Table of Contents | ||
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Vorwort
Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende einige Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.
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Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier. Die Anleitungen zum Ausfüllen der Erklärungen können Sie hier detailliert nachlesen.
Technische IDs für den Import & Export
Jedes Feld in der Steuerberechnung wird über eine sogenannte technische ID identifiziert. Die technischen IDs von neu hinzugekommenen Feldern im VZ 2020 beginnen mit dem Präfix "2020." Eine Übersicht über diese neuen Eingabe-Positionen können Sie mit Hilfe des folgenden Report-Templates erhalten: LINK ZUM REPORT
Das Template muss als Eigener Report im GlobalTaxCenter hinterlegt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie /wiki/spaces/GTCD20/pages/5932155.
Wenn Sie diesen Report Ihren bereits bestehenden Auswertungen gegenüberstellen, lassen sich leicht die Zeilen identifizieren, die angepasst bzw. ergänzt werden müssen.
Andere grundsätzliche Anpassungen der Mappings in die Steuererklärungsformulare aufgrund von Änderungen in den Vordrucken sollten sich nicht ergeben. Mappings, deren technische ID mit den Präfixen "2018." oder "2019." beginnen, können grundsätzlich auch im VZ 2020 benutzt werden. Sollen die neuen Zeilen in die Berechnung importiert werden, ist eine Anpassung des jeweiligen Import-Mappings notwendig.
Hintergrund:
Seit dem VZ 2018 hat jedes Feld eine neue eindeutige technische ID, die unabhängig vom Label und dem Formular ist.
Beispiel:
Der Wert zur Zeile 51 der Anlage GK 'Dazu: Körperschaftsteuer' hat die technische ID '2018.000069'.
Diese technischen IDs sind periodenübergreifend und kontextbezogen. Das bedeutet, dass die technische ID in zukünftigen Formularsets (VZ 2019 usw.) nicht mehr geändert wird, selbst wenn die Zeile eine neue Zeilennummer bekommt oder in ein anderes Formular umzieht. Solange der Inhalt (Kontext) dieser Zeile gleich bleibt, wird sich die technische ID nicht verändern. Es werden somit nur noch neue technische IDs vergeben, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt neu ist oder sich stark verändert.
Note |
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Sämtliche Importe in die Steuerberechnung / Detaildialoge müssen ab dem VZ 2018 überarbeitet werden. Ein Import in die Steuerberechnung ist mit den alten technischen IDs, die bis zum VZ 2017 gültig waren, ab dem VZ 2018 nicht mehr möglich. Es sind zwingend die neuen technischen IDs für den Import zu nutzen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen IDs liefert der Report Mapping der Veranlagungszeiträume (ID: REPORT_YEARMAPPING). Beispiel: Import in die Zeile 27 der Anlage GK 'Dazu / Davon ab: Betrag nach § 4f EStG' über das Mapping auf die Position TAX.TCURTAX2011.2018.000039 Da die technischen IDs periodenübergreifend sind, kann dieses Mapping - vorbehaltlich neuer Felder - auch in künftigen Formularsets ohne Anpassungen genutzt werden. |
Überarbeitete Formulare / Anlagen
Körperschaftsteuer
Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung überarbeitet (Auszug):
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Gewerbesteuer
Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):
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Feststellungsformulare
Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Feststellungserklärung überarbeitet (Auszug):
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Neue Formulare / Anlagen
Feststellungsformulare
Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Feststellungserklärung neu hinzugefügt:
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Entfallene Formulare / Anlagen
Es sind keine Anlagen bzw. Formulare entfallen.
Allgemeines
Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage
Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage kann aktuell ausschließlich über das Online-Portal 'Mein ELSTER' gestellt werden. Bisher sind keine Planungen bekannt, dass dieser Antrag in der ERiC-Schnittstelle integriert werden soll. Weitere Informationen finden Sie beim BMF über diesen Link.
Laut Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung (Nummer 72) sind erfolgswirksam erfasste Forschungszulagen in der Zeile 51 Anlage GK zu erfassen (gesonderte GTC-Zeile 51.11; ID: 2020.000002).
Angaben zur Geschäftsanschrift und Bankverbindung
Ab dem VZ 2020 werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung nicht mehr elektronisch übermittelt. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits vor und werden bei der Veranlagung entsprechend berücksichtigt. Sofern diese Angaben geändert werden sollen, ist dies über eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Im Laufe des Jahres wird die Möglichkeit bestehen, diese Meldung über die GlobalTaxCenter Suite vorzunehmen. Bis dahin besteht die Möglichkeit, diese Meldung über das Portal 'Mein ELSTER' vorzunehmen.
In den Feststellungserklärungen werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung weiterhin elektronisch übermittelt.
Steuergestaltungen nach §§ 138d folgende AO
Ab dem VZ 2020 sind bei der Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen die Registriernummer sowie die Ordnungsnummer elektronisch zu übermitteln. Falls noch keine Registriernummer oder Ordnungsnummer zugewiesen wurde, kann weiterhin per Freitextfeld erklärt werden.
Die Erfassung der Angaben zu den Steuergestaltungen erfolgt übergreifend über die einzelnen Erklärungsarten im Reiter Mitteilung von Steuergestaltungen in den Basisdaten.
Note |
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In der Körperschaftsteuererklärung können 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen maximal 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen. |
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Bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften ist für eine korrekte automatische Berechnung diverser Zeilen zwingend erforderlich, dass die Beteiligungsstruktur in den Basisdaten ausgefüllt wird. Die Angaben werden nicht wie bisher ausschließlich für die Berechnung der Anlage BEG benötigt, sondern unter anderem auch für die Zeilen 34, 34a, 61, 62 und 63 GewSt 1 A. Abweichend vom Vorjahr sind die Zeilen 61 bis 63 GewSt 1 A bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften als Pflichtfeld ausgestaltet.
Dialog Zuwendungen
Der Dialog Zuwendungen wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.
An der Erfassung der Zuwendungen sowie den weiteren Angaben (Summe der gesamten Umsätze etc.) wurde durch diese Anpassung nichts geändert. Lediglich die Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen wurde aufgeteilt.
Note |
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Bitte beachten Sie, dass die Anpassungen für den VZ 2018 / 2019 erst ab Ende Juni zur Verfügung stehen. Die entsprechende BRG wird auch an dieser Stelle veröffentlicht. |
Verlustvortrag
Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung der Verlustvorträge sowie die Berechnung der vortragsfähigen Verluste zum Ende des VZ werden über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.
Der Bruttobetrag im Dialog Verlustvortrag (im Bereich der Latenten Steuern) wird zukünftig aus den Angaben in den Detaildialogen ermittelt.
Des Weiteren wurde der vortragsfähige Verlust für Zwecke der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer automatisiert. Der Verlustvortrag wird automatisch aus der Vorperiode bzw. der letzten True-Up-Periode in die laufende Steuerberechnung übernommen. Für diesen Zweck wurden in der Anlage Verluste die Zeile 11.1 bzw. in der GewSt 1 A die Zeile 140.1 eingefügt. Sofern hier Anpassungsbedarf besteht, kann der automatisch berechnete Wert manuell angepasst werden (Zeile 11.2 Anlage Verluste bzw. 140.2 GewSt 1 A).
Note |
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Bitte beachten Sie, dass Eingaben im Dialog Entwicklung Verlustvortrag im VZ 2019 (oder älter) nicht über die Bewegungsdatenkopie in den VZ 2020 kopiert werden können. Bitte prüfen Sie nach der Kopie die Eingaben in den Zeile 140 ff. GewSt 1 A. |
Year-Mapping
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Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feststellungen
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Körperschaftsteuererklärung
Anlage GK
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Die Erfassung sämtlicher - also sowohl der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien - Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG ist ab dem VZ 2020 auf der Anlage GK entfallen. In der Anlage GK sind somit ausschließlich die nach § 8b KStG, aufgrund eines DBA und nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Bezüge zu erfassen.
Bei Organgesellschaften sind die steuerpflichtigen Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG sowie entsprechende Betriebsvermögensminderungen in der Zeile 21c bzw. Zeile 21d der Anlage OG zu erklären. Die Angaben sind weiterhin über den Dialog § 8b KStG zu erfassen. Die weitere Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im Übrigen vollautomatisch.
Tip |
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Bitte achten Sie bei der Erfassung bzw. beim Import von Sachverhalten im Dialog § 8b KStG darauf, dass die im laufenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehen (für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens) gegebenenfalls mit 0,00 EUR erfasst bzw. importiert werden. Nur mit dieser Angabe kann die Verarbeitung korrekt durchgeführt werden und ein elektronischer Versand an die Finanzverwaltung erfolgen. |
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Entsprechend der Änderung der Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zu mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die Erträge im Sinne des § 42 Absatz 4 Satz und Absatz 5 Satz InvStG ohne Kürzung um etwaige Betriebsausgaben zu 100% steuerfrei gestellt.
Bei Organgesellschaften werden die Angaben zu den Betriebsausgaben etc. gesondert über die Anlage OG abgefragt, um die Korrekturposten im optimierten Bruttoverfahren korrekt berechnen zu können.
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Anlage OG
In der Anlage OG wurden die Zeilen 21c, 21d, 22 und 23 neu eingefügt bzw. inhaltlich angepasst. Aufgrund der Anpassungen in der Anlage GK (siehe Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG und Steuerbefreiung nach § 44 InvStG) sind diese Zeilen notwendig, um die Korrekturposten im Rahmen des optimierten Bruttoverfahrens korrekt berechnen zu können. Alle Zeilen werden vollautomatisch aus den entsprechenden Sachverhalten berechnet.
Anlage WA
Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen (Zeile 40)
In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.
Die Zeile 40 ist ein Pflichtfeld und somit ist die Angabe zu den Corona-Zuschüssen gegebenenfalls mit 0,00 EUR vorzunehmen. Die Zeile 40 kann mit der technischen ID 2020.001601 bei einem Import berücksichtigt werden.
Aufsichtsratsvergütungen (Zeile 20)
Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.
Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in eine tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Aufsichtsratvergütungen. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Bleistift-Symbol bearbeitet und mit Hilfe des Mülleimer-Symbols gelöscht werden.
Die Erfassung von neuen Aufsichtsratvergütungen erfolgt nun über den Button Hinzufügen. Pflichtfelder bei der Erfassung von Aufsichtsratvergütungen sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.
Die neue Struktur der Aufsichtsratvergütungen bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:
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Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status | Bewegungsdaten kopieren).
Note |
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Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden. |
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Vergütung im Sinne des § 50a EStG (Zeile 30)
Die Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.
Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in eine tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Vergütungen im Sinne des § 50a EStG. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Bleistift-Symbol bearbeitet und mit Hilfe des Mülleimer-Symbols gelöscht werden.
Die Erfassung von neuen Vergütungen im Sinne des § 50a EStG erfolgt nun über den Button Hinzufügen. Pflichtfelder bei der Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.
Die neue Struktur der Vergütungen im Sinne des § 50a EStG bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:
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Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status | Bewegungsdaten kopieren).
Note |
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Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden. |
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Anlage KSt 1 F
In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:
- Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
- Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
- Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)
Personengesellschaften
Steuerberechnung
Einkünfte
Der Dialog Einkünfte wurde für den VZ 2020 überarbeitet. Aufgrund der im VZ 2019 begonnenen und im VZ 2020 fortgeführten Anpassungen im Datenfluss bei Beteiligungen an Personengesellschaften wurden nicht mehr benötigte Zeile im Dialog Einkünfte gelöscht. Des Weiteren wurde die Synchronisation der Zeilen 31 bis 31.16 mit den entsprechenden Zeilen in der GewSt 1 A überarbeitet.
Für Zwecke der disquotalen Erfassung des laufenden Gewerbesteueraufwands bei quotaler Berechnungslogik wurde die neue Zeile 6.1 im Dialog Einkünfte eingefügt.
Datenfluss (Transfer zum Anteilseigner)
Bis zum VZ 2019 erfolgte der Datentransfer sowohl über den Dialog Einkünfte als auch über den Dialog Kapitalkonten/§15a. Um den Datenfluss zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, entfällt ab dem VZ 2020 der Dialog Kapitalkonten/§15a. Die Kapitalkontenentwicklung wird dann nur noch im Rahmen der Erstellung der E-Bilanz vorgenommen.
Für Zwecke des Datenflusses an den Anteilseigner werden somit ausschließlich Eingaben im Dialog Einkünfte herangezogen. Entsprechend des Datentransfers bei Organgesellschaften ist der Dialog Transfer zum Anteilseigner auf Ebene der Personengesellschaft erweitert worden. Hier kann der Anwender die aggregierten Daten, die an die Anteilseigner 1:1 weitergeleitet werden, einsehen. Für diesen Zweck wurden im Dialog Transfer zum Anteilseigner die Zeilen 14.1 bis 14.9 sowie 14 aufgenommen. Diese stellen die Steuerberechnung im Dialog Einkünfte in verkürzter Weise dar und entsprechen im Ergebnis der Zeile 30 des Dialogs Einkünfte.
Der Datenfluss folgt - vereinfacht - dem folgenden Schema:
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Berechnung § 15a EStG
Für Zwecke der Berechnung der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG konnte bisher der Dialog Kapitalkonten/§15a genutzt werden. Aufgrund des Wegfalls dieses Dialogs gibt es aktuell keine Möglichkeit die Berechnung toolbasiert durchzuführen.
Eine neuer Dialog für Zwecke der Berechnung der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG wird voraussichtlich im Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Der neue Dialog wird dem Anwender dann eine detaillierte Berechnung ermöglichen und zusätzlich periodenübergreifende Funktionalitäten bieten. Eine manuelle Erfassung der Ergebnisse im Dialog Einkünfte ist weiterhin möglich.
Feststellungen
Anlage FB
Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden in die Anlage FB übernommen.
Bei der Stammdatenkopie im Rahmen der Periodenanlage sowie der Bewegungsdatenkopie können diese Angaben nicht aus einem VZ 2019 oder älter übernommen werden. Die Angaben sind somit grundsätzlich im VZ 2020 letztmalig zu pflegen und können dann fortgeschrieben werden.
Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten, die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.
Anlage Corona-Hilfen
Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular Anlage Corona-Hilfen eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den im Kalenderjahr 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.
Das Formular können Sie im Bereich der Feststellungen auswählen und ausfüllen.
Ein Import in das Formular ist aktuell nicht möglich.
Angaben für den MU
Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender im Reiter Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ 2020 werden sämtliche Werte im Reiter Verteilung der Anlage AESt automatisch quotal berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sobald die Checkbox aktiviert wird, werden alle berechneten Werte in der Eingabezeilen übernommen und können anschließend manuell überschrieben werden.
Info | ||
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Wir möchten Sie bitten, AMANA Feedback zu der automatischen Verteilung mit optionaler Anpassung zu geben. Aktuell ist für künftige VZ geplant, dass Zeilen bzw. ganze Feststellungsformulare automatisch aus den Dialogen Einkünfte, § 8b KStG und (Spezial-)Investmenterträge berechnet werden sollen. Mit Hilfe einer Einstellung im Dialog kann dann von dieser automatischen Verteilung abgewichen werden. Soll AMANA dieses Vorgehen bei Weiterentwicklung der Feststellungsformulare weiter verfolgen? Haben Sie weitere Anregungen dazu? Bitte kontaktieren Sie uns! |
Gewerbesteuer
Verarbeitung Erträge nach dem InvStG
Mit dem VZ 2020 wurde die Zeile 34a in der GewSt 1 A hinzugefügt. Hier sind für Zwecke der Abbildung des § 7 Satz 4 GewStG nach §§ 20, 42 und 43 InvStG abzuziehende steuerfreie Erträge (bzw. hinzuzurechnende Beträge) zu erfassen. Somit ist die Zeile 34a als Erweiterung der Zeile 34 GewSt 1 A zu sehen. Die Abfrage der Teilfreistellungen nach dem InvStG erfolgt somit für Mitunternehmerschaften gesondert.
Die Berechnung der steuerfreien Erträge erfolgt automatisch mit Hilfe der Eingaben im Dialog (Spezial-)Investmenterträge sowie der ⛏ Neuerungen in den Formularen im VZ 2020 in den Basisdaten. Die steuerfreien Erträge werden getrennt für Körperschaften (Zeile 34a.1), natürliche Personen - Anteil im Betriebsvermögen (Zeile 34a.2), sowie natürliche Personen - Anteil im Privatvermögen (Zeile 34a.3) berechnet. Eine manuelle Korrektur der berechneten Werte ist über Zeile 34a.4 möglich. Bei der elektronischen Übermittlung wird nur die Summe der Zeile 34a an die Finanzverwaltung übermittelt. Die GTC-internen Zeilen werden beim elektronischen Versand nicht berücksichtigt.
Förderung der Elektromobilität
Für Zwecke der Abbildung der angepassten Hinzurechnungssätze für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Elektromobilität wurde seitens der Finanzverwaltung in der GewSt 1 A die Zeile 44a hinzugefügt. Hier sind die entsprechenden Aufwendungen getrennt von den übrigen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu erfassen.
Die Eingabe erfolgt zu 100%, die Hinzurechnung in Höhe von 10% erfolgt sodann automatisch.
Sofern ein zweites Wirtschaftsjahr im Erhebungszeitraum endet, sind die entsprechenden Beträge in der Zeile 51a GewSt 1 A gesondert zu erfassen.
Die Zeilen können mit Hilfe der folgenden technischen IDs importiert werden:
- Zeile 44a: 2020.003006
- Zeile 51a: 2020.003007
Korrekturbeträge Organschaft
Bei der Berechnung der Korrekturposten (Zeile 85 bis 87 GewSt 1 A) für Zwecke der Berechnung des Gewerbeertrags auf Ebene des Organträgers wurden seitens der Finanzverwaltung klarstellend die folgenden Sachverhalte zusätzlich aufgenommen:
- § 12 Abs. 2 UmwStG
- § 34c Abs. 3 EStG
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Info | ||
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Uns bereits gemeldete Fehler bzw. offene Themen sind in einem gesonderten Kapitel dokumentiert. Dort können Sie zudem nachverfolgen, mit welcher Version diese Fehler behoben worden sind. |
Alle weiteren Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten.
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