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Vorwort

Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.

Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2020" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2020 zur Verfügung. Die Änderungen in den Steuererklärungsvordrucken für den VZ 2020 resultieren hauptsächlich aus  Anpassungen im optimierten Bruttoverfahren, Änderung der Finanzverwaltungsauffassung hinsichtlich einzelner Sachverhalte zum InvStG sowie die Abbildung der Corona-Steuerhilfegesetzen. Darüber hinaus wurden viele Änderungen in den Validierungsregeln des ERIC vorgenommen. Im Weiteren wurde die im VZ 2019 begonnene Überarbeitung des Datenflusses bei Beteiligungen an Personengesellschaft fortgeführt.

Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier.


Berechnung GewSt 1 A Zeile 87.1 mit Faktor

Personengesellschaften: übergeordnete Einheiten - Angaben zur Art der Beteiligung

Überarbeitete Formulare / Anlagen

Körperschaftsteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung überarbeitet (Auszug):

KSt 1Mantelbogen
Anlage GKErmittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
Anlage OGHinzurechnungen / Kürzungen bei Organträgern
Anlage WAWeitere Angaben / Anträge
Anlage KSt 1 FErmittlung des steuerlichen Einlagekontos
Anlage VerlusteBerechnung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG 

Gewerbesteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

GewSt 1 AGewerbesteuererklärung
Anlage BEGBeteiligung an Körperschaften

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

ESt 1 B  
Anlage FB
FE 1 bis FE 5
FE-KAP 1 / FE-KAP 2
FE-KAP-INV

Neue Formulare / Anlagen

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020für Zwecke der Gewerbesteuererklärung neu:

Anlage Corona-HilfenCorona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Entfallene Formulare / Anlagen

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Allgemeines

Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage

Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage kann aktuell ausschließlich über das Online-Portal 'Mein ELSTER' gestellt werden. Bisher sind keine Planungen bekannt, dass dieser Antrag in der ERiC Schnittstelle integriert werden soll. Weitere Informationen finden Sie beim BMF über diesen Link.

Laut Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung (Nummer 72) sind erfolgswirksam erfasste Forschungszulagen in der Zeile 51 Anlage GK zu erfassen (gesonderte GTC-Zeile 51.11; ID: 2020.000002)

Angaben zur Geschäftsanschrift und Bankverbindung

Ab dem VZ 2020 werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung nicht mehr elektronisch übermittelt. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits vor und werden bei der Veranlagung entsprechend berücksichtigt. Sofern diese Angaben geändert werden sollen, ist dies über eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Im Laufe des Jahres wird die Möglichkeit bestehen, diese Meldung über die GlobalTaxCenter Suite vorzunehmen. Bis dahin besteht die Möglichkeit, diese Meldung über das Portal 'Mein ELSTER' vorzunehmen.

In den Feststellungserklärungen werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung weiterhin elektronisch übermittelt.

Steuergestaltungen nach §§ 138d folgende AO

Ab dem VZ 2020 sind bei der Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen die Registriernummer sowie die Ordnungsnummer elektronisch zu übermitteln. Falls noch keine Registriernummer oder Ordnungsnummer zugewiesen wurde, kann weiterhin per Freitextfeld erklärt werden.

Die Erfassung der Angaben zu den Steuergestaltungen erfolgt übergreifend über die einzelnen Erklärungsarten im Reiter Mitteilung von Steuergestaltungen in den Basisdaten.

Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen max. 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. In der Körperschaftsteuererklärung können bereits 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen.

Dialog Zuwendungen

Der Dialog wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.


Körperschaftsteuererklärung

Anlage GK

Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG

Die Erfassung sämtlicher - also sowohl der steuerpflichtigen als auch die steuerfreien - Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG ist ab dem VZ 2020 auf der Anlage GK entfallen. In der Anlage GK sind somit ausschließlich die nach § 8b KStG, aufgrund eines DBA und nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Bezüge zu erfassen.

Bei Organgesellschaften sind die steuerpflichtigen Bezüge  i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG sowie entsprechende Betriebsvermögensminderungen in der Zeile 21c bzw. Zeile 21d der Anlage OG zu erfassen. Die Angaben sind weiterhin über den Dialog § 8b KStG zu erfassen.  Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im übrigen vollautomatisch.

Bitte achten Sie bei der Erfassung bzw. beim Import von Sachverhalten im Dialog § 8b KStG darauf, dass  die im laufenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehen (für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens) gegebenenfalls mit 0,00 EUR erfasst bzw. importiert werden. Nur mit dieser Angabe kann die Verarbeitung korrekt erfolgen und einen elektronischen Versand an die Finanzverwaltung erfolgen.

Steuerbefreiung nach § 44 InvStG

Entsprechend der Änderung des Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zur mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die steuerfreien nach §§§§§ zu 100% steuerfrei gestellt.

Bei Organgesellschaften werden die Angaben zu den Betriebsausgaben etc. gesondert über die Anlage OG abgefragt, um die Korrekturposten im optimierten Bruttoverfahren korrekt berechnen zu können.

Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Erfassung dieser Sachverhalte. Die Einnahmen sind inklusive etwaiger Betriebsausgaben weiterhin über den Dialog (Spezial-) Investmenterträge zu erfassen. Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im übrigen vollautomatisch.

Anlage OG

In der Anlage OG wurden die Zeilen 21c, 21d, 22 und 23 neu eingefügt bzw. inhaltlich angepasst. Aufgrund der Anpassungen in der Anlage GK (siehe Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG und Steuerbefreiung nach § 44 InvStG) sind diese Zeilen notwendig um die Korrekturposten im Rahmen des optimierten Bruttoverfahrens korrekt berechnen zu können. Alle Zeilen werden vollautomatisch aus den entsprechenden Sachverhalten berechnet.

Anlage WA

Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse (Zeile 40)

In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.

Die Zeile 40 ist ein Pflichtfeld und somit ist die Angabe zu den Corona-Zuschüsse gegebenenfalls mit 0,00 EUR vorzunehmen. Die Zeile 40 kann mit der technischen ID 2020.001601 bei einem Import berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen (Zeile 20)

Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in einer tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Aufsichtsratvergütungen. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Symbol Bleistift bearbeitet werden und mit Hilfe des Symbols Mülleimer gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Aufsichtsratvergütungen erfolgt jetzt über den Button 'Hinzufügen'. Pflichtfelder bei der Erfassung von Aufsichtsratvergütungen sind mit einem * gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Aufsichtsratvergütungen bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Aufsichtsratvergütungen können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Vergütung im Sinne des § 50a EStG (Zeile 30)

Die Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in einer tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Vergütungen im Sinne des § 50a EStG. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Symbol Bleistift bearbeitet werden und mit Hilfe des Symbols Mülleimer gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Vergütungen im Sinne des § 50a EStG erfolgt jetzt über den Button 'Hinzufügen'. Pflichtfelder bei der Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG sind mit einem * gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Vergütungen im Sinne des § 50a EStG bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Anlage KSt 1 F

In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)

Feststellungen

Anlage FB

Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden die Anlage FB übernommen.

Bei der Stammdatenkopie bei der Periodenanlage sowie der Bewegungsdatenkopie können diese Angaben nicht aus einem VZ 2019 oder älter übernommen werden. Die Angaben sind somit grundsätzlich im VZ 2020 letztmalig zu pflegen und können dann fortgeschrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.

Anlage Corona-Hilfen

Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular „Anlage Corona-Hilfen“ eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den in 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

Das Formular können Sie im Bereich der Feststellungen auswählen und ausfüllen.

Ein Import in das Formular ist aktuell nicht möglich.

Angaben für den MU

Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender auf dem Tab Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ werden sämtliche Werte auf dem Tab Verteilung auf der Anlage AESt automatisch (quotal) berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sofern die Checkbox aktiviert ist, stehen alle bereits berechneten Werte bereits in der Eingabezeile und können manuell überschrieben werden.

Wir sind auf Ihr Feedback angewiesen!

Wir möchten Sie bitten, AMANA ein Feedback zu der automatischen Verteilung mit optionaler Anpassung zu geben.

Aktuell ist für künftige VZ geplant, dass Zeilen bzw. ganze Feststellungsformulare automatisch aus dem Dialog Einkünfte, § 8b KStG und (Spezial-)Investmenterträge berechnet werden sollen. Mit Hilfe einer Einstellung im Dialog kann von dieser automatischen Verteilung abgewichen werden.

Soll AMANA dieses Vorgehen bei Weiterentwicklung der Feststellungsformulare weiter verfolgen? Haben Sie weitere Anregungen dazu? Bitte kontaktieren Sie uns!


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