KSt-Anleitung der FinVerw (VZ 2020)


Original-PDF-Anleitung

25 AnleitungKSt_2020-10-06T15_21_40.820+02_00.pdf

Anleitung

  • zur Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
     die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind
  • zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden
     Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen
     (§ 14 Absatz 5 KStG) und
  • zu den Erklärungen zu den gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG

Abgabefrist

31. Juli 2021

Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen und wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2020/2021 folgt. 


Elektronische Übermittlung der Steuererklärung

Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärungen zu gesonderten und gegebenenfalls einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 31 Absatz 1a Satz 1 KStG). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 31 Absatz 1a Satz 2 KStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO) oder wenn ein technischer Ausschlussfall vorliegt.


Allgemeine Hinweise

Der Steuererklärungsvordruck KSt 1 beinhaltet die Angaben zur Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d EStG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG),
  • Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 9 und 10 KStG, § 10d Absatz 4 EStG),
  • Feststellung des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (§ 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8a KStG).

Die Erklärung zur Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Absatz 5 KStG) soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.

Reicht der vorgesehene Platz zur Eintragung von Sachverhalten nicht aus, ist dieser gesondert zu erläutern. Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.

Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor. Negative Beträge tragen Sie bitte mit Minuszeichen ein. Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 13 des Vordrucks KSt 1 mit „1 = ja“ zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer selbst zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist. Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.

Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass dem zuständigen Finanzamt nach § 137 AO die Umstände anzuzeigen sind, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere der Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Beschlüsse, durch die für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung geändert werden, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung. Mitteilungen dieser Art sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 137 Absatz 2 AO).

Darüber hinaus wird auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO hingewiesen. Diese Mitteilungen sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (elektronische Abgabe), vergleiche § 138 Absatz 5AO. Bis zur Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Abgabe sind die Mitteilungen jedoch dem nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt2) zu erstatten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten www.bzst.de.


Information über die mit dem Erhalt von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen verbundenen steuerlichen Pflichten

Steuerpflicht

Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen

  • Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  • Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  • andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise

(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).

Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.

Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Absatz 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.


Erfassung in der Gewinnermittlung

Um spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:

  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:
    • „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse
      und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“
      [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies.other] beziehungsweise
    • in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ [is.netIncome.regular.operatingTC.otherOpRevenue.subsidies]

Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.


Erfassung in der Körperschaftsteuererklärung 

Corona-Zuschüsse sind neben der Erfassung in der Gewinnermittlung zusätzlich in der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung (Zeile 40) zu erklären.


Hinweise zum Ausfüllen der Körperschaftsteuererklärungsvordrucke

Nr.Beschreibungstext
1Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
2Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vor genommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
3

Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn und Verlustrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b EStG). Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn und Verlustrechnung. Alternativ ist entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz zu übermitteln. Die hierzu herausgegebenen BMF-Schreiben sind im BStBl Teil I veröffentlicht und zudem, zusammen mit den Datensatzbeschreibungen/Taxonomien und weiteren Informationen, auf der Internetseite www.esteuer.de abgelegt. Die Abgabe der steuerlichen Gewinnermittlung in Papierform ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig (§ 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO).

Sofern die Verpflichtung zur Erstellung einer Hilfs und Nebenrechnung nach § 3 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung besteht, sollte diese zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden, um Rückfragen seitens des Finanzamts zu vermeiden.

4Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG bei der Ermittlung des Betrages berücksichtigt, um den das dem Organträger zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer unterliegt (vergleiche Zeile 14 der Anlage OT).
5

Ausschüttungen einer REIT-Körperschaft stellen beim Empfänger grundsätzlich Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG dar. Nach § 19 Absatz 3 REITG ist § 8b KStG auf diese Bezüge nicht anzuwenden. Solche Bezüge dürfen nicht bei nach § 8b KStG steuerfreien Bezügen eingetragen werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn in den Ausschüttungen nach Maßgabe des § 19a REITG vorbelastete Teile des Gewinns enthalten sind. Insoweit ist § 8b KStG grundsätzlich anwendbar.

6Der Höchstbetrag der abziehbaren Zuwendungen ist der höhere Betrag aus 20 % des Einkommens im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 KStG (Zeile 32 der Anlage ZVE) und 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze sowie der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (Zeilen 10 und 11 der Anlage Z).
7Soweit Anträge nach § 32d Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 EStG gestellt werden, sind diese innerhalb der gesonderten Ermittlung zu stellen und die jeweiligen Beteiligungen genau zu bezeichnen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften dürfen hier keine Einkünfte aus Kapitalvermögen eintragen, für die die Körperschaftsteuer bereits durch den Steuerabzug abgegolten ist oder für die kein deutsches Besteuerungsrecht besteht.
8Der Freibetrag nach § 24 KStG steht nur solchen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 3a EStG gehören. Er kommt nicht in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 25 KStG beansprucht werden kann. Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer nur teilweisen Steuerpflicht. Vergleiche im Einzelnen R 24 KStR 2015.
9In diesem Abschnitt sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Personengesellschaft gehalten werden. Tatbestände nach § 8b KStG aus Personengesellschaften sind bei der Ermittlung der Beträge laut Zeile 14 bis 15a der Anlage GK zu berücksichtigen.
10Nach § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG hat das Finanzamt von Amts wegen den Verlustrücktrag in maximaler Höhe vorzunehmen. Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Soll auf den Verlustrücktrag verzichtet werden, ist hier eine „Null“ einzutragen. Soll der Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzt werden, ist hier der Betrag einzutragen, der zurückgetragen werden soll.
11Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
12Hier ist der Solidaritätszuschlag einschließlich des anzurechnenden Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (bei einem Organträger: ohne den anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft) einzutragen.
13Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG).
14Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
15Hier einzutragen sind die Beträge nach der Verrechnung mit Erstattungen. Bei Zinsen nach § 233a AO sind hier nur solche Erstattungsbeträge zu berücksichtigen, die auf der Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Erstattungszinsen nach § 233a AO, da es sich insoweit nicht um die nachträgliche Herabsetzung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben der Vorjahre handelt. Vergleiche R 10.1 Absatz 2 KStR 2015.
16Zuzüglich der entsprechenden Beträge der Organgesellschaft(en).
17Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das dem Organträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.
18Einzutragen sind hier nur Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, die nicht dem Betriebsvermögen eines eigenen Betriebs zugeordnet sind.
19Hier ist eine Erhöhung des Bilanzgewinns aus der Aktivierung der Minderabführung (= Einlage) auf dem Beteiligungskonto des Organträgers an der Organgesellschaft zu neutralisieren.
20Investmenterträge aus einem ausländischen Investmentfonds sind bei dem Staat zu erfassen, aus dem sie stammen. Davon abweichend ist für jeden Spezial-Investmentfonds eine eigene Anlage AESt zu übermitteln.
21Im Falle einer Verschmelzung zur Neugründung ist eine Anfangsfeststellung des Einlagekontos gemäß § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG durchzuführen. Die entsprechenden Anfangsbestände (Summe der Endbestände der übertragenden Körperschaften) sind hier einzutragen.
22Hier sind auch Eintragungen für Verluste im Sinne des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KStG vorzunehmen.
23Zeilen 167 und 168 der Anlage GK sind nicht zu verwenden in Fällen, in denen der Aufwand/Ertrag aus der Auflösung eines Ausgleichspostens aus der Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang resultiert. Nach R 14.8 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015 ist der Ausgleichsposten in diesen Fällen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen.
24Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Absatz 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus (vergleiche H 2a „Allgemeines“ EStH). Die Einzelaufstellung muss folgende Angaben beinhalten: Name des Staates, Höhe der Einkünfte, Art der Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
25Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
26Einzutragen ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handels oder Steuerbilanz. Der eingetragene Wert darf insbesondere nicht durch Zuführungen oder Auflösungen von Rücklagen und Verrechnung mit Verlust oder Gewinnvorträgen beeinflusst sein, vergleiche § 275 Absatz 4 HGB. Die handelsrechtliche Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages muss hingegen berücksichtigt worden sein.
27In den Fällen der Randnummer 75 des BMF Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I Seite 1303 ist hier der festgeschriebene und wieder auflebende Verlustvortrag einzutragen.
28Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 14 beziehungsweise 14a der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 164 bis 171 der Anlage GK vorzunehmen.
29Übertragungsgewinne im Sinne des § 11 UmwStG unterliegen bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung nicht der Gewinnabführungsverpflichtung und sind von der Organgesellschaft selbst zu versteuern (ermittelt nach allgemeinen Regelungen, z. B. Anwendung des § 8b Absatz 2 KStG bei der Organgesellschaft).  
30Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 63 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
31Liegt bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger ein Anwendungsfall des § 8c KStG vor, ist hier auch der insoweit nicht zu berücksichtigende Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums einzutragen.
32Im Falle einer Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person oder des Formwechsels in eine Personengesellschaft sind die Zeilen 138 folgende der Anlage KSt 1 F stets zusätzlich auszufüllen.
33Für die Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 8b Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 4 KStG kommt es auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Bezüge zugeflossen sind oder steuerrechtlich als zugeflossen gelten; das gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
34Das Bundeszentralamt für Steuern ist für Veranlagungen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 KStG zuständig, sofern ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG unterlegen haben. In diesem Fall ist die Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde zu richten. Werden sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben als auch weitere inländische Einkünfte bezogen, und wird eine Veranlagung beantragt, sind die Finanzämter zuständig.
35Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 89 bis 91 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.
36Für den Fall einer fiktiven Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Anteile siehe Zeilen 38 folgende der Anlage KSt 1 F.
37Einzutragen sind die Steuerabzugsbeträge, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG sind der ausländische Steuerbescheid und der Zahlungsnachweis gesondert zu übermitteln.
38Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum, ist der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach § 35 KStG im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen. Sind nur in einem Wirtschaftsjahr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, so ist der Zugang nach § 35 KStG ausschließlich in diesem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
39Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
40Ein nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag ist für Veranlagungszeiträume bis 2015 nach § 7g Absatz 3 EStG ganz oder teilweise rückgängig zu machen, wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird oder die tatsächlichen Anschaffungskosten geringer als die geplanten sind. Das gleiche gilt gemäß § 7g Absatz 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung). Das die Rückgängigmachung auslösende Ereignis ist dem Finanzamt anzuzeigen (Randnummer 64 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013, BStBl I Seite 1493).
41Im Falle des Erwerbs eigener Anteile ist hier das um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzte Nennkapital einzutragen.
42Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern kann nur einheitlich für alle anrechenbaren Steuern eines Staates gestellt werden, vergleiche R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015.
43Einzutragen sind grundsätzlich nur Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene der Körperschaft angewendet werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene von Personengesellschaften angewendet werden, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind in dem in Zeile 14 der Anlage GK eingetragenen Wert berücksichtigt. Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 6 folgende EStG ist auf Ebene der atypisch still beteiligten Körperschaft anzuwenden.  
44Bei der Ermittlung dieser Beträge sind alle Einkünfteermittlungsvorschriften (z. B. § 8b KStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und § 8a KStG und das Teilfreistellungsverfahren (§§ 20, 21 InvStG)) zu berücksichtigen.
45Der Wert der Zeile 65 der Anlage KSt 1 F muss der Differenz aus den Werten der Zeilen 21b und 21a der Anlage OG entsprechen.
46Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ist nur möglich, soweit die Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist – Randnummer 51 folgende des BMF-Schreibens vom 28.01.2019, BStBl I Seite 97.
47Eintragungen zu dieser Zeile sind für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (z. B. Kapitalgesellschaften) grundsätzlich nicht zulässig. Liegt bei solchen Körperschaften im Veranlagungszeitraum sowohl beschränkte als auch unbeschränkte Steuerpflicht vor, sind in dieser Zeile ausschließlich Tatbestände aus der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.
48Bei inländischen Konzernobergesellschaften oder beauftragten Gesellschaften im Sinne des § 138a AO muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein länderbezogener Bericht nach § 138a Absatz 2 AO übermittelt werden.
49Den Länderschlüssel finden Sie auf der Internetseite https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Steuererklaerungen/steuererklaerungen_node.html.
50Falls die gesonderte und einheitliche Feststellung noch nicht durchgeführt wurde, ist der auf die Körperschaft entfallende Wert laut Feststellungserklärung oder der voraussichtlich zu berücksichtigende Wert einzutragen. Falls bei einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die anteiligen Einkünfte laut gesonderter Einzelaufstellung einzutragen.
51Eintragungen sind hier nur bei beschränkter Steuerpflicht zulässig.
52

Eintragungen zur Bezeichnung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können auch sein:

  • Bezeichnung des Berufsverbandes
  • Bezeichnung der Kasse (Pensions-, Sterbe-, Kranken und Unterstützungskasse)
  • Bezeichnung der Partei, des Gebietsverbandes, der kommunalen Wählervereinigung beziehungsweise des Dachverbandes
  • Bezeichnung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft.

Sie werden in den Vordrucken vereinfacht auch als „Körperschaft“ bezeichnet.

53

Die Anlage ÖHK ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KStG zur Anwendung kommt und diese

  • mehr als eine Tätigkeit ausübt, die bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jeweils zu einem Betrieb gewerblicher Art führen würde, die gegebenenfalls aber nach § 4 Absatz 6 KStG zusammengefasst werden könnten,
  • neben mindestens einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt oder
  • mehrere Tätigkeiten Absatz des § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz KStG ausübt.

Die Anlage ÖHK ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind.

In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (gegebenenfalls mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Absatz 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHK einzureichen.

Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHK abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden.

54Bei partieller Steuerpflicht: Gewinn/Verlust aus dem steuerpflichtigen Bereich laut gesonderter Ermittlung.
55Die Anlage AEV ist pro Staat und pro Art der Einkünfte auszufüllen.
56Bei Einkünften nach § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b EStG sind keine Eintragungen zum Staat vornehmen, da diese Einkünfte staatenübergreifend verrechnet werden können. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CountryByCountryReporting/Steuererklaerungen/steuererklaerungen_node.html 
57Bei einer Organgesellschaft ist die Beschreibung bezogen auf jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen. Eine Zusammenfassung zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Absatz 9 in Verbindung mit § 4 KStG erfolgt nach § 15 Satz 1 Nummer 5 KStG erst beim Organträger, der nicht zugleich Organgesellschaft ist.
58Der einzelnen Sparte ist in den Anlagen ÖHK und ÖHG zur Spartentrennung immer jeweils dieselbe laufende Nummer zuzuweisen. Darüber hinaus muss die laufende Nummer der Sparte der im vorangegangenen Veranlagungszeitraum für diese Sparte auf der Anlage ÖHK verwendeten laufenden Nummer entsprechen.
59

Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr vorangehenden Veranlagungszeiträumen entstanden, sind diese nur hinzuzurechnen, soweit sie nicht in den festgestellten Verlustvorträgen enthalten sind (§ 3c Absatz 4 Satz 2 EStG).

Sind die mit der Sanierung in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben in den dem Sanierungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen entstanden, sind diese nur hinzuzurechnen, soweit sie den verbleibenden Sanierungsertrag nach § 3a Absatz 3 Satz 4 EStG nicht übersteigen (§ 3c Absatz 4 Satz 4 EStG). Der verbleibende Sanierungsertrag wurde auf der Anlage SAN des Sanierungsjahres ermittelt.

60Eintragungen sind nicht zulässig für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften im Sinne des § 1Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 KStG (z. B. Kapitalgesellschaften) sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften.
61Es liegen mehrere Leistungen vor, wenn z. B. mehrere Gewinnausschüttungsbeschlüsse im Wirtschaftsjahr gefasst wurden oder offene und verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Mehrere Leistungen liegen nicht vor, wenn eine Ausschüttung/Leistung an mehrere Anteilseigner erfolgte.
62Die Bezüge des Anteilseigners unterliegen dem Kapitalertragssteuerabzug. Hierfür ist eine Kapitalertragssteueranmeldung zu übermitteln.
63Wurde für Einkünfte im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 InvStG beziehungsweise sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 InvStG eines Investmentfonds kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet, so hat der Investmentfonds insoweit eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn für diese Einkünfte eine Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 InvStG in Frage kommt. Die Höhe der steuerfreien Einkünfte ist entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 1 InvStG zu ermitteln und in Zeile 76 der Anlage ZVE mit zu erfassen. Ein bereits vorgenommener Steuerabzug ist in der Anlage WA zu erklären.
64Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
65Hier sind auch Beträge einzutragen, die der Organgesellschaft mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.
66z.B.: Bei Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder Umsätzen von mehr als 350.000 € im Kalenderjahr oder Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
67Der einzutragende Wert ist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Randnummer 32 des BMF Schreibens vom 28.11.2017, BStBl I Seite 1645 zu ermitteln.
68

Die Anleger-Gewinnberechnungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 InvStG (Anleger Aktiengewinn, Anleger-Abkommensgewinn und Anleger-Teilfreistellungsgewinn) sind bei Realisation von Gewinnen/Verlusten aus Spezial-Investmentanteilen sowie bei einem bilanziellen Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG durchzuführen. Die Anleger-Gewinne sind dabei besitzzeitanteilig an Hand der auf Fondsebene stichtagsbezogen ermittelten Fonds-Aktiengewinne, Fonds Abkommensgewinne und Fonds-Teilfreistellungsgewinne im Sinne des § 48 InvStG zu ermitteln. Die Anleger-Gewinne können positiv oder negativ sein (§ 49 Absatz 2 Satz 6 InvStG).

Positive Anleger-Gewinne sind von der Besteuerung freizustellen. Negative Anleger-Gewinne sind bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen.

Positive Anleger-Aktiengewinne sind in Zeile 92 und negative Anleger-Aktiengewinne in Zeile 98 der Anlage GK zu erfassen. Dabei sind die Regelungen des § 8b Absatz 8 bis 11 KStG sowie des § 15 Satz 1 Nummer 2 KStG zu beachten.

69Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamtes durch eine Bestätigung nachzuweisen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.
70

70 Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG beinhaltet das dem Organträger zuzurechnende Einkommen sowie damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Zu den anderen Besteuerungsgrundlagen gehören unter anderem auch die Daten, die erforderlich sind, um das Einkommen der Organgesellschaft beim Organträger entsprechend seiner Rechtsform zutreffend zurechnen zu können. Die nach § 15 Satz 1 Nummer 2 und 2a KStG vorzunehmenden Korrekturen sind davon abhängig, ob der letzte Organträger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt. Ebenso ist die Höhe der abziehbaren Steuer nach § 34c Absatz 3 EStG gegebenenfalls von der Höhe dieser Steuerfreistellungen abhängig. Die Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft erfolgt zunächst ohne die Anwendung dieser Vorschriften. Zusätzlich werden zwei Korrekturposten ermittelt, in denen einmal für die der Körperschaftsteuer und einmal für die der Einkommensteuer unterliegenden Organträger die Höhe der zu korrigierenden Beträge dargestellt wird. Durch Berücksichtigung des jeweils zutreffenden Korrekturpostens wird auf Ebene des letzten Organträgers das vom Organträger zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaft ermittelt (optimiertes Bruttoverfahren).

Erzielt eine Organgesellschaft Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind bereits bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens laut Anlage OG für die Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft entsprechende Korrekturposten zu erfassen.

71Als Einbringung des gesamten Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gilt auch der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an dieser Personengesellschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellt. Gleiches gilt, wenn die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer Personengesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
72Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Ertrag erfasste Forschungszulage ist mit negativem Vorzeichen zu berücksichtigen. Eine im laufenden Wirtschaftsjahr als Aufwand erfasste Korrektur einer gewährten Forschungszulage ist mit positivem Vorzeichen zu erfassen.
73

Rechtsformen von Körperschaften

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Aktiengesellschaft
  • Europäische Gesellschaft (SE)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • vergleichbare ausländische Rechtsform

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 KStG:

  • eingetragene Genossenschaft
  • Europäische Genossenschaft (SCE)
  • vergleichbare ausländische Rechtsform
  • sonstige Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 KStG:

  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
  • Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 KStG:

  • eingetragener Verein
  • rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
  • wirtschaftlicher Verein
  • sonstige juristische Person des privaten Rechts
  • vergleichbare ausländische Rechtsform

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG:

  • nicht rechtsfähiger Verein
  • nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts
  • sonstiges Zweckvermögen
  • Investmentkommanditgesellschaft
  • Sondervermögen
  • vergleichbare ausländische Rechtsform
  • Investmentaktiengesellschaft

Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG und vergleichbare ausländische Rechtsformen:

  • Gebietskörperschaft
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
  • rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
  • rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
  • nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
  • nicht rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
  • berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • öffentlich-rechtliche Rundfunk und Fernsehanstalt
  • sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Zweckverband)
  • vergleichbare ausländische Rechtsform  

74 bis 199 frei


Hinweise für steuerbefreite Körperschaften

Nr.Beschreibungstext
200Selbständige Steuersubjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden und Parteien (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.
201Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch steuerbefreite Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbefreiter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
202

Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht z. B. wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.).

Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.

203Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Absatz 4 EStDV für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR). Gleiches gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Absatz 3 AO nicht überschritten wird. Von diesen Körperschaften auf freiwilliger Basis erstellte Anlagen EÜR können dennoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
204Zur Steuererklärung ist eine Aufstellung der Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 5, 6, 7 und 9 PartG oder entsprechender Aufzeichnungen und der damit zusammenhängenden Ausgaben für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Wird ein Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG erstellt, reicht es aus, wenn dieser gesondert übermittelt wird.
205Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (z. B. GmbH) übermitteln die Steuererklärung jährlich. Zur Steuererklärung ist eine Ausfertigung der Bilanzen (Vermögensaufstellungen) nebst Gewinn und Verlustrechnungen und der Geschäftsberichte für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Wird das Vermögen der Kasse am Schluss der jeweiligen Geschäftsjahre nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt, sind Kassenberichte (Einnahmen/Ausgabenübersichten) und Vermögensaufstellungen für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln.  
206

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind z. B.:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (z. B. Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (z. B. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (z. B. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,  
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
  • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschl. der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
  • die Unterhaltung einer Buchstelle,
  • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
  • die Unterhaltung von Sterbekassen,
  • der Abschluss von Versicherungen,
  • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
  • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.  

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

207Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Z. B. sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
208Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 € im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO).  
209Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 35.000 € im Veranlagungszeitraum betragen und deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.
210Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind weitere Erläuterungen abzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird.
211

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Drit ten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.

Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.

212

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,  

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

  • Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des EStG und
  • andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,  

aller Haushaltsangehörigen.

Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen (§ 53 Nummer 2 Satz 5 AO). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen (§ 53 Nummer 2 Satz 6 AO).

Die Körperschaft kann den Nachweis über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen (§ 53 Nummer 2 Satz 7 AO).

213

Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.

Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen (§ 66 AO).  

Wer zu den in § 53 AO genannten Personen gehört, ergibt sich aus dem Erläuterungstext "212".  

214

Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil vom 27. 11. 2013 (BStBl II 2016 Seite 68)).

Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:

a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),

b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,

c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie

d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.

Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbes wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oder Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) ).

215

Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Absatz 1 AO).

Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Absatz 1 AO berechnet wird (§ 67 Absatz 2 AO).

216

Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Mittel sind alle Zuwendungen (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO). Ausnahmen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung enthalten die §§ 58 und 62 AO (siehe Erläuterungstexte "218" bis "223"). Daneben sind Rücklagen für die Pflege des Vermögens, das zur Vermögensverwaltung der steuerbegünstigten Körperschaft gehört, zulässig.

Beispiel

Rücklagen für eine demnächst erforderlich werdende Reparatur an einem Mietwohngrundstück.  

Die Bildung von Rücklagen hat innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu verwenden.

Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Rücklagen ist dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.  

Wenn unzulässig Mittel angesammelt wurden, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zu deren Verwendung setzen (§ 63 Absatz 4 AO).

217Bitte übermitteln Sie eine gesonderte Einzelaufstellung zur Entwicklung der Rücklagen nach § 62 AO seit der letzten Steuererklärung.  
218

Eine Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Mittel für bestimmte – die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende – Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO sind u. a. folgende Rücklagen zulässig:

  • Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Beispiel: Ansammlung von Mitteln für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage durch einen gemeinnützigen Sportverein);
  • Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sog. Betriebsmittelrücklage). Entsprechendes gilt für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (z. B. Gewährung von Stipendien);

In Ausnahmefällen können Mittel in einer Rücklage für solche ernst gemeinten Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung noch keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen.

Beispiel

Für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Krankenhausstiftung ist die Errichtung eines weiteren Bettentraktes notwendig. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Investitionsaufwand von der Stiftung selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge der Stiftung ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für die Investitionen vorhanden sein werden.  

In derartigen Fällen ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn das Vorhaben glaubhaft ist und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann.

Die Gründe für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.

219Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Mittel zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
220Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Zum Begriff der Vermögensverwaltung siehe Erläuterungstext 206.
221Nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammeln oder nach § 58 Nummer 10 AO im Jahr des Zuflusses verwenden. Der zulässige Höchstbetrag für die Zuführung von Mitteln zu der freien Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO vermindert sich um diese Beträge.
222

Außerdem können folgende Zuwendungen dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden (§ 62 Absatz 3 AO):

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
223Daneben darf eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Absatz 4 AO).
224Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen (§ 58 Nummer 3 AO).  
225Die Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne des § 55 AO) dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine (unentgeltlichen) Zuwendungen erhalten. Die Körperschaft darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 AO).
226

Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.

Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, z. B. bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.

227Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 2 und 3 KStR 2015).
228Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.
229

Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.  

Beteiligung an einer Personengesellschaft

Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.  

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft  

Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragssteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.

230Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband z. B. den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.
231

Der branchenübliche Reingewinn beträgt bei der Verwertung von Altpapier 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial 20 % der Einnahmen. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer.  

Wird kein Antrag auf Schätzung des Überschusses aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO gestellt, wird der Überschuss nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).

232Wird kein Antrag gestellt, den Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen anzusetzen, wird er nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).
233Die für das Kalenderjahr zu zahlende Körperschaftsteuer ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens des betreffenden Jahres als Schuld abziehbar.
234Wird der Überschuss nach § 64 Absatz 5 AO geschätzt oder nach § 64 Absatz 6 AO pauschal ermittelt, sind dadurch auch die damit zusammenhängen den tatsächlichen Aufwendungen der Körperschaft abgegolten; sie können nicht zusätzlich abgezogen werden.
235Besteht für einen oder mehrere der bezahlten Sportler beschränkte Steuerpflicht, ist ein Steuerabzug nach § 50a Absatz 2 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorzunehmen. In diesen Fällen sind Angaben in den Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA vorzunehmen. Es ist eine Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG für diese bezahlten Sportler zu übermitteln.
236Der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.  
237Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfzeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfzeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden.
238Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

Abkürzungsverzeichnis

Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung

AOAbgabenordnungGewStGGewerbesteuergesetzREITGGesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
AStGAußensteuergesetzInvStGInvestmentsteuergesetzStBerGSteuerberatungsgesetz
AuslInvGGesetz über die steuerlichen Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen WirtschaftKStGKörperschaftsteuergesetzUmwStGUmwandlungssteuergesetz
DBADoppelbesteuerungsabkommenKStRKörperschaftsteuer-Richtlinien

EStGEinkommensteuergesetzPartGParteiengesetz