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Vorwort

Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.

Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2020" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2020 zur Verfügung. Die Änderungen in den Steuererklärungsvordrucken für den VZ 2020 resultieren hauptsächlich aus  Anpassungen im optimierten Bruttoverfahren, Änderung der Finanzverwaltungsauffassung hinsichtlich einzelner Sachverhalte zum InvStG sowie die Abbildung der Corona-Steuerhilfegesetzen. Darüber hinaus wurden viele Änderungen in die Validierungsregeln des ERIC vorgenommen. Im Weiteren wurde die im VZ 2019  begonnene Überarbeitung des Datenflusses bei Beteiligungen an Personengesellschaft fortgeführt.  <<TODO>>


Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier.


Berechnung GewSt 1 A Zeile 87.1 mit Faktor

Personengesellschaften: übergeordnete Einheiten - Angaben zur Art der Beteiligung

Überarbeitete Formulare / Anlagen

Körperschaftsteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung überarbeitet (Auszug):

KSt 1Mantelbogen
Anlage GKErmittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
Anlage OGHinzurechnungen / Kürzungen bei Organträgern
Anlage WAWeitere Angaben / Anträge
Anlage KSt 1 FErmittlung des steuerlichen Einlagekontos
Anlage VerlusteBerechnung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG 

Gewerbesteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

GewSt 1 AGewerbesteuererklärung
Anlage BEGBeteiligung an Körperschaften

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

ESt 1 B  
Anlage FB
FE 1 bis FE 5
FE-KAP 1 / FE-KAP 2
FE-KAP-INV

Neue Formulare / Anlagen

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020für Zwecke der Gewerbesteuererklärung neu:

Anlage Corona-HilfenCorona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Entfallene Formulare / Anlagen

????

Körperschaftsteuererklärung

Anlage WA

Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse (Zeile 40)

In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.

Die Zeile 40 ist ein Pflichtfeld und somit ist die Angabe zu den Corona-Zuschüsse gegebenenfalls mit 0,00 EUR vorzunehmen. Die Zeile 40 kann mit der technischen ID 2020.001601 bei einem Import berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen (Zeile 20)

Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in einer tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Aufsichtsratvergütungen. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Symbol Bleistift bearbeitet werden und mit Hilfe des Symbols Mülleimer gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Aufsichtsratvergütungen erfolgt jetzt über den Button 'Hinzufügen'. Pflichtfelder bei der Erfassung von Aufsichtsratvergütungen sind mit einem * gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Aufsichtsratvergütungen bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Aufsichtsratvergütungen können gesondert als Report ausgewertet werden sowie


IMPORT????

Vergütung im Sinne des § 50a EStG (Zeile 30)

Feststellungen

Anlage FB

Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden die Anlage FB übernommen.

Bei der Stammdatenkopie bei der Periodenanlage sowie der Bewegungsdatenkopie können diese Angaben nicht aus einem VZ 2019 oder älter übernommen werden. Die Angaben sind somit grundsätzlich im VZ 2020 letztmalig zu pflegen und können dann fortgeschrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.

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