Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

Table of Contents

Grundlegende Informationen

...

Original-PDF-Anleitung

25 AnleitungKSt_2020-10-06T15_21_40.820+02_00.pdf

Anleitung

  • zur Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen,
     die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind
  • zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden
     Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen
     (§ 14 Absatz 5 KStG) und
  • zu den Erklärungen zu den gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28 und 38 KStG

...

Nr.Beschreibungstext
200Selbständige Steuersubjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen von Berufsverbänden und Parteien (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände), wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.
201Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch steuerbefreite Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbefreiter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
202

Steuerbefreite Körperschaften werden im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft, wenn nicht z. B. wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen und/oder – bei Berufsverbänden – wegen der Unterstützung und Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbefreiten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung soweit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung beziehungsweise Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.).

Es ist erforderlich, dass diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt beim Finanzamt eingereicht werden.

203Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG mit ihren Zweckbetrieben im Sinne der §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Absatz 4 EStDV für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR). Gleiches gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Absatz 3 AO nicht überschritten wird. Von diesen Körperschaften auf freiwilliger Basis erstellte Anlagen EÜR können dennoch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
204Zur Steuererklärung ist eine Aufstellung der Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 5, 6, 7 und 9 PartG oder entsprechender Aufzeichnungen und der damit zusammenhängenden Ausgaben für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Wird ein Rechenschaftsbericht nach § 24 PartG erstellt, reicht es aus, wenn dieser gesondert übermittelt wird.
205Unterstützungskassen und steuerbefreite Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (z. B. GmbH) übermitteln die Steuererklärung jährlich. Zur Steuererklärung ist eine Ausfertigung der Bilanzen (Vermögensaufstellungen) nebst Gewinn und Verlustrechnungen und der Geschäftsberichte für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln. Wird das Vermögen der Kasse am Schluss der jeweiligen Geschäftsjahre nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt, sind Kassenberichte (Einnahmen/Ausgabenübersichten) und Vermögensaufstellungen für die Jahre des Prüfungszeitraums gesondert zu übermitteln.  
206

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.

Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind z. B.:

  • der Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung,
  • die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Geschäftsstelle,
  • der Verkauf von Gebrauchsgegenständen (z. B. Kugelschreiber oder Regenschirme mit Vereinslogo oder Parteiemblem),
  • die Herausgabe, der Verlag oder der entgeltliche Vertrieb von Druckerzeugnissen (z. B. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Veröffentlichung von Anzeigen). Der Verkauf einer Parteizeitung führt nicht zur Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, da diese in der Regel nur der Unterrichtung der Parteimitglieder dient. Der Anzeigenteil in der Parteizeitung stellt allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • der Betrieb einer Druckerei,
  • die Werbung für Wirtschaftsunternehmen,
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Absatz 1 oder 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind,
  • Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial (dies gilt auch dann, wenn beantragt wird, den Überschuss aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns zu schätzen),
  • Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird (z. B. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe stattgefunden hat),
  • die Durchführung von Märkten und Basaren,  
  • die Durchführung von Festveranstaltungen und geselligen Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld,
  • Durchführung von Tätigkeiten beziehungsweise Leistungserbringung im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen,
  • Entgeltliche Vorführung und Vermietung von Filmen und Tonträgern,
  • bei Berufsverbänden:
  • die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschl. der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken,
  • die Unterhaltung einer Buchstelle,
  • die Einrichtung eines Kreditschutzes,
  • die Unterhaltung von Sterbekassen,
  • der Abschluss von Versicherungen,
  • die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen,
  • die Veranstaltung von Leistungsschauen und Fachausstellungen.

Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.

Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.  

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.

207Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Z. B. sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
208Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 € im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO).  
209Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, deren Einnahmen insgesamt mehr als 35.000 € im Veranlagungszeitraum betragen und deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.
210Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind weitere Erläuterungen abzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird.
211

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Drit ten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 450 € je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.

Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden.

212

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,  

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind

  • Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des EStG und
  • andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,  

aller Haushaltsangehörigen.

Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen (§ 53 Nummer 2 Satz 5 AO). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen (§ 53 Nummer 2 Satz 6 AO).

Die Körperschaft kann den Nachweis über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen (§ 53 Nummer 2 Satz 7 AO).

213

Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.

Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen (§ 66 AO).  

Wer zu den in § 53 AO genannten Personen gehört, ergibt sich aus dem Erläuterungstext "212".  

214

Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil vom 27. 11. 2013 (BStBl II 2016 Seite 68)).

Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:

a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),

b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,

c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie

d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.

Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbes wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oder Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) ).

215

Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Absatz 1 AO).

Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Absatz 1 AO berechnet wird (§ 67 Absatz 2 AO).

216

Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Mittel sind alle Zuwendungen (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO). Ausnahmen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung enthalten die §§ 58 und 62 AO (siehe Erläuterungstexte "218" bis "223"). Daneben sind Rücklagen für die Pflege des Vermögens, das zur Vermögensverwaltung der steuerbegünstigten Körperschaft gehört, zulässig.

Info
iconfalse
titleBeispiel

Rücklagen für eine demnächst erforderlich werdende Reparatur an einem Mietwohngrundstück.  

Die Bildung von Rücklagen hat innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu verwenden.

Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Rücklagen ist dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern.  

Wenn unzulässig Mittel angesammelt wurden, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zu deren Verwendung setzen (§ 63 Absatz 4 AO).

217Bitte übermitteln Sie eine gesonderte Einzelaufstellung zur Entwicklung der Rücklagen nach § 62 AO seit der letzten Steuererklärung.  
218

Eine Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Mittel für bestimmte – die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende – Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.

Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO sind u. a. folgende Rücklagen zulässig:

  • Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Beispiel: Ansammlung von Mitteln für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage durch einen gemeinnützigen Sportverein);
  • Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sog. Betriebsmittelrücklage). Entsprechendes gilt für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (z. B. Gewährung von Stipendien);

In Ausnahmefällen können Mittel in einer Rücklage für solche ernst gemeinten Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung noch keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen.

Info
iconfalse
titleBeispiel

Für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Krankenhausstiftung ist die Errichtung eines weiteren Bettentraktes notwendig. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Investitionsaufwand von der Stiftung selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge der Stiftung ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für die Investitionen vorhanden sein werden.  

In derartigen Fällen ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn das Vorhaben glaubhaft ist und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann.

Die Gründe für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.

219Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Mittel zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
220Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Zum Begriff der Vermögensverwaltung siehe Erläuterungstext 206.
221Nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammeln oder nach § 58 Nummer 10 AO im Jahr des Zuflusses verwenden. Der zulässige Höchstbetrag für die Zuführung von Mitteln zu der freien Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO vermindert sich um diese Beträge.
222

Außerdem können folgende Zuwendungen dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden (§ 62 Absatz 3 AO):

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
  • Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
223Daneben darf eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Absatz 4 AO).
224Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 % ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen (§ 58 Nummer 3 AO).  
225Die Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne des § 55 AO) dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine (unentgeltlichen) Zuwendungen erhalten. Die Körperschaft darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 AO).
226

Für die Mittelverwendung ist es ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.

Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, z. B. bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.

227Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R 5.7 Absatz 3 Satz 2 2 und 3 KStR 2015).
228Zuwendungen für steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.
229

Zu den Einnahmen/Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.  

Beteiligung an einer Personengesellschaft

Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln eines Berufsverbandes.  

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft  

Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragssteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.

230Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 % der Zuwendungen. Es besteht die Verpflichtung zusätzlich die Anlage ZVE zu übermitteln. Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband z. B. den Wahlkampf eines Abgeordneten finanziert.
231

Der branchenübliche Reingewinn beträgt bei der Verwertung von Altpapier 5 % und bei der Verwertung von anderem Altmaterial 20 % der Einnahmen. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene Umsatzsteuer.  

Wird kein Antrag auf Schätzung des Überschusses aus der Verwertung von Altmaterial nach § 64 Absatz 5 AO gestellt, wird der Überschuss nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).

232Wird kein Antrag gestellt, den Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 64 Absatz 6 AO pauschal mit 15 % der Einnahmen anzusetzen, wird er nach den allgemeinen Grundsätzen ermittelt (Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs – siehe Zeilen 11 bis 14 der Anlage Gem).
233Die für das Kalenderjahr zu zahlende Körperschaftsteuer ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens des betreffenden Jahres als Schuld abziehbar.
234Wird der Überschuss nach § 64 Absatz 5 AO geschätzt oder nach § 64 Absatz 6 AO pauschal ermittelt, sind dadurch auch die damit zusammenhängen den tatsächlichen Aufwendungen der Körperschaft abgegolten; sie können nicht zusätzlich abgezogen werden.
235Besteht für einen oder mehrere der bezahlten Sportler beschränkte Steuerpflicht, ist ein Steuerabzug nach § 50a Absatz 2 in Verbindung mit § 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorzunehmen. In diesen Fällen sind Angaben in den Zeilen 30 bis 37 der Anlage WA vorzunehmen. Es ist eine Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG für diese bezahlten Sportler zu übermitteln.
236Der Gewinn für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass nur solche Ausgaben abziehbar sind, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Wird keine Bilanz aufgestellt, ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG unter Verwendung der Anlage EÜR zu ermitteln.  
237Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfzeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfzeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden.
238Bei Vorliegen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, deren Gewinne insgesamt den Freibetrag nach § 24 KStG beziehungsweise § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG (5.000 €) übersteigen, besteht die Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage GK und ZVE sowie der Gewerbesteuererklärung.

...

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis (Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung)

AOAbgabenordnungGewStGGewerbesteuergesetzREITGGesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
AStGAußensteuergesetzInvStGInvestmentsteuergesetzStBerGSteuerberatungsgesetz
AuslInvGGesetz über die steuerlichen Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen WirtschaftKStGKörperschaftsteuergesetzUmwStGUmwandlungssteuergesetz
DBADoppelbesteuerungsabkommenKStRKörperschaftsteuer-Richtlinien

EStGEinkommensteuergesetzPartGParteiengesetz

...