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An der Erfassung der Zuwendungen sowie den weiteren Angaben (Summe der gesamten Umsätze etc.) wurde durch diese Anpassung nichts geändert. Lediglich die Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen wurde aufgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass die Anpassungen für den VZ 2018 / 2019 erst ab Ende Juni zur Verfügung stehen. Die entsprechende BRG wird auch an dieser Stelle veröffentlicht.

Verlustvortrag

Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung des Verlustvortrages sowie die Berechnung des vortragsfähigen Verlustvortrags zum Ende des VZ wird werden über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.

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Note

Bitte beachten Sie, dass Eingaben im Dialog Entwicklung Verlustvortrag im VZ 2019 (oder älter) nicht über die Bewegungsdatenkopie in den VZ 2020 kopiert werden können. Bitte prüfen Sie nach der Kopie die Eingaben in den Zeile 140 ff. GewSt 1 A.

Year-Mapping

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Körperschaftsteuererklärung

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Die Erfassung sämtlicher - also sowohl der steuerpflichtigen als auch die der steuerfreien - Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG ist ab dem VZ 2020 auf der Anlage GK entfallen. In der Anlage GK sind somit ausschließlich die nach § 8b KStG, aufgrund eines DBA und nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Bezüge zu erfassen.

Bei Organgesellschaften sind die steuerpflichtigen Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG sowie entsprechende Betriebsvermögensminderungen in der Zeile 21c bzw. Zeile 21d der Anlage OG zu erfassen. Die Angaben sind weiterhin über den Dialog § 8b KStG zu erfassen. Die weitere Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im übrigen vollautomatisch.

Tip

Bitte achten Sie bei der Erfassung bzw. beim Import von Sachverhalten im Dialog § 8b KStG darauf, dass die im laufenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehen (für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens) gegebenenfalls mit 0,00 EUR erfasst bzw. importiert werden. Nur mit dieser Angabe kann die Verarbeitung korrekt erfolgen und einen elektronischen durchgeführt werden und ein elektronischer Versand an die Finanzverwaltung erfolgen.

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Entsprechend der Änderung des der Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zur zu mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die steuerfreien nach §§§§§ zu 100% steuerfrei gestellt.

Bei Organgesellschaften werden die Angaben zu den Betriebsausgaben etc. gesondert über die Anlage OG abgefragt, um die Korrekturposten im optimierten Bruttoverfahren korrekt berechnen zu können.

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