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Grundlegende Informationen

Original-PDF-Anleitung

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Anleitung

  • zur Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
     die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind
  • zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden
     Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen
     (§ 14 Absatz 5 KStG) und
  • zu den Erklärungen zu den gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG

...

Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen und wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats,
der  der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2020/2021 folgt. 

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Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärungen zu gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 31 Absatz 1a Satz 1 KStG). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 31 Absatz 1a Satz 2 KStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO) oder wenn ein technischer Ausschlussfall vorliegt.

...

Der Steuererklärungsvordruck KSt 1 beinhaltet die Angaben zur Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§
    10d § 10d EStG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG),
  • Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 9 und 10 KStG, §
    10d § 10d Absatz 4 EStG),
  • Feststellung des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (§ 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1,
    §  § 8a KStG).

Die Erklärung zur Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Absatz 5 KStG) soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

...

  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:
    • „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse
      und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“
      [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
    • in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]

...

Nr.Beschreibungstext
1Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
2Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vor genommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
3

Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn und Verlustrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG). Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn und Verlustrechnung. Alternativ ist entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz zu übermitteln. Die hierzu herausgegebenen BMF-Schreiben sind im BStBl Teil I veröffentlicht und zudem, zusammen mit den Datensatzbeschreibungen/Taxonomien und weiteren Informationen, auf der Internetseite www.esteuer.de abgelegt. Die Abgabe der steuerlichen Gewinnermittlung in Papierform ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig (§ 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO).

 Sofern

Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, sollte diese zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden, um Rückfragen seitens des Finanzamts zu vermeiden.

4Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG bei der Ermittlung des Betrages berücksichtigt, um den das dem Organträger zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer unterliegt (vergleiche Zeile 14 der Anlage OT).
5

Ausschüttungen einer REIT-Körperschaft stellen beim Empfänger grundsätzlich Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar. Nach § 19 Absatz 3 REITG ist § 8b KStG auf diese Bezüge nicht anzuwenden. Solche Bezüge dürfen nicht bei nach § 8b KStG steuerfreien Bezügen eingetragen werden.

 Dies

Dies gilt jedoch nicht, wenn in den Ausschüttungen nach Maßgabe des § 19a REITG vorbelastete Teile des Gewinns enthalten sind. Insoweit ist § 8b KStG grundsätzlich anwendbar.

6Der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen ist der höhere Betrag aus 20 % des Einkommens im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 KStG (Zeile 32 der Anlage ZVE) und 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (Zeilen 10 und 11 der Anlage Z).
7Soweit Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG gestellt werden, sind diese innerhalb der gesonderten Ermittlung zu stellen und die jeweiligen Beteiligungen genau zu bezeichnen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften dürfen hier keine Einkünfte aus Kapitalvermögen eintragen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht.
8Der Freibetrag nach § 24 KStG steht nur solchen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 3a EStG gehören. Er kommt nicht in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 25 KStG beansprucht werden kann. Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer nur teilweisen Steuerpflicht. Vergleiche im Einzelnen R 24 KStR 2015.
9In diesem Abschnitt sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Personengesellschaft gehalten werden. Tatbestände nach § 8b KStG aus Personengesellschaften sind bei der Ermittlung der Beträge laut Zeile 14 bis 15a der Anlage GK zu berücksichtigen.
10Nach § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG hat das Finanzamt von Amts wegen den Verlustrücktrag in maximaler Höhe vorzunehmen. Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Soll auf den Verlustrücktrag verzichtet werden, ist hier eine „Null“ einzutragen. Soll der Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzt werden, ist hier der Betrag einzutragen, der zurückgetragen werden soll.
11Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
12Hier ist der Solidaritätszuschlag einschließlich des anzurechnenden Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (bei einem Organträger: ohne den anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft) einzutragen.
13Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG).
14Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en). http://www.esteuer.de/  
15Hier einzutragen sind die Beträge nach der Verrechnung mit Erstattungen. Bei Zinsen nach § 233a AO sind hier nur solche Erstattungsbeträge zu berücksichtigen, die auf der Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Erstattungszinsen nach § 233a AO, da es sich insoweit nicht um die nachträgliche Herabsetzung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben der Vorjahre handelt. Vergleiche R 10.1 Absatz 2 KStR 2015.
16Zuzüglich der entsprechenden Beträge der Organgesellschaft(en).
17Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.
18Einzutragen sind hier nur Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, die nicht dem Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs zugeordnet sind.
19Hier ist eine Erhöhung des Bilanzgewinns aus der Aktivierung der Minderabführung (= Einlage) auf dem Beteiligungskonto des Organträgers an der Organgesellschaft zu neutralisieren.
20Investmenterträge aus einem ausländischen Investmentfonds sind bei dem Staat zu erfassen, aus dem sie stammen. Davon abweichend ist für jeden Spezial-Investmentfonds eine eigene Anlage AESt zu übermitteln.
21Im Falle einer Verschmelzung zur Neugründung ist eine Anfangsfeststellung des Einlagekontos gemäß § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG durchzuführen. Die entsprechenden Anfangsbestände (Summe der Endbestände der übertragenden Körperschaften) sind hier einzutragen.
22Hier sind auch Eintragungen für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG vorzunehmen.
23Zeilen 167 und 168 der Anlage GK sind nicht zu verwenden in Fällen, in denen der Aufwand/Ertrag aus der Auflösung eines Ausgleichspostens aus der Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang resultiert. Nach R 14.8 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015 ist der Ausgleichsposten in diesen Fällen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen.
24Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Absatz 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus (vergleiche H 2a „Allgemeines“ EStH). Die Einzelaufstellung muss folgende Angaben beinhalten: Name des Staates, Höhe der Einkünfte, Art der Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
25Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
26Einzutragen ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handels oder Steuerbilanz. Der eingetragene Wert darf insbesondere nicht durch Zuführungen oder Auflösungen von Rücklagen und Verrechnung mit Verlust oder Gewinnvorträgen beeinflusst sein, vergleiche § 275 Absatz 4 HGB. Die handelsrechtliche Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages muss hingegen berücksichtigt worden sein.
27In den Fällen der Randnummer 75 des BMF Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I Seite 1303 ist hier der festgeschriebene und wieder auflebende Verlustvortrag einzutragen.
28Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 14 beziehungsweise 14a der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 164 bis 171 der Anlage GK vorzunehmen.
29Übertragungsgewinne im Sinne des § 11 UmwStG unterliegen bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung nicht der Gewinnabführungsverpflichtung und sind von der Organgesellschaft selbst zu versteuern (ermittelt nach allgemeinen Regelungen, z. B. Anwendung des § 8b Absatz 2 KStG bei der Organgesellschaft).  
30Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 63 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
31Liegt bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger ein Anwendungsfall des § 8c KStG vor, ist hier auch der insoweit nicht zu berücksichtigende Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums einzutragen.
32Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft sind die Zeilen 138 folgende der Anlage KSt 1 F stets zusätzlich auszufüllen.
33Für die Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 8b Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 4 KStG kommt es auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Bezüge zugeflossen sind oder steuerrechtlich als zugeflossen gelten; das gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
34Das Bundeszentralamt für Steuern ist für Veranlagungen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 KStG zuständig, sofern ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG unterlegen haben. In diesem Fall ist die Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde zu richten. Werden sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben als auch weitere inländische Einkünfte bezogen, und wird eine Veranlagung beantragt, sind die Finanzämter zuständig.
35Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 89 bis 91 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.
36Für den Fall einer fiktiven Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Anteile siehe Zeilen 38 folgende der Anlage KSt 1 F.
37Einzutragen sind die Steuerabzugsbeträge, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG sind der ausländische Steuerbescheid und der Zahlungsnachweis gesondert zu übermitteln.
38Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum, ist der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach § 35 KStG im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen. Sind nur in einem Wirtschaftsjahr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, so ist der Zugang nach § 35 KStG ausschließlich in diesem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
39Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
40Ein nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag ist für Veranlagungszeiträume bis 2015 nach § 7g Absatz 3 EStG ganz oder teilweise rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird oder die tatsächlichen Anschaffungskosten geringer als die geplanten sind. Das gleiche gilt gemäß § 7g Absatz 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung). Das die Rückgängigmachung auslösende Ereignis ist dem Finanzamt anzuzeigen (Randnummer 64 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013, BStBl I Seite 1493).
41Im Falle des Erwerbs eigener Anteile ist hier das um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzte Nennkapital einzutragen.
42Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern kann nur einheitlich für alle anrechenbaren Steuern eines Staates gestellt werden, vergleiche R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015.
43Einzutragen sind grundsätzlich nur Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene der Körperschaft angewendet werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene von Personengesellschaften angewendet werden, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind in dem in Zeile 14 der Anlage GK eingetragenen Wert berücksichtigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 6 folgende EStG ist auf Ebene der atypisch still beteiligten Körperschaft anzuwenden.  
44Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (z. B. § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.
45Der Wert der Zeile 65 der Anlage KSt 1 F muss der Differenz aus den Werten der Zeilen 21b und 21a der Anlage OG entsprechen.
46Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ist nur möglich, soweit die Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist – Randnummer 51 folgende des BMF-Schreibens vom 28.01.2019, BStBl I Seite 97.
47Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (z. B. Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
48Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden.
49Den Länderschlüssel finden Sie auf der Internetseite https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Steuererklaerungen/steuererklaerungen_node.html.
50Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.
51Eintragungen sind hier nur bei beschränkter Steuerpflicht zulässig.
52Eintragungen zur Bezeichnung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können auch sein: – Bezeichnung des Berufsverbandes – Bezeichnung der Kasse (Pensions-, Sterbe-, Kranken und Unterstützungskasse) – Bezeichnung der Partei, des Gebietsverbandes, der kommunalen Wählervereinigung beziehungsweise des Dachverbandes – Bezeichnung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Sie werden in den Vordrucken vereinfacht auch als „Körperschaft“ bezeichnet.
53Die Anlage ÖHK ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese – mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten, – neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder – mehrere Tätigkeiten Absatz des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt. Die Anlage ÖHK ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind. In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHK einzureichen. Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHK abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.
54Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
55Die Anlage AEV ist pro Staat und pro Art der Einkünfte auszufüllen.
56Bei Einkünften nach § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b EStG sind keine Eintragungen zum Staat vornehmen, da diese Einkünfte staatenübergreifend verrechnet werden können. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Steuererklaerungen/steuererklaerungen_node.html 
57Bei einer Organgesellschaft ist die Beschreibung bezogen auf jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen. Eine Zusammenfassung zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 in Verbindung mit § 4 KStG erfolgt nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG erst beim Organträger, der nicht zugleich Organgesellschaft ist.
58Der einzelnen Sparte ist in den Anlagen ÖHK und ÖHG zur Spartentrennung immer jeweils dieselbe laufende Nummer zuzuweisen. Darüber hinaus muss die laufende Nummer der Sparte der im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für diese Sparte auf der Anlage ÖHK verwendeten laufenden Nummer entsprechen.
59Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr vorangehenden Veranlagungszeiträumen entstanden, sind diese nur hinzuzurechnen, soweit sie nicht in den festgestellten Verlustvorträgen enthalten sind (§ 3c Absatz 4 Satz 2 EStG).  Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen entstanden, sind diese nur hinzuzurechnen, soweit sie den verbleibenden Sanierungsertrag nach § 3a Absatz 3 Satz 4 EStG nicht übersteigen (§ 3c Absatz 4 Satz 4 EStG). Der verbleibende Sanierungsertrag wurde auf der Anlage SAN des Sanierungsjahres ermittelt.
60Eintragungen sind nicht zulässig für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (z. B. Kapitalgesellschaften) sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.
61Es liegen mehrere Leistungen vor, wenn z. B. mehrere Gewinnausschüttungsbeschlüsse im Wirtschaftsjahr gefasst wurden oder offene und verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Mehrere Leistungen liegen nicht vor, wenn eine Ausschüttung/Leistung an mehrere Anteilseigner erfolgte.
62Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragssteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragssteueranmeldung zu übermitteln.
63Wurde für Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 InvStG beziehungsweise sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 InvStG eines Investmentfonds kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet, so hat der Investmentfonds insoweit eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn für diese Einkünfte eine Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 InvStG in Frage kommt. Die Höhe der steuerfreien Einkünfte ist entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG zu ermitteln und in Zeile 76 der Anlage ZVE mit zu erfassen. Ein bereits vorgenommener Steuerabzug ist in der Anlage WA zu erklären.
64Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
65Hier sind auch Beträge einzutragen, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
66z.B.: Bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder Umsätzen von mehr als 350.000 € im Kalenderjahr oder Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
67Der einzutragende Wert ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Randnummer 32 des BMF Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645 zu ermitteln.
68

Die Anleger-Gewinnberechnungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 InvStG (Anleger Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn) sind bei Realisation von Gewinnen/Verlusten aus Spezial-Investmentanteilen sowie bei einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG durchzuführen. Die Anleger-Gewinne sind dabei besitzzeitanteilig an Hand der auf Fondsebene stichtagsbezogen ermittelten Fonds-Aktiengewinne, Fonds Abkommensgewinne und Fonds-Teilfreistellungsgewinne im Sinne des § 48 InvStG zu ermitteln. Die Anleger-Gewinne können positiv oder negativ sein (§ 49 Absatz 2 Satz 6 InvStG).

Positive Anleger-Gewinne sind von der Besteuerung freizustellen. Negative Anleger-Gewinne sind bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen.

Positive Anleger-Aktiengewinne sind in Zeile 92 und negative Anleger-Aktiengewinne in Zeile 98 der Anlage GK zu erfassen. Dabei sind die Regelungen des § 8b Absatz 8 bis 11 KStG sowie des § 15 Satz 1 Nummer 2 KStG zu beachten. http://www.elster.de/  

69Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamtes durch eine Bestätigung nachzuweisen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
70

70 Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG beinhaltet das dem Organträger zuzurechnende Einkommen sowie damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehören unter anderem auch die Daten, die erforderlich sind, um das Einkommen der Organgesellschaft beim Organträger entsprechend seiner Rechtsform zutreffend zurechnen zu können. Die nach § 15 Satz 1 Nummer 2 und 2a KStG vorzunehmenden Korrekturen sind davon abhängig, ob der letzte Organträger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ebenso ist die Höhe der abziehbaren Steuer nach § 34c Absatz 3 EStG gegebenenfalls von der Höhe dieser Steuerfreistellungen abhängig. Die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft erfolgt zunächst ohne die Anwendung dieser Vorschriften. Zusätzlich werden zwei Korrekturposten ermittelt, in denen einmal für die der Körperschaftsteuer und einmal für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger die Höhe der zu korrigierenden Beträge dargestellt wird. Durch Berücksichtigung des jeweils zutreffenden Korrekturpostens wird auf Ebene des letzten Organträgers das vom Organträger zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft ermittelt (optimiertes Bruttoverfahren).

Erzielt eine Organgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind bereits bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens laut Anlage OG für die Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechende Korrekturposten zu erfassen.

71Als Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gilt auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an dieser Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
72Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Ertrag erfasste Forschungszulage ist mit negativem Vorzeichen zu berücksichtigen. Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Aufwand erfasste Korrektur einer gewährten Forschungszulage ist mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
73

Rechtsformen von Körperschaften

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • vergleichbare ausländische Rechtsform

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 KStG:

  • eingetragene Genossenschaft
  • Europäische Genossenschaft (SCE)
  • vergleichbare ausländische Rechtsform
  • sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:

  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  • Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG:

  • eingetragener Verein
  • rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
  • wirtschaftlicher Verein
  • sonstige juristische Person des privaten Rechts
  • vergleichbare ausländische Rechtsform

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:

  • nicht rechtsfähiger Verein
  • nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
  • sonstiges Zweckvermögen
  • Investmentkommanditgesellschaft
  • Sondervermögen
  • vergleichbare ausländische Rechtsform
  • Investmentaktiengesellschaft

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:

  • Gebietskörperschaft
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
  • rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
  • rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
  • nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
  • nicht rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
  • berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • öffentlich-rechtliche Rundfunk und Fernsehanstalt
  • sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Zweckverband)
  • vergleichbare ausländische Rechtsform  

...