebenenfalls auch die Arbeitslöhne (anteilig) zu berücksichtigen, die die Arbeitsgemeinschaft selbst an von ihr eingestellte Arbeitnehmer gezahlt hat.

Nicht anzusetzen sind nach § 31 GewStG die folgenden Beträge:

  1. Vergütungen, soweit sie von der Lohnsteuer befreit sind (anzusetzen sind jedoch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und die Zuschläge für Mehrarbeit);
  2. Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden;
  3. nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen); unter Gewinn ist nur der Gewinn des Gesamtunternehmens und nicht etwa der in einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung erzielte Gewinn zu verstehen;
  4. Arbeitslöhne, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 übersteigen.

In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50.000 zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Erhebungszeitraums in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist.

Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

Hinzuzurechnen sind bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt 25.000 jährlich.

Der Betrag von 25.000 ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, bei der die Unternehmer geschäftsleitend tätig waren. Haben sie in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, so ist der Betrag auf diese nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen.













Abkürzungsverzeichnis

Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.


AOAbgabenordnungEStGEinkommensteuergesetzGewStRGewerbesteuer-Richtlinien
AGSAmtlicher GemeindeschlüsselEWEinheitswertInvStGInvestmentsteuergesetz
AStGAußensteuergesetzGewStDVGewerbesteuer-DurchführungsverordnungKStGKörperschaftsteuergesetz
BewGBewertungsgesetzGewStHGewerbesteuerhandbuchStBerGSteuerberatungsgesetz
BStBlBundessteuerblattGewStGGewerbesteuergesetzUmwStGUmwandlungssteuergesetz
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