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Note

Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen max. 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. In der Körperschaftsteuererklärung können bereits 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen.

Dialog Zuwendungen

Der Dialog wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.


Körperschaftsteuererklärung

Anlage GK

Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG
Anchor
Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG
Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG

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  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Anlage KSt 1 F

In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)

Feststellungen

Anlage FB

Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden die Anlage FB übernommen.

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Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.

Anlage Corona-Hilfen

Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular „Anlage Corona-Hilfen“ eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den in 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

Das Formular können Sie im Bereich der Feststellungen auswählen und ausfüllen.

Ein Import in das Formular ist aktuell nicht möglich.

Angaben für den MU

Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender auf dem Tab Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ werden sämtliche Werte auf dem Tab Verteilung auf der Anlage AESt automatisch (quotal) berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sofern die Checkbox aktiviert ist, stehen alle bereits berechneten Werte bereits in der Eingabezeile und können manuell überschrieben werden.

Note
titleWir sind auf Ihr Feedback angewiesen!

Wir möchten Sie bitten, AMANA ein Feedback zu der automatischen Verteilung mit optionaler Anpassung zu geben.

Aktuell ist für künftige VZ geplant, dass Zeilen bzw. ganze Feststellungsformulare automatisch aus dem Dialog Einkünfte, § 8b KStG und (Spezial-)Investmenterträge berechnet werden sollen. Mit Hilfe einer Einstellung im Dialog kann von dieser automatischen Verteilung abgewichen werden.

Soll AMANA dieses Vorgehen bei Weiterentwicklung der Feststellungsformulare weiter verfolgen? Haben Sie weitere Anregungen dazu? Bitte kontaktieren Sie uns!