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Die Einkommensermittlung berücksichtigt standardmäßig nur die Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax):
Wird in den Stammdaten bei der ausgewählten Gesellschaft die Checkbox Gewerbesteuer in Toolbox aktiviert [ ] so kann auch diese bei der Einkommensermittlung in einer separaten Spalte berücksichtigt werden. Dadurch können für die beiden Steuerarten unterschiedliche Bemessungsgrundlagen herangezogen werden:
Zudem besteht die Möglichkeit, pro Zeile einen Kommentar einzugeben.
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Die Vorschlagswerte [davon temporäre Differenzen; davon permanente Differenzen] lassen sich auf Grundlage der Bilanzentwicklung mit Hilfe des Reports Vergleich HGB-StB [
] pro Bilanzposten nachvollziehen....
Das steuerpflichtige Einkommen wird für Zwecke der Körperschaftssteuer mit dem in den Stammdaten hinterlegten Steuersatz multipliziert. Der Steuersatz der Gewerbesteuer wird für die Ermittlung der lokalen Steuer verwendet.
Für Zwecke der TRR gilt: Die einzelnen außerbilanziellen Korrekturen in der Spalte Körperschaftsteuer werden sachverhaltsbezogen in der TRR berücksichtigt [z.B. steuerfreie Dividenden oder nicht abzugsfähige Aufwendungen]. Außerbilanzielle Korrekturen für Zwecke der lokalen Ertragsteuer werden in der TRR-Zeile Lokale Ertragsteuer [nur Ausland] in Summe verarbeitet.
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Führt die Einkommensermittlung zu einem steuerlichen Verlust, ist für die Zuführung zum Verlustvortrag die Zeile 13 [Steuerpflichtiges Einkommen für Körperschafts-/Lokale Steuer] maßgeblich:
Der berechnete Verlustvortrag ist mit dem Subdialog Entwicklung Verlustvortrag im Dialog Verlustvortrag verknüpft:
Szenario: Nutzung von Verlustvorträgen
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Für die korrekte Darstellung einer Tax Group müssen also die folgenden Zeilen aktiviert werden:
11.0 | Automatischer Transfer der steuerpflichtigen Einkünfte |
20.1.99 | davon Steuerumlagen des Einkommenstransfers |
20.2.97 | Steuerumlagen auf Zeile 11.0 (automatisch) |
20.2.98 | Steuerumlagen auf Zeile 11.0 (Korrektur) |