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maxLevel2

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Das Template muss als Eigener Report im GlobalTaxCenter hinterlegt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie /wiki/spaces/GTCD20/pages/5932155.

Wenn Sie diesen Report Ihren bereits bestehenden Auswertungen gegenüberstellen, lassen sich leicht die Zeilen identifizieren, die angepasst bzw. ergänzt werden müssen.

Andere grundsätzliche Anpassungen der Mappings in die Steuererklärungsformulare aufgrund von Änderungen in den Vordrucken sollten sich nicht ergeben. Mappings, deren technische ID mit den Präfixen "2018." oder "2019." beginnen, können grundsätzlich auch im VZ 2020 benutzt werden. Sollen die neuen Zeilen in die Berechnung importiert werden, ist eine Anpassung des jeweiligen Import-Mappings notwendig.

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Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung der Verlustvorträge sowie die Berechnung der vortragsfähigen Verluste zum Ende des VZ werden über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.

Der Bruttobetrag im Dialog Verlustvortrag (im Bereich der Latenten Steuern) wird zukünftig aus den Angaben in den Detaildialogen ermittelt.

Des Weiteren wurde der vortragsfähige Verlust für Zwecke der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer automatisiert. Der Verlustvortrag wird automatisch aus der Vorperiode bzw. der letzten True-Up-Periode in die laufende Steuerberechnung übernommen. Für diesen Zweck wurden in der Anlage Verluste die Zeile 11.1 bzw. in der GewSt 1 A die Zeile 140.1 eingefügt. Sofern hier Anpassungsbedarf besteht, kann der automatisch berechnete Wert manuell angepasst werden (Zeile 11.2 Anlage Verluste bzw. 140.2 GewSt 1 A).

Note

Bitte beachten Sie, dass Eingaben im Dialog Entwicklung Verlustvortrag im VZ 2019 (oder älter) nicht über die Bewegungsdatenkopie in den VZ 2020 kopiert werden können. Bitte prüfen Sie nach der Kopie die Eingaben in den Zeile 140 ff. GewSt 1 A.

Year-Mapping


SteuerartFormularZeileThemaBeschreibung
1KörperschaftsteuerGK69Sonstige steuerfreie EinnahmenDie Zeile 69 Anlage GK aus dem Steuerformular 2017 oder neuer kann nicht in eine Periode mit dem Steuerformular 2020 kopiert werden, da für die Eingabe ab dem VZ 2020 Detailinformationen verpflichtend zu erklären sind.
2KörperschaftsteuerWA38, 39Rückgängigmachung von InvestitionsabzugsbeträgenDie Zeilen 38 und 39 Anlage WA aus dem Steuerformular 2017 oder neuer können nicht in eine Periode mit dem Steuerformular 2020 kopiert werden, da diese Zeilen ab dem VZ 2020 gelöscht wurden.
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Bei Organgesellschaften werden die Angaben zu den Betriebsausgaben etc. gesondert über die Anlage OG abgefragt, um die Korrekturposten im optimierten Bruttoverfahren korrekt berechnen zu können.

Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Erfassung dieser Sachverhalte. Die Einnahmen sind inklusive etwaiger Betriebsausgaben weiterhin über den Dialog (Spezial-) Investmenterträgezu erfassen. Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im Übrigen vollautomatisch.

Anlage OG

In der Anlage OG wurden die Zeilen 21c, 21d, 22 und 23 neu eingefügt bzw. inhaltlich angepasst. Aufgrund der Anpassungen in der Anlage GK (siehe Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG und Steuerbefreiung nach § 44 InvStG) sind diese Zeilen notwendig, um die Korrekturposten im Rahmen des optimierten Bruttoverfahrens korrekt berechnen zu können. Alle Zeilen werden vollautomatisch aus den entsprechenden Sachverhalten berechnet.

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Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen (Zeile 40)

In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.

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Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in eine tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Aufsichtsratvergütungen. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Bleistift-Symbol bearbeitet und mit Hilfe des Mülleimer-Symbols gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Aufsichtsratvergütungen erfolgt nun über den Button 'Hinzufügen'. Pflichtfelder bei der Erfassung von Aufsichtsratvergütungen sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

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  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status | Bewegungsdaten kopieren).

    Note

    Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.


  3. Die Aufsichtsratvergütungen können gesondert als Report ausgewertet sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden (voraussichtlich verfügbar ab August 2021).

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Die Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in eine tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Vergütungen im Sinne des § 50a EStG. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Bleistift-Symbol bearbeitet und mit Hilfe des Mülleimer-Symbols gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Vergütungen im Sinne des § 50a EStG erfolgt nun über den Button Hinzufügen. Pflichtfelder bei der Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

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  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status | Bewegungsdaten kopieren).

    Note

    Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.


  3. Die Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können gesondert als Report ausgewertet sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden (voraussichtlich verfügbar ab August 2021).

Anlage KSt 1 F

In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:

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Steuerberechnung

Einkünfte

Der Dialog Einkünfte wurde für den VZ 2020 überarbeitet. Aufgrund der im VZ 2019 begonnenen und im VZ 2020 fortgeführten Anpassungen im Datenfluss bei Beteiligungen an Personengesellschaften wurden nicht mehr benötigte Zeile im Dialog Einkünfte gelöscht. Des Weiteren wurde die Synchronisation der Zeilen 31 bis 31.16 mit den entsprechenden Zeilen in der GewSt 1 A überarbeitet.

Für Zwecke der disquotalen Erfassung des laufenden Gewerbesteueraufwands bei quotaler Berechnungslogik wurde die neue Zeile 6.1 im Dialog Einkünfte eingefügt.

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Für Zwecke des Datenflusses an den Anteilseigner werden somit ausschließlich Eingaben im Dialog Einkünfte herangezogen. Entsprechend des Datentransfers bei Organgesellschaften ist der Dialog Transfer zum Anteilseigner auf Ebene der Personengesellschaft erweitert worden. Hier kann der Anwender die aggregierten Daten, die an die Anteilseigner 1:1 weitergeleitet werden, einsehen. Für diesen Zweck wurden im Dialog Transfer zum Anteilseigner die Zeilen 14.1 bis 14.9 sowie 14 aufgenommen. Diese stellen die Steuerberechnung im Dialog Einkünfte in verkürzter Weise dar und entsprechen im Ergebnis der Zeile 30 des Dialogs Einkünfte.

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Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden in die Anlage FB übernommen.

Bei der Stammdatenkopie im Rahmen der Periodenanlage sowie der Bewegungsdatenkopie können diese Angaben nicht aus einem VZ 2019 oder älter übernommen werden. Die Angaben sind somit grundsätzlich im VZ 2020 letztmalig zu pflegen und können dann fortgeschrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten, die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.

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Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular „Anlage Anlage Corona-Hilfen“ Hilfen eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den im Kalenderjahr 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

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Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender im Reiter Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ 2020 werden sämtliche Werte im Reiter Verteilung der Anlage AESt automatisch quotal berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sobald die Checkbox aktiviert wird, werden alle berechneten Werte in der Eingabezeilen übernommen und können anschließend manuell überschrieben werden.

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Mit dem VZ 2020 wurde die Zeile 34a in der GewSt 1 A hinzugefügt. Hier sind für Zwecke der Abbildung des § 7 Satz 4 GewStG nach §§ 20, 42 und 43 InvStG abzuziehende steuerfreie Erträge (bzw. hinzuzurechnende Beträge) zu erfassen. Somit ist die Zeile 34a als Erweiterung der Zeile 34 GewSt 1 A zu sehen. Die Abfrage der Teilfreistellungen nach dem InvStG erfolgt somit für Mitunternehmerschaften gesondert.

Die Berechnung der steuerfreien Erträge erfolgt automatisch mit Hilfe der Eingaben im Dialog (Spezial-)Investmenterträge sowie der ⛏ Neuerungen in den Formularen im VZ 2020 in den Basisdaten. Die steuerfreien Erträge werden getrennt für Körperschaften (Zeile 34a.1), natürliche Personen - Anteil im Betriebsvermögen (Zeile 34a.2), sowie natürliche Personen - Anteil im Privatvermögen (Zeile 34a.3) berechnet. Eine manuelle Korrektur der berechneten Werte ist über Zeile 34a.4 möglich. Bei der elektronischen Übermittlung wird nur die Summe der Zeile 34a an die Finanzverwaltung übermittelt. Die GTC-internen Zeilen werden beim elektronischen Versand nicht berücksichtigt.

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Für Zwecke der Abbildung der angepassten Hinzurechnungssätze für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Elektromobilität wurde seitens der Finanzverwaltung in der GewSt 1 A die Zeile 44a hinzugefügt. Hier sind die entsprechenden Aufwendungen getrennt von den übrigen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu erfassen.

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Sofern ein zweites Wirtschaftsjahr im Erhebungszeitraum endet, sind die entsprechenden Beträge in der Zeile 51a GewSt 1 A gesondert zu erfassen.

Die Zeilen können mit Hilfe der folgenden technischen IDs importiert werden:

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Bei der Berechnung der Korrekturposten (Zeile 85 bis 87 GewSt 1 A) für Zwecke der Berechnung des Gewerbeertrags auf Ebene des Organträgers wurden seitens der Finanzverwaltung klarstellend die folgenden Sachverhalte zusätzlich aufgenommen:

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