Table of Contents |
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Vorwort
Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.
Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2020" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2020 zur Verfügung. Die Änderungen in den Steuererklärungsvordrucken für den VZ 2020 resultieren hauptsächlich aus Anpassungen im optimierten Bruttoverfahren, Änderung der Finanzverwaltungsauffassung hinsichtlich einzelner Sachverhalte zum InvStG sowie Abbildung der Corona-Steuerhilfegesetze. Darüber hinaus wurden viele Änderungen in den Validierungsregeln des ERiC vorgenommen. Im Weiteren wurde die im VZ 2019 begonnene Überarbeitung des Datenflusses bei Beteiligungen an Personengesellschaften fortgeführt.
Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier. Die Anleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen können Sie hier detailliert nachlesen.
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Vorwort
Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.
Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2020" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2020 zur Verfügung. Die Änderungen in den Steuererklärungsvordrucken für den VZ 2020 resultieren hauptsächlich aus Anpassungen im optimierten Bruttoverfahren, Änderung der Finanzverwaltungsauffassung hinsichtlich einzelner Sachverhalte zum InvStG sowie aus der Abbildung der Corona-Steuerhilfegesetzen. Darüber hinaus wurden viele Änderungen in den Validierungsregeln des ERiC vorgenommen. Im Weiteren wurde die im VZ 2019 begonnene Überarbeitung des Datenflusses bei Beteiligungen an Personengesellschaften fortgeführt.
Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier. Die Anleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen können Sie hier detailliert nachlesen.
Berechnung GewSt 1 A Zeile 87.1 mit Faktor
Technische IDs für den Import & Export
Jedes Feld in der Steuerberechnung wird über eine sogenannte technische ID identifiziert. Die technischen IDs von neu hinzugekommenen Feldern im VZ 2020 beginnen mit dem Präfix "2020." Eine Übersicht über diese neuen Eingabe-Positionen können Sie mit Hilfe des folgenden Report-Templates erhalten: LINK ZUM REPORT
Das Template muss als Eigener Report im GlobalTaxCenter hinterlegt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie /wiki/spaces/GTCD20/pages/5932155.
Wenn Sie diesen Report Ihren bereits bestehenden Auswertungen gegenüberstellen, lassen sich leicht die Zeilen identifizieren, die angepasst bzw. ergänzt werden müssen.
Andere grundsätzliche Anpassungen der Mappings in die Steuererklärungsformulare aufgrund von Änderungen in den Vordrucken sollten sich nicht ergeben. Mappings, deren technische ID mit den Präfixen "2018." oder "2019." beginnen, können grundsätzlich auch im VZ 2020 benutzt werden. Sollen die neuen Zeilen in die Berechnung importiert werden, ist eine Anpassung des jeweiligen Import-Mappings notwendig.
Hintergrund:
Seit dem VZ 2018 hat jedes Feld eine neue eindeutige technische ID, die unabhängig vom Label und dem Formular ist.
Beispiel:
Der Wert zur Zeile 51 der Anlage GK 'Dazu: Körperschaftsteuer' hat die technische ID '2018.000069'.
Diese technischen IDs sind periodenübergreifend und kontextbezogen. Das bedeutet, dass die technische ID in zukünftigen Formularsets (VZ 2019 usw.) nicht mehr geändert wird, selbst wenn die Zeile eine neue Zeilennummer bekommt oder in ein anderes Formular umzieht. Solange der Inhalt (Kontext) dieser Zeile gleich bleibt, wird sich die technische ID nicht verändern. Es werden somit nur noch neue technische IDs vergeben, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt neu ist oder sich stark verändert.
Note |
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Sämtliche Importe in die Steuerberechnung / Detaildialoge müssen ab dem VZ 2018 überarbeitet werden. Ein Import in die Steuerberechnung ist mit den alten technischen IDs, die bis zum VZ 2017 gültig waren, ab dem VZ 2018 nicht mehr möglich. Es sind zwingend die neuen technischen IDs für den Import zu nutzen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen IDs liefert der Report Mapping der Veranlagungszeiträume (ID: REPORT_YEARMAPPING). Beispiel: Import in die Zeile 27 der Anlage GK 'Dazu / Davon ab: Betrag nach § 4f EStG' über das Mapping auf die Position TAX.TCURTAX2011.2018.000039 Da die technischen IDs periodenübergreifend sind, kann dieses Mapping - vorbehaltlich neuer Felder - auch in künftigen Formularsets ohne Anpassungen genutzt werden. |
Überarbeitete Formulare / Anlagen
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Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Feststellungserklärung Feststellungserklärung überarbeitet (Auszug):
ESt 1 B | |
Anlage FB | |
FE 1 bis FE 5 | |
FE-KAP 1 / FE-KAP 2 | |
FE-KAP-INV |
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Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Feststellungserklärung Feststellungserklärung neu hinzugefügt:
Anlage Corona-Hilfen | Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse |
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Laut Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung (Nummer 72) sind erfolgswirksam erfasste Forschungszulagen in der Zeile 51 Anlage GK zu erfassen (gesonderte GTC-Zeile 51.11; ID: 2020.000002).
Angaben zur Geschäftsanschrift und Bankverbindung
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Bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften ist für eine korrekte automatische Berechnung diverser Zeilen zwingend erforderlich, dass die Beteiligungsstruktur in den Basisdaten Basisdaten ausgefüllt wird. Die Angaben werden nicht wie bisher ausschließlich für die Berechnung der Anlage BEG benötigt, sondern unter anderem auch für die Zeilen 34, 34a, 61, 62 und 63 GewSt 1 A. Abweichend vom Vorjahr sind die Zeilen 61 bis 63 GewSt 1 A bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften als Pflichtfeld ausgestaltet.
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Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung des Verlustvortrages der Verlustvorträge sowie die Berechnung des der vortragsfähigen Verlustvortrags Verluste zum Ende des VZ werden über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.
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Des Weiteren wurde der vortragsfähige Verlustvortrag Verlust für Zwecke der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer automatisiert. Der Verlustvortrag wird automatisch aus der Vorperiode bzw. der letzten True-Up-Periode in die laufende Steuerberechnung übernommen. Für diesen Zweck wurden in der Anlage Verluste die Zeile 11.1 bzw. in der GewSt 1 A die Zeile 140.1 eingefügt. Sofern hier Anpassungsbedarf besteht, kann der automatisch berechnete Wert manuell angepasst werden (Zeile 11.2 Anlage Verluste bzw. 140.2 GewSt 1 A).
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Bei Organgesellschaften sind die steuerpflichtigen Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG sowie entsprechende Betriebsvermögensminderungen in der Zeile 21c bzw. Zeile 21d der Anlage OG zu erfassenerklären. Die Angaben sind weiterhin über den Dialog § 8b KStG zu erfassen. Die weitere Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt vollautomatisch.
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Entsprechend der Änderung der Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zu mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehende stehenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die steuerfreien nach §§§§§ zu 100% steuerfrei gestellt.
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