Allgemeine Anmerkungen zum Anlagenspiegel



Übermittlungspflicht

Der Berichtsteil „Anlagenspiegel“ ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, verpflichtend elektronisch zu übermitteln. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr sind somit Wirtschaftsjahre mit dem Bilanzstichtag 31.12.2017 erstmals betroffen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind es die Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag im Jahr 2018 liegt. Ziel des Berichts ist es, die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. 

Formen des Anlagenspiegels

Die Taxonomie enthält drei Formen des Anlagenspiegels:

  • Anlagenspiegel (brutto)
  • Anlagenspiegel (brutto), Kurzform
  • Anlagenspiegel (netto)

Die Finanzverwaltung lässt nur Übermittlungen der Form „Anlagenspiegel (brutto)“ zu.

Für die Bankentaxonomie und für die Taxonomie für Zahlungsinstitute existiert eine angepasste Form des Anlagenspiegels: "Anlagenspiegel für immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen".

Für die Versicherertaxonomie kann ein Anlagenspiegel als Berichtsteil nicht angekündigt werden. Soll ein Anlagenspiegel übermittelt werden, kann die Fußnote zur Position „Anhang“ genutzt werden:

(Vgl.: Technischer Leitfaden zur Taxonomie 6.1 vom 01.04.2017, Kapitel 17.14.12.4).

Praxishinweis

Die Fußnote kann in SmartTaxBalance in der Fußnotenverwaltung als Freitext oder als eine Tabelle (per Rechtsklick) erfasst werden.

Taxonomiestruktur des Anlagenspiegels 

Der Anlagenspiegel ist als eigenständiges Berichtsbestandteil im GCD-Modul (Stammdatenmodul) anzukündigen:

Technisch handelt es sich bei dem Anlagenspiegel um eine dreidimensionale Tabelle:

  • Positionen des Anlagevermögens (Gliederung der Anlagen)
  • Wertentwicklung
  • Wertebene

Dimension: Positionen des Anlagevermögens

Positionen des Anlagevermögens im Anlagenspiegel haben dieselbe Gliederung wie im Berichtsbestandteil „Bilanz“. Bei der Anwendung der Taxonomie für Kreditinstitute und der Taxonomie für Zahlungsinstitute begrenzt sich die Übermittlungspflicht nur auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen. Die Wertentwicklung des optionalen Anlagenspiegels (ohne immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen) enthält keine Mussfelder (Quelle: http://www.esteuer.de/download/FAQ_Version_2018-01.pdf)

Dimension Wertentwicklung

Für den Mindestumfang der Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens wurden folgende Mussfelder ausgestaltet:

Position der Wertentwicklung (Kerntaxonomie)

Eigenschaft

Buchwert zum Ende der Periode

Summenmussfeld

 Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Ende der Periode

Summenmussfeld

  Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Anfang der Periode

Mussfeld

  Differenzen zum Endstand Vorperiode


   Währungsdifferenzen gegenüber Endstand Vorperiode


   Andere Differenzen gegenüber Endstand Vorperiode


  Zugänge

Mussfeld

   davon aktivierte Zinsen für Fremdkapital


  Abgänge

Mussfeld

  Umbuchungen

Mussfeld

  Änderung durch Währungsdifferenzen


 Kumulierte Abschreibungen

Summenmussfeld

  Kumulierte Abschreibungen zum Anfang der Periode

Mussfeld

  Differenzen zum Endstand Vorperiode


   Währungsdifferenzen gegenüber Endstand Vorperiode


   andere Differenzen gegenüber Endstand Vorperiode


  Abschreibungen, Sonderabschreibungen und sonstige Abzüge der Periode

Summenmussfeld

   planmäßige Abschreibung

Mussfeld

   außerplanmäßige Abschreibung

Mussfeld

   Sonderabschreibung

Mussfeld

   Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EstG

Mussfeld

   AfA nicht zuordenbar


  Erfolgsneutrale Zugänge

Mussfeld

  Erfolgsneutrale Abgänge

Mussfeld

  Umbuchungen

Mussfeld

  Änderung durch Währungsdifferenzen


 Zuschreibungen

Mussfeld

Buchwert zum Ende der Vorperiode

Mussfeld

Der Mindestumfang der Wertentwicklung der Posten des Anlagevermögens bei der Anwendung der Taxonomie für Kreditinstitute und der Taxonomie für Zahlungsinstitute kann im Taxonomiebrowser (www.taxonomie.hessen.de) überprüft werden.

Hinsichtlich der Übermittlung der Mussfeld-Positionen ohne Wert (technisch: NIL-Wert) findet sich im FAQ der Finanzverwaltung folgende Erläuterung:

FAQ der Finanzverwaltung

Frage: In welchen Fällen kann ein Mussfeld mit „NIL“ übermittelt werden?

Antwort: Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position „leer“ (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.


Frage: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „ableitbar“?

Antwort: Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach §§ 140ff Abgabenordnung (AO) zu führen sind. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher (z.B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.

Quelle: http://www.esteuer.de/download/FAQ_Version_2018-01.pdf

Übermittlung des Anlagenspiegels mit NIL-Werten

Derzeit ist es technisch möglich, den Analgenspiegel ausschließlich mit den NIL-Werten zu übermitteln, sofern eine Ableitbarkeit der Werte nicht gegeben ist. Bei dieser Option ist in der Stammdatenverwaltung kein Berichtsbestandteil „Anlagenspiegel“ anzukündigen. Der Anlagenspiegel wird programmseitig automatisch mit NIL-Werten erzeugt und übermittelt. Bereits eine teilweise Erfassung von Werten in dem Anlagenspiegel deaktiviert allerdings die programmseitige "NIL-Automatik". Der Anlagenspiegel wird folglich bei der Übermittlung der E-Bilanz vollumfänglich validiert.

Praxishinweis: Die Übermittlung des Anlagenspiegels ausschließlich mit NIL-Werten ist generell NICHT zulässig. Dies kann nur in Einzelfällen in Betracht kommen (z.B. im Fall von Eröffnungsbilanzen ohne Anlagevermögen).

Dimension Wertebene

Die Finanzverwaltung fordert den Anlagenspiegel aus handels- und steuerrechtlicher Perspektive. Im Falle von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz (also keine Einheitsbilanz) müssen zwei Wertebenen übermittelt wird. Technisch erfolgt dies durch die Einfügung von Überleitungswerten. Aus Handelsbilanzwert und Überleitungswert ergibt sich dann der Steuerbilanzwert:


Wichtigste Validierungsregeln

1. Positionen der Wertentwicklung werden der Oberpositionsprüfung unterzogen. Der Wert einer Oberposition setzt sich nämlich rechnerisch aus den Werten der zugehörigen Unterpositionen zusammen. Bei vorhandenen Überleitungswerten soll dies ebenfalls beachtet werden. D.h. der Überleitungswert darf nicht direkt der Oberposition zugeordnet werden, sondern der (den) werthaltig berichteten Unterposition(en):

2.  Werden im Anlagenspiegel „Handelsbilanzwerte“ und / oder „Steuerbilanzwerte“ übermittelt, dann muss für jede im Anlagenspiegel berichtete Bilanzposition der Handels- und / oder der Steuerbilanzwert zu „Buchwert zum Ende der Periode“ mit dem Positionswert im Berichtsteil „Bilanz“ übereinstimmen. 

Praxishinweis

Anhand dieser Validierungsregel werden in der Übersicht des Anlagenspiegels die Abweichungen zwischen Buchwerten zum Ende der Periode und den Bilanzwerten in zusätzlichen Spalten angezeigt.


3. Wird innerhalb der Wertentwicklung die Position „Buchwert zum Ende der Vorperiode“ werthaltig übermittelt, wird überprüft, ob der Wert mit der folgenden Differenz übereinstimmt:

„Anschaffungs- und Herstellungskosten zum Anfang der Periode"

./.

„Kumulierte Abschreibungen zum Anfang der Periode“.