Original-PDF-Anleitung
Feststellungserklaerung-2020-Anleitung.pdf
Anleitung
zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
Abgabefrist
31. Juli 2021
Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2020 läuft bis zum 31.7.2021. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 / 2021.
Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.
Diese Anleitung soll Sie darüber informieren,
- wie Sie die Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung richtig ausfüllen und
- welche steuerlichen Pflichten Sie haben.
Sie kann allerdings nicht alle Fragen beantworten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung für 2019 sind grün gedruckt und am Rand gekennzeichnet.
Elektronische Übermittlung der Steuererklärung
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.
Pflicht zur Abgabe der Erklärung
Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind insbesondere verpflichtet:
- Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften mit
- einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
- ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
- Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Geschäftsführer – bei nicht vorhandenem Geschäftsführer jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte – zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Hauptvordruck ESt 1 B
Zeile | Beschreibungstext |
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4 bis 11 | Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein. |
15 | Bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften ist zwischen Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 und Gemeinschaften i. S. d. BMF-Schreibens vom 2.5.2001, BStBl I S. 256 Tz. 1.2 Buchst. a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen siehe die Erläuterungen zur Anlage FE 3. |
18 | Den Länderschlüssel finden Sie auf der Internetseite www.bzst.de/laenderschluessel. |
19 bis 24 | Geben Sie in den Zeilen 19 bis 24 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 183 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird. |
32 | In dieser Zeile ist der Schlüssel einzutragen, nach dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 31) nicht mehr erforderlich. Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Ist keine zeitanteilige Aufteilung (Wert 1) zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten. |
Anlage FB
Zeile | Beschreibungstext |
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3 | Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können. Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen lfd. Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen. |
15 | Die Steuernummer ist hier immer 12-stellig (nur mit Ziffern und ohne Sonder- und / oder Leerzeichen) einzutragen. Dabei stellen die erste oder die ersten beiden Ziffern die bundeseinheitliche Nummer, die folgenden zwei oder drei Ziffern Ihre Finanzamtsnummer dar. Die für Sie zutreffende bundeseinheitliche Nummer entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Liste: Baden-Württemberg (28), Bayern (9), Berlin (11), Brandenburg (3), Bremen (24), Hamburg (22), Hessen (26), Mecklenbg.-Vorpommern (4), Niedersachsen (23), Nordrhein-Westfalen (5), Rheinland-Pfalz (27), Saarland (1), Sachsen (3), Sachsen-Anhalt (3), Schleswig-Holstein (21), Thüringen (4) |
33 bis 36 | <TODO> |
Anlage FE 1
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE 2
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE 3
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE 4
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE 5
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-KAP 1
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-KAP 2
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-KAP-INV
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-AUS 1
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-VM
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4
Zeile | Beschreibungstext |
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Anlage FE-OT
Zeile | Beschreibungstext |
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Abkürzungsverzeichnis
Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.
AO | Abgabenordnung | EStG | Einkommensteuergesetz | GewStR | Gewerbesteuer-Richtlinien |
AStG | Außensteuergesetz | EW | Einheitswert | InvStG | Investmentsteuergesetz |
GewStDV | Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung | KStG | Körperschaftsteuergesetz | ||
BewG | Bewertungsgesetz | GewStH | Gewerbesteuerhandbuch | StBerG | Steuerberatungsgesetz |
BStBl | Bundessteuerblatt | GewStG | Gewerbesteuergesetz | UmwStG | Umwandlungssteuergesetz |
EEG | Erneuerbare-Energien-Gesetz |