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Table of Contents

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Vorwort

Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.

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Berechnung GewSt 1 A Zeile 87.1 mit Faktor

Überarbeitete Formulare / Anlagen

Körperschaftsteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung überarbeitet (Auszug):

KSt 1Mantelbogen
Anlage GKErmittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
Anlage OGHinzurechnungen / Kürzungen bei Organträgern
Anlage WAWeitere Angaben / Anträge
Anlage KSt 1 FErmittlung des steuerlichen Einlagekontos
Anlage VerlusteBerechnung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG 

Gewerbesteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

GewSt 1 AGewerbesteuererklärung
Anlage BEGBeteiligung an Körperschaften

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

ESt 1 B  
Anlage FB
FE 1 bis FE 5
FE-KAP 1 / FE-KAP 2
FE-KAP-INV

Neue Formulare / Anlagen

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020für Zwecke der Gewerbesteuererklärung neu:

Anlage Corona-HilfenCorona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Entfallene Formulare / Anlagen

????

Allgemeines

Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage

Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage kann aktuell ausschließlich über das Online-Portal 'Mein ELSTER' gestellt werden. Bisher sind keine Planungen bekannt, dass dieser Antrag in der ERiC Schnittstelle integriert werden soll. Weitere Informationen finden Sie beim BMF über diesen Link.

Laut Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung (Nummer 72) sind erfolgswirksam erfasste Forschungszulagen in der Zeile 51 Anlage GK zu erfassen (gesonderte GTC-Zeile 51.11; ID: 2020.000002)

Angaben zur Geschäftsanschrift und Bankverbindung

Ab dem VZ 2020 werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung nicht mehr elektronisch übermittelt. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits vor und werden bei der Veranlagung entsprechend berücksichtigt. Sofern diese Angaben geändert werden sollen, ist dies über eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Im Laufe des Jahres wird die Möglichkeit bestehen, diese Meldung über die GlobalTaxCenter Suite vorzunehmen. Bis dahin besteht die Möglichkeit, diese Meldung über das Portal 'Mein ELSTER' vorzunehmen.

In den Feststellungserklärungen werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung weiterhin elektronisch übermittelt.

Steuergestaltungen nach §§ 138d folgende AO

Ab dem VZ 2020 sind bei der Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen die Registriernummer sowie die Ordnungsnummer elektronisch zu übermitteln. Falls noch keine Registriernummer oder Ordnungsnummer zugewiesen wurde, kann weiterhin per Freitextfeld erklärt werden.

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Note

Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen max. 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. In der Körperschaftsteuererklärung können bereits 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen.

Beteiligungsstruktur
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Beteiligungsstruktur
Beteiligungsstruktur

Bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften ist für eine korrekte automatische Berechnung diverser Zeilen zwingend erforderlich, dass die Beteiligungsstruktur in den Basisdaten korrekt ausgefüllt wird. Die Angaben werden nicht wie bisher ausschließlich für die Berechnung der Anlage BEG benötigt, sondern unter anderem auch für die Zeilen 34a, 61, 62 und 63 GewSt 1 A. Abweichend vom Vorjahr sind die Zeilen 61 bis 63 GewSt 1 A bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften als Pflichtfeld ausgestaltet.

Dialog Zuwendungen

Der Dialog Zuwendungen wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.

An der Erfassung der Zuwendungen sowie der weiteren Angaben (Summe der gesamten Umsätze etc.) wurde durch diese Anpassung nicht geändert. Lediglich die Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen wurde aufgeteilt.

Verlustvortrag

Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung und der Verlustvortrag wird über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.

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Note

Bitte beachten Sie, dass Eingaben im Dialog Entwicklung Verlustvortrag im VZ 2019 (oder älter) nicht über die Bewegungsdatenkopie in den VZ 2020 kopiert werden können. Bitte prüfen Sie nach der Kopie die Eingaben in den Zeile 140 ff. GewSt 1 A.

Year-Mapping

Körperschaftsteuererklärung

Anlage GK

Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG
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Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG
Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG

Die Erfassung sämtlicher - also sowohl der steuerpflichtigen als auch die steuerfreien - Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG ist ab dem VZ 2020 auf der Anlage GK entfallen. In der Anlage GK sind somit ausschließlich die nach § 8b KStG, aufgrund eines DBA und nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Bezüge zu erfassen.

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Tip

Bitte achten Sie bei der Erfassung bzw. beim Import von Sachverhalten im Dialog § 8b KStG darauf, dass  die im laufenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehen (für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens) gegebenenfalls mit 0,00 EUR erfasst bzw. importiert werden. Nur mit dieser Angabe kann die Verarbeitung korrekt erfolgen und einen elektronischen Versand an die Finanzverwaltung erfolgen.

Steuerbefreiung nach § 44 InvStG
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Steuerbefreiung nach § 44 InvStG
Steuerbefreiung nach § 44 InvStG

Entsprechend der Änderung des Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zur mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die steuerfreien nach §§§§§ zu 100% steuerfrei gestellt.

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Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Erfassung dieser Sachverhalte. Die Einnahmen sind inklusive etwaiger Betriebsausgaben weiterhin über den Dialog (Spezial-) Investmenterträge zu erfassen. Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im übrigen vollautomatisch.

Anlage OG

In der Anlage OG wurden die Zeilen 21c, 21d, 22 und 23 neu eingefügt bzw. inhaltlich angepasst. Aufgrund der Anpassungen in der Anlage GK (siehe Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG und Steuerbefreiung nach § 44 InvStG) sind diese Zeilen notwendig um die Korrekturposten im Rahmen des optimierten Bruttoverfahrens korrekt berechnen zu können. Alle Zeilen werden vollautomatisch aus den entsprechenden Sachverhalten berechnet.

Anlage WA

Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse (Zeile 40)

In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.

Die Zeile 40 ist ein Pflichtfeld und somit ist die Angabe zu den Corona-Zuschüsse gegebenenfalls mit 0,00 EUR vorzunehmen. Die Zeile 40 kann mit der technischen ID 2020.001601 bei einem Import berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen (Zeile 20)

Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

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  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Aufsichtsratvergütungen können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Vergütung im Sinne des § 50a EStG (Zeile 30)

Die Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

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  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Anlage KSt 1 F

In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)

Personengesellschaften

Steuerberechnung

Einkünfte

Der Dialog Einkünfte wurde für den VZ 2020 überarbeitet. Aufgrund der im VZ 2019 begonnen und im VZ 2020 fortgeführten Anpassungen im Datenfluss bei Beteiligungen an Personengesellschaften wurden nicht mehr benötigte Zeile in Dialog Einkünfte gelöscht. Des Weiteren wurde die Synchronisation der Zeilen 31 bis 31.16 mit den entsprechenden Zeilen in der GewSt 1 A überarbeitet.

Für Zwecke der disquotalen Erfassung des laufenden Gewerbesteueraufwands bei quotaler Berechnungslogik wurde die neue Zeile 6.1 in Dialog Einkünfte eingefügt.

Datenfluss (Transfer zum Anteilseigner)

Bis zum VZ 2019 erfolgte der Datentransfer sowohl über den Dialog Einkünfte als auch über den Dialog Kapitalkonten/§15a. Um den Datenfluss zu vereinfachen und transparenter zu gestalten entfällt ab dem VZ 2020 der Dialog Kapitalkonten/§15a. Die Kapitalkontenentwicklung wird dann nur noch im Rahmen der Erstellung der E-Bilanz vorgenommen.

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Berechnung § 15a EStG

Für Zwecke der Berechnung der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG konnte bisher der Dialog Kapitalkonten/§15a genutzt werden. Aufgrund des Wegfalls dieses Dialoges gibt es aktuell keine Möglichkeit die Berechnung toolbasiert durchzuführen.

Eine neuer Dialog für Zwecke der Berechnung der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG wird voraussichtlich im Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Der neue Dialog wird dem Anwender dann  eine detaillierte Berechnung ermöglichen inklusive periodenübergreifender Funktionalitäten bieten. Eine manuelle Erfassung der Ergebnisse im Dialog Einkünfte ist weiterhin möglich.

Feststellungen

Anlage FB

Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden die Anlage FB übernommen.

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Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.

Anlage Corona-Hilfen

Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular „Anlage Corona-Hilfen“ eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den in 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

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Ein Import in das Formular ist aktuell nicht möglich.

Angaben für den MU

Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender auf dem Tab Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ werden sämtliche Werte auf dem Tab Verteilung auf der Anlage AESt automatisch (quotal) berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sofern die Checkbox aktiviert ist, stehen alle bereits berechneten Werte bereits in der Eingabezeile und können manuell überschrieben werden.

Note
titleWir sind auf Ihr Feedback angewiesen!

Wir möchten Sie bitten, AMANA ein Feedback zu der automatischen Verteilung mit optionaler Anpassung zu geben.

Aktuell ist für künftige VZ geplant, dass Zeilen bzw. ganze Feststellungsformulare automatisch aus dem Dialog Einkünfte, § 8b KStG und (Spezial-)Investmenterträge berechnet werden sollen. Mit Hilfe einer Einstellung im Dialog kann von dieser automatischen Verteilung abgewichen werden.

Soll AMANA dieses Vorgehen bei Weiterentwicklung der Feststellungsformulare weiter verfolgen? Haben Sie weitere Anregungen dazu? Bitte kontaktieren Sie uns!

Gewerbesteuer

Verarbeitung Erträge nach dem InvStG

Ab dem VZ 2020 wurde die Zeile 34a in der GewSt 1 A eingefügt. Hier sind für Zwecke der Abbildung des § 7 Satz 4 GewStG nach §§ 20, 42 und 43 InvStG abzuziehende steuerfreie Erträge (bzw. hinzuzurechnende Beträge) zu erfassen. Somit ist die Zeile 34a als Erweiterung der Zeile 34 GewSt 1 A zu sehen. Die Abfrage der Teilfreistellungen nach dem InvStG erfolgt somit für Mitunternehmerschaften gesondert.

Die Berechnung der steuerfreien Erträge erfolgt automatische mit Hilfe der Eingaben im Dialog (Spezial-)Investmenterträge sowie der Beteiligungsstruktur ⛏ Neuerungen in den Formularen im VZ 2020 in den Basisdaten. Die steuerfreien Erträge werden getrennt für Körperschaften (Zeile 34a.1), natürliche Personen - Anteil im Betriebsvermögen (Zeile 34a.2), sowie natürliche Personen - Anteil im Privatvermögen (Zeile 34a.3) berechnet. Eine manuelle Korrektur der berechneten Werte ist über Zeile 34a.4 möglich. Bei der elektronischen Übermittlung wird nur die Summe der Zeile 34a an die Finanzverwaltung übermittelt. Die GTC internen Zeilen werden beim elektronischen Versand nicht berücksichtigt.

Förderung der Elektromobilität

Für Zwecke der Abbildung der angepassten Hinzurechnungssätze für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Elektromobilität wurde seitens der Finanzverwaltung in der GewSt 1 A die Zeile 44a neu eingefügt. Hier sind die entsprechenden Aufwendungen getrennt von den übrigen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu erfassen.

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  • Zeile 44a: 2020.003006
  • Zeile 51a: 2020.003007

Korrekturbeträge Organschaft

Bei der Berechnung der Korrekturposten (Zeile 85 bis 87 GewSt 1 A) für Zwecke der Berechnung des Gewerbeertrags auf Ebene des Organträgers wurden seitens der Finanzverwaltung klarstellend die folgenden Sachverhalte zusätzlich aufgenommen:

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