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In diesem Abschnitt

Fallvarianten

Die Organgesellschaft muss für die Nutzung der Organschaftsfunktion lediglich eine Kategorisierung der steuerlichen Anpassungssachverhalte vornehmen. Grundsätzlich werden folgende mögliche Varianten unterschieden:

  • Organschaftliche Mehr- oder Minderabführung
  • Vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung
  • Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)

Die Einordnung wird durch den Anwender im Dialogkopf der steuerlichen Anpassung vorgenommen:

Organschaftliche Mehr- oder Minderabführung

Wird bei der steuerlichen Anpassung keine der beiden Checkboxen der obigen Abbildung ausgewählt, so wird der Sachverhalt automatisch als organschaftliche Mehr- oder Minderabführung klassifiziert. Auf Ebene des Organträgers (oder Zwischenorganträgers) wird der Sachverhalt folglich bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichspostens berücksichtigt.

Vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung

Wird die Checkbox "Vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung (§14 Abs. 3 KStG)" ausgewählt, so wird der Sachverhalt als solcher klassifiziert und nicht bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichsposten auf Ebene des Organträgers berücksichtigt. Sofern es sich um eine vororganschaftliche Minderabführung handelt, wird der Sachverhalt für Zwecke der Korrektur des steuerlichen Beteiligungsbuchswerts berücksichtigt.

Praxishinweis

Für den Fall das ein Abweichungssachverhalt von vororganschaftlich zu organschaftlich wechselt (oder umgekehrt) müssen hierfür zwei separate Anpassungssachverhalte angelegt werden. Ein Wechsel der Attribute ist zwar jederzeit möglich, wirkt sich dann aber auf die gesamte Historie des steuerlichen Anpassungssachverhalts aus (also u.U. auch auf zurückliegende Wirtschaftsjahre).

Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)

Wird die Checkbox "Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)" ausgewählt, so bleibt der Sachverhalt bei der Bildung des organschaftlichen Ausgleichspostens auf Ebene des Organträgers gänzlich unberücksichtigt. Auf Ebene der Organgesellschaft erfolgt keine Berücksichtigung als vororganschaftliche Mehr- oder Minderabführung. Dieses Attribut stellt eine kundenindividuelle Sonderprogrammierung dar.

Praxishinweis

Die Fallvariante "Keine Mehr- oder Minderabführung (keine Vermögensverschiebung)" stellt eine kundenindividuelle Programmierung auf Basis eine BFH-Urteils dar.

Reports

Report: Entwicklung steuerlicher Vermögensunterschiede

Die drei möglichen Fallvarianten sind im Menü "Organschaft" als separate Reports abrufbar:

Report: Bilanzübersicht mit steuerlichen Anpassungen – bei Organschaft

Pro steuerlichem Anpassungssachverhalt kann die Zuordnung für Zwecke der Organschaftsfunktion eingesehen werden:



Für die organschaftlichen Zuordnungen gelten folgende Annahmen. Die Programmlogik ist zudem im einführenden Kapitel "Allgemeine Anmerkungen zur Organschaftsfunktion" dargestellt:


_ Aktiver Ausgleichsposten GU+[Bildung aktiver org. Ausgleichsposten]
_ Aktiver Ausgleichsposten GU -[Auflösung aktiver org. Ausgleichsposten]
_ Passiver Ausgleichsposten GU -[Bildung passiver org. Ausgleichsposten]
_ Passiver Ausgleichsposten GU+[Auflösung passiver org. Ausgleichsposten]


Report: Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse | Sicht Organgesellschaft

Dieser Report ist auf Ebene der Organgesellschaft relevant. Alle steuerlichen Anpassungssachverhalte werden kumuliert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen beim Organträger dargestellt.



Abbildung 8: Report Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse | Sicht Organgesellschaft


Auf Ebene des Organträgers sind diese Werte betragsgenau im Report "Organschaft | Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse | Sicht Organträger" zu finden:



Abbildung 9: Report Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse | Sicht Organträger [Abruf erfolgt auf Ebene OT]


Report: Entwicklung steuerlicher Vermögensunterschiede

Diese Reports sind auf Ebene der Organgesellschaft relevant. Die steuerlichen Anpassungssachverhalte sind, wie bereits oben beschrieben, pro Fallvariante abrufbar. So lassen sich beispielsweise die vororganschaftlichen Minderabführungen auswerten:



Abbildung 10: Report Entwicklung steuerlicher Vermögensunterschiede | Vororganschaftliche Minderabführungen


Auf Ebene des Organträgers lässt sich dieser Report mit der Auswertung "Organschaft | Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse | Mehrwert Beteiligungen" abstimmen:



Abbildung 11: Report Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse | Mehrwert Beteiligungen [Abruf erfolgt auf Ebene OT]


Es erfolgt keine automatische Anlage organschaftlicher Ausgleichsposten. Dieser Schritt muss auf Ebene des Organträgers durch den Anwender angestoßen werden. Der Menüpunkt "Organschaft | Übernahme Ausgleichsposten für Organschaftsverhältnisse…" ist deshalb nur auf Ebene des Organträgers bzw. Zwischenorganträgers relevant. Auf Ebene der Organgesellschaft ist hiermit keine Funktion verknüpft.

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