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Der Beitrag behandelt Kapitalertragsteuer auf Dividenden nach i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG.


Die Erfassung des gesamten Dividendensachverhalts erfolgt im Dialog §8b KStG, so auch die Erfassung der Kapitalertragsteuer sowie dem Hinweis zur Buchungsweise (erfolgswirksam oder erfolgsneutral).

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Ausweis der anrechenbaren Steuern zur Anrechnung auf den Steueraufwand / Berechnung der Steuerrückstellung:

Sonstige Kapitalertragsteuer

Die Erfassung für den Ausweis der anzurechnenden Kapitalertragsteuer erfolgt in der Anlage WA bei der jeweiligen Gesellschaft (ggf. mit Ausweis davon erfolgswirksam gebucht).

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