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Berechnung GewSt 1 A Zeile 87.1 mit Faktor
Personengesellschaften: übergeordnete Einheiten - Angaben zur Art der Beteiligung
Überarbeitete Formulare / Anlagen
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Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen max. 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. In der Körperschaftsteuererklärung können bereits 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen. |
Beteiligungsstruktur
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Bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften ist für eine korrekte automatische Berechnung diverser Zeilen zwingend erforderlich, dass die Beteiligungsstruktur in den Basisdaten korrekt ausgefüllt wird. Die Angaben werden nicht wie bisher ausschließlich für die Berechnung der Anlage BEG benötigt, sondern aus unter anderem für die Zeile 34a GewSt 1 A ??????????????.
Dialog Zuwendungen
Der Dialog Zuwendungen wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.
An der Erfassung der Zuwendungen sowie der weiteren Angaben (Summe der gesamten Umsätze etc.) wurde durch diese Anpassung nicht geändert. Lediglich die Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen wurde aufgeteilt.
Körperschaftsteuererklärung
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- Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
- Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
- Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)
Personengesellschaften
Steuerberechnung
Einkünfte
Datenfluss
Feststellungen
Anlage FB
Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden die Anlage FB übernommen.
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Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.
Anlage Corona-Hilfen
Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular „Anlage Corona-Hilfen“ eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den in 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.
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Ein Import in das Formular ist aktuell nicht möglich.
Angaben für den MU
Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender auf dem Tab Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ werden sämtliche Werte auf dem Tab Verteilung auf der Anlage AESt automatisch (quotal) berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sofern die Checkbox aktiviert ist, stehen alle bereits berechneten Werte bereits in der Eingabezeile und können manuell überschrieben werden.
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Wir möchten Sie bitten, AMANA ein Feedback zu der automatischen Verteilung mit optionaler Anpassung zu geben. Aktuell ist für künftige VZ geplant, dass Zeilen bzw. ganze Feststellungsformulare automatisch aus dem Dialog Einkünfte, § 8b KStG und (Spezial-)Investmenterträge berechnet werden sollen. Mit Hilfe einer Einstellung im Dialog kann von dieser automatischen Verteilung abgewichen werden. Soll AMANA dieses Vorgehen bei Weiterentwicklung der Feststellungsformulare weiter verfolgen? Haben Sie weitere Anregungen dazu? Bitte kontaktieren Sie uns! |
Gewerbesteuer
Verarbeitung Erträge nach dem InvStG
Ab dem VZ 2020 wurde die Zeile 34a in der GewSt 1 A eingefügt. Hier sind für Zwecke der Abbildung des § 7 Satz 4 GewStG nach §§ 20, 42 und 43 InvStG abzuziehende steuerfreie Erträge (bzw. hinzuzurechnende Beträge) zu erfassen. Somit ist die Zeile 34a als Erweiterung der Zeile 34 GewSt 1 A zu sehen. Die Abfrage der Teilfreistellungen nach dem InvStG erfolgt somit für Mitunternehmerschaften gesondert.
Die Berechnung der steuerfreien Erträge erfolgt automatische mit Hilfe der Eingaben im Dialog (Spezial-)Investmenterträge sowie der Beteiligungsstruktur in den Basisdaten. Die steuerfreien Erträge werden getrennt für Körperschaften (Zeile 34a.1), natürliche Personen - Anteil im Betriebsvermögen (Zeile 34a.2), sowie natürliche Personen - Anteil im Privatvermögen (Zeile 34a.3) berechnet. Eine manuelle Korrektur der berechneten Werte ist über Zeile 34a.4 möglich. Bei der elektronischen Übermittlung wird nur die Summe der Zeile 34a an die Finanzverwaltung übermittelt. Die GTC internen Zeilen werden beim elektronischen Versand nicht berücksichtigt.
Förderung der Elektromobilität
Für Zwecke der Abbildung der angepassten Hinzurechnungssätze für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Elektromobilität wurde seitens der Finanzverwaltung in der GewSt 1 A die Zeile 44a neu eingefügt. Hier sind die entsprechenden Aufwendungen getrennt von den übrigen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu erfassen.
Die Eingabe erfolgt zu 100%, die Hinzurechnung in Höhe von 10% erfolgt automatisch.
Sofern ein zweites Wirtschaftsjahr im Erhebungszeitraum endet, sind die entsprechenden Beträge in der Zeile 51a GewSt 1 A gesondert zu erfassen.
Die Zeilen können mit Hilfe der technischen der folgenden technischen IDs importiert werden:
- Zeile 44a: 2020.003006
- Zeile 51a: 2020.003007