Feststellungen-Anleitung der FinVerw (VZ 2020)


Original-PDF-Anleitung

Feststellungserklaerung-2020-Anleitung.pdf

Anleitung 

  • zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung


Abgabefrist

31. Juli 2021

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2020 läuft bis zum 31.7.2021. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 / 2021.

Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Wird die Feststellungserklärung verspätet oder nicht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen.


Diese Anleitung soll Sie darüber informieren, 

  • wie Sie die Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung richtig ausfüllen und
  • welche steuerlichen Pflichten Sie haben.

Sie kann allerdings nicht alle Fragen beantworten. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung für 2019 sind grün gedruckt und am Rand gekennzeichnet.


Elektronische Übermittlung der Steuererklärung

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist elektronisch in authentifizierter Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt.


Pflicht zur Abgabe der Erklärung

Zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sind insbesondere verpflichtet:

  • Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften mit
    • einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,
    • ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,
  • Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.

Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkunftserzielung ist eine Erklärung abzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der Geschäftsführer – bei nicht vorhandenem Geschäftsführer jedes Mitglied, jeder Gesellschafter oder jeder Vermögensberechtigte – zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.


Hauptvordruck ESt 1 B

ZeileBeschreibungstext
4 bis 11

Tragen Sie in diese Zeilen die Bezeichnung der Gesellschaft / Gemeinschaft, die Anschrift, die Rechtsform und die Art der Tätigkeit ein.

15

Bei Kosten- / Hilfsgemeinschaften ist zwischen Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 und Gemeinschaften i. S. d. BMF-Schreibens vom 2.5.2001, BStBl I S. 256 Tz. 1.2 Buchst. a zu unterscheiden. Weitere Ausführungen siehe die Erläuterungen zur Anlage FE 3.

18

Den Länderschlüssel finden Sie auf der Internetseite www.bzst.de/laenderschluessel.

19 bis 24

Geben Sie in den Zeilen 19 bis 24 bitte Name und Anschrift des von allen Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten i. S. d. § 183 AO an, der ermächtigt ist, den Feststellungsbescheid sowie alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann das Finanzamt die Beteiligten auffordern, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wobei es einen Beteiligten vorschlägt. Dieser gilt dann als Empfangsbevollmächtigter, wenn ein anderer nicht benannt wird.

32

In dieser Zeile ist der Schlüssel einzutragen, nach dem die laufenden Einkünfte im Fall einer unterjährigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse zeitanteilig aufzuteilen sind. In diesem Fall sind Eintragungen zu einer abweichenden Aufteilung vom allgemeinen Schlüssel (Zeile 31) nicht mehr erforderlich. Dabei wird auf folgende Besonderheiten hingewiesen: Ist keine zeitanteilige Aufteilung (Wert 1) zu berücksichtigen, werden die Beteiligten so gestellt, als wären die Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahres eingetreten.
Soweit z. B. eine halbjährliche Aufteilung (Wert 2) zu berücksichtigen ist, wird bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse als maßgebendes Datum auf den Beginn des jeweiligen Halbjahres abgestellt, in dem die Änderung stattgefunden hat. Entsprechendes gilt für die vierteljährliche, zweimonatliche und monatliche Aufteilung.

Anlage FB

ZeileBeschreibungstext
3

Die Feststellungsbeteiligten sind fortlaufend zu nummerieren und auch dann nur einmal aufzuführen, wenn sie mehrere Anteile gezeichnet haben. Auf diese Nummer wird in den anderen Anlagen Bezug genommen. Die erstmalige Nummerierung ist auch in Folgejahren unbedingt beizubehalten, damit die gespeicherten Daten weiter genutzt werden können.

Deshalb ist bei Ausscheiden eines Beteiligten dessen lfd. Nummer nicht neu zu belegen. Die Nummern der Beteiligten können Sie dem (letzten) Feststellungsbescheid entnehmen.

15

Die Steuernummer ist hier immer 12-stellig (nur mit Ziffern und ohne Sonder- und / oder Leerzeichen) einzutragen. Dabei stellen die erste oder die ersten beiden Ziffern die bundeseinheitliche Nummer, die folgenden zwei oder drei Ziffern Ihre Finanzamtsnummer dar. Die für Sie zutreffende bundeseinheitliche Nummer entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Liste:

Baden-Württemberg (28), Bayern (9), Berlin (11), Brandenburg (3), Bremen (24), Hamburg (22), Hessen (26), Mecklenbg.-Vorpommern (4), Niedersachsen (23), Nordrhein-Westfalen (5), Rheinland-Pfalz (27), Saarland (1), Sachsen (3), Sachsen-Anhalt (3), Schleswig-Holstein (21), Thüringen (4)

Beispiel

Beteiligter aus Niedersachsen trägt die Steuernummer wie folgt ein:

Bundeseinheitliche NummerFinanzamtsnummerpersönliche Steuernummer
237012112345
33 bis 36Ist eine direkt beteiligte Körperschaft eine Organgesellschaft, sind weitere Angaben (z. B. Name, Steuernummer des Organträgers, Beteiligungsverhältnisse an der Organträgergesellschaft) erforderlich.
43Austrittstag ist der letzte Tag der Beteiligung.

Anlage FE 1

Kreuzen Sie in Zeile 3 die betreffende Einkunftsart an, für die die Anlage FE 1 verwendet werden soll. Die Namen der Beteiligten und die lfd. Nummern der Beteiligten übernehmen Sie bitte aus der Anlage FB. 

ZeileBeschreibungstext
4 und 5

Anzugeben sind die laufenden Einkünfte der Gesellschaft / Gemeinschaft (ggf. aus der Gesamthandsbilanz) vor Abzug ausländischer Steuern.
Einkünfte sind

  • bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern der Gewinn,
  • im Übrigen der Unterschied zwischen Einnahmen und Werbungskosten.

Bei Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft sind die Einkünfte – einschließlich des sich aus der Beteiligung ergebenden Gewinn- oder Verlustanteils – nach Anwendung des § 15a und / oder § 15b EStG einzutragen.

Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 %, anzusetzen. Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 % anzusetzen.

Leistungsvergütungen einer Wagniskapitalgesellschaft i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind in voller Höhe, d. h. zu 100 % anzusetzen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 26 und 27).

Falls Sie nach § 5a EStG begünstigte Einkünfte durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen, ist der Gewinn nicht hier, sondern in den Zeilen 21 bis 25 der Anlage FE 2 anzugeben.

Bei Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang sind für Zwecke der Anwendung des § 8b KStG und / oder der § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG die besonderen Ausgleichsposten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns / -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen (sog. „Nettomethode“), vgl. R 14.8 Abs. 3 KStR 2015.

6

Anzugeben sind die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen / Ergänzungsvermögen. In Fällen der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen und bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, müssen auch die (anteiligen) Buchwertabgänge aus der Ergänzungsbilanz enthalten sein. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils erklären Sie bitte nicht hier, sondern in der Anlage FE 2.

Eintragungen sind auch in den Zeilen 6 und 7 der Anlage FE 5 erforderlich.

7Hier sind vorweg zuzurechnende Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage anzugeben, die im Falle von Verlusten bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG) bei der Ermittlung der Ausgleichsbeschränkung einzubeziehen sind. Hierunter fallen insbesondere Vorabvergütungen sowie Zinsen für Kapitalanteile. Vergütungen für Verwaltertätigkeiten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) sind entweder als gesonderte Einkünfte des Verwalters außerhalb der Feststellung oder als Vorabvergütung in der Zeile 5 zu erklären.
8

Geben Sie hier bitte den Saldo aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben (z. B. Tätigkeitsvergütungen ohne gesellschaftsrechtliche Grundlage, ergebnisunabhängige Vergütungen) oder aus Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten auch dann in voller Höhe an, wenn er bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren oder bei beteiligten Kapitalgesellschaften den Regelungen des § 8b KStG unterliegt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 10 bis 13). Das gilt auch bei Erträgen aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 15 bis 20).

Eintragungen sind auch in den Zeilen 8 und 9 der Anlage FE 5 erforderlich.

10 bis 13Als Einkünfte sind hier die den §§ 3 Nr. 40, 3c EStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen, auch soweit diese die Anteile beteiligter Körperschaften betreffen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG und § 4 Abs. 7 UmwStG fallenden Tatbestände in den Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4 zusätzlich zu erklären.
15 bis 20Als Einkünfte sind hier die den §§ 20, 21 InvStG nach Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben unterliegenden Beträge (100 %) einzutragen. 
21Der betragsmäßige Anteil der Gesellschafter am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft ist in der Regel nach dem allgemein gültigen Gewinnverteilungsschlüssel zu ermitteln. Hinzuzurechnende Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben berühren diesen Anteil nicht.
23Die als Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung nach § 35 EStG dienenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften, die im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehalten werden, tragen Sie bitte hier ein.
26 und 27Diese Zeilen sind für weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen, z. B. Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7, 8, 10 EStG, außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34b EStG, Steuerabzugsbeträge i. S. d. §§ 48, 48c EStG, Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG, nicht ausgleichsfähige oder nicht verrechenbare positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG und nach § 4 Abs. 6 UmwStG nicht zu berücksichtigende Übernahmeverluste lt. Gesamthands- / Ergänzungsbilanz vorgesehen. Erklären Sie hier auch die Leistungsvergütungen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller Höhe, unterschieden danach, ob die Wagniskapitalgesellschaft vor dem 1.1.2009 oder nach dem 31.12.2008 gegründet wurde, sowie Einnahmen nach § 3 Nr. 41 EStG und dazugehörige Betriebsausgaben.

Anlage FE 2

In diesen Vordruck tragen Sie bitte neben den Veräußerungsgewinnen weitere Besteuerungsgrundlagen ein, wie z. B. zu übertragende Veräußerungsgewinne nach § 6b EStG, tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne nach § 34 EStG und andere besondere Tatbestände, wie z. B. Gewinne aus gewerblicher Tierzucht und -haltung, aus gewerblichen Termingeschäften, aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen und -Vermögensmassen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

ZeileBeschreibungstext
4 bis 6In Fällen der Veräußerung oder Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft / Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 4 bis 6 der ersten Seite. Bei Veräußerung oder Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils durch einen Gesellschafter / Beteiligten an der Gemeinschaft machen Sie die entsprechenden Angaben in den Zeilen 4 und 5 ab der zweiten Seite. Haben Sie dem Finanzamt bisher noch keine Vertragsunterlagen zugesandt, reichen Sie diese bitte ein.
7 bis 10Einkünfte, die bei beteiligten natürlichen Personen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, oder Beträge, die bei beteiligten Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG steuerfrei sind, oder Beträge, die nach § 4 Abs. 7 UmwStG steuerfrei sind, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 %, anzusetzen. Erträge aus Investmentanteilen, die der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG unterliegen, sind in voller Höhe, d. h. zu 100 % anzusetzen. Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet und in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, ist in den Zeilen 7, 9 und / oder 10 nur der um diesen Betrag geminderte Veräußerungsgewinn einzutragen. Die zu übertragende Rücklage nach § 6b EStG ist in Zeile 28 einzutragen.
10 und 25Eintragungen sind hier nur erforderlich, wenn Gegenstand des Gewerbes nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen ist.
11 bis 14Als Veräußerungs- / Aufgabegewinne, für die § 8b KStG Anwendung findet, sind hier die Beträge i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG ohne Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugs nach § 8b Abs. 3 KStG einzutragen. Sind Körperschaften direkt oder indirekt an der Personengesellschaft beteiligt, sind die unter § 8b KStG fallenden Tatbestände auch in der Anlage FE-K 2 zu erklären.
28 und 29

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden, Binnenschiffen und Anteilen an Kapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG von den Anschaffungs- / Herstellungskosten bestimmter Reinvestitionsobjekte abgezogen werden.

Die Höhe des nach § 6b Abs. 1 und / oder Abs. 3 EStG zu übertragenden Veräußerungsgewinns (Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäude, Binnenschiffe) geben Sie bitte in Zeile 28 an. Der nach § 6b Abs. 10 EStG zu übertragende Veräußerungsgewinn (Kapitalgesellschaften) ist in Zeile 29 einzutragen.

30Einzutragen ist der Anteil an den nicht versteuerten stillen Reserven, wenn sich in Fällen der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils der Veräußerungserlös aus einem Festpreis und einer Leibrente (oder einer Zeitrente von mehr als 10 Jahren Laufzeit mit Versorgungscharakter) zusammensetzt und die Versteuerung der Rente als nachträgliche Betriebseinnahmen beantragt wurde.
35Private Veräußerungsgeschäfte sind einzutragen, wenn z. B. Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung veräußert wurden.

Anlage FE 3

In diesem Vordruck sind Angaben zu Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Versorgungsleistungen, Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Laborgemeinschaften sowie Kosten- und Hilfsgemeinschaften, Sanierungserträgen i. S. d. § 3a EStG möglich.

ZeileBeschreibungstext
3 bis 9

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind auf Anforderung des Finanzamts durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Spenden bis 200 € je Zahlung gilt: Ist der Empfänger der Spende eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist nur auf Anforderung des Finanzamts zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg einzureichen, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.

Zuwendungsbestätigungen und Nachweise (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung), die nicht vom Finanzamt angefordert wurden, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder i. R. d. gesetzlichen Fristen des § 147 AO aufzubewahren.

Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland sind nur begünstigt, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68 AO dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeits-, Kassenbericht) ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.

Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z. B.

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Die Angabe zur Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Zeile 9 dient der Höchstbetragsberechnung bei der Abzugsfähigkeit der Zuwendungen.

10 bis 12

Versorgungsleistungen aufgrund von vereinbarten Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils stehen,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
  • eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden.

Machen Sie erstmals solche Aufwendungen geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags ein, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet.

16 bis 19Nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2  AO können sonstige Besteuerungsgrundlagen, die keine Einkünfte sind, gesondert und einheitlich festgestellt werden. Bei Laborgemeinschaften i. S. d. § 1a Nr. 14a BMV-Ä 2020 werden nur Betriebsausgaben festgestellt. Handelt es sich um eine Gemeinschaft i. S. d. BMF-Schreibens vom 2.5.2001, BStBl I S. 256 Tz. 1.2 Buchst. a (dazu gehören auch zahnärztliche Laborgemeinschaften), können neben den Betriebsausgaben auch die Betriebseinnahmen festgestellt werden.

Anlage FE 4

Angaben sind in diesem Vordruck für die Mitunternehmer erforderlich, die im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen. Außerdem sind Angaben für den Gesellschafter erforderlich, wenn für diesen zum 31.12.2019 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.

Dieser Vordruck dient auch der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Diese Angaben sind bei Gesellschaften erforderlich, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens den Betrag von 2.050 € übersteigen. Zu Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 2.11.2018, BStBl I S. 1207.

ZeileBeschreibungstext
21Eintragungen sind in Zeile 21 vorzunehmen z. B. bei Einlagebuchungen, die sich aus dem Zahlungsverkehr mit einer Untergesellschaft ergeben haben oder im Falle der Übertragung / Überführung von Wirtschaftsgütern, die keine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellen. Sind für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG zusätzliche Einlagen zu berücksichtigen, ist der Korrekturbetrag positiv, bei zusätzlichen Entnahmen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen. 
22Der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelte kumulierte Entnahmenüberschuss ist positiv, sofern die Einlagen die Entnahmen übersteigen negativ (mit vorangestelltem Minuszeichen) einzutragen. Hier ist auch der kumulierte Entnahmenüberschuss des Rechtsvorgängers einzutragen, soweit der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übergegangen ist.

Anlage FE 5

In diesem Vordruck machen Sie bitte Angaben zu § 4 Abs. 4a, § 15a, § 15b und § 34a EStG. Angaben zu Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter / Beteiligten sind in den Zeilen 4 bis 9 ab der zweiten Seite vorzunehmen.

ZeileBeschreibungstext
4Geben Sie hier die Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz an. Dazu zählen auch Rückzahlungen steuerfreier Vermögensmehrungen (z. B. Investitionszulagen und sonstige steuerfreie Zuschüsse).
4 bis 9

Angaben zu den Zeilen 4 und 5 sind stets vorzunehmen, ggf. mit „0“. Haben Sie Eintragungen in Zeile 6 der Anlage FE 1 vorgenommen, füllen Sie bitte auch die Zeilen 6 und 7 der Anlage FE 5 aus.

Bei Eintragungen in Zeile 8 der Anlage FE 1 füllen Sie bitte auch die Zeilen 8 und 9 der Anlage FE 5 aus.

7Tragen Sie hier bitte die Zugänge bei der positiven Ergänzungsbilanz aufgrund des Erwerbs oder Aufstockung des Gesellschaftsanteils ein. Der Wert wird für die Fortschreibung des Kapitals aus der Ergänzungsbilanz verwendet.
15 und 16In Anwendungsfällen des § 15a EStG sind stets Angaben zu Zeile 15 oder 16 vorzunehmen.

Anlage FE-KAP 1

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge zwar grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Dennoch ist die Abgabe der Anlage FE-KAP 1 erforderlich, weil die von einer Gesellschaft / Gemeinschaft erzielten Kapitalerträge weiterhin gesondert und einheitlich festzustellen sind.

ZeileBeschreibungstext
7Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seitdem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 € überschreiten. Die einzutragenden Beträge können Sie dem nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung entnehmen. Es sind nur die Veräußerungsgewinne einzutragen. Veräußerungsverluste sind nicht mit den Veräußerungsgewinnen zu saldieren. Der Freibetrag wird vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

Anlage FE-KAP 2

ZeileBeschreibungstext
4

Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen, Einkünfte aus Darlehen an nahestehende Personen und an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, an denen der Gesellschafter oder die Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist, sind in Zeile 4 einzutragen.

Von einer nahestehenden Person ist bei einem Darlehensverhältnis auszugehen, wenn zwischen Darlehensgeber und -nehmer ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der beherrschten Person (Darlehensnehmer) kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. 

6

Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Kapitalversicherungen mit Sparanteil und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird), deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Die Kapitalerträge aus einem inländischen Versicherungsvertrag entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung. Bei einem ausländischen Versicherungsvertrag ermitteln Sie den Kapitalertrag aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.

Die Kürzung für die hälftige Steuerfreistellung wird vom Finanzamt vorgenommen.

19 und 20Tragen Sie bitte in Zeile 19 die ungekürzte Kapitalertragsteuer ein.

Anlage FE-KAP-INV

ZeileBeschreibungstext
Allgemeines

Hat die Gesellschaft / Gemeinschaft Verluste aus der Ausbuchung wertloser Investmentanteile, aus der Übertragung wertloser Investmentanteile auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Investmentanteilen erzielt, nehmen Sie bitte keine Eintragungen in den Zeilen 9 bis 18 vor, sondern fügen Sie der Feststellungserklärung eine gesonderte Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung" bei und tragen in Zeile 41 des Hauptvordrucks ESt 1 B eine "1" ein. 

34 und 64Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises mit dem jährlich festgelegten Rechnungszins. Der Rechnungszins ergibt sich aus der Multiplikation des Basiszinses 2019 von 0,52 % mit 70 % = 0,364 % (BMF-Schreiben vom 9.1.2019, BStBl I S. 58).

Anlage FE-AUS 1

ZeileBeschreibungstext
5 und 6

Anstelle der Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG können die Beteiligten die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG). Dieses Antragsrecht kann jeder Beteiligte für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben.

Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob der Beteiligte die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen hat) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden.

Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird in Zeile 6 gestellt. Falls alle Beteiligten den Antrag auf Abzug wählen, ist es ausreichend, in das Eintragungsfeld auf Seite 1 eine „1“ einzutragen.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt nicht in Betracht, wenn

  • die ausländische Steuer im Rahmen des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung berücksichtigt wurde, 
  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG nicht gegeben sind.


Sie wird aber – gekürzt um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch – wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Abs. 3 EStG).

Nach § 34c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 % der begünstigten Einkünfte. Wegen Einzelheiten vgl. BMF-Schreiben vom 10.4.1984, BStBl I S. 252. 

Anlage FE-VM

Dieser Vordruck ist vorgesehen für Kommanditisten und für Beteiligte einer Personengesellschaft / Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist (§ 15a EStG) sowie für Fälle, in denen aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b EStG). Er dient der Erhebung der Angaben zur Berechnung des verrechenbaren Verlustes i. S. d. § 15a EStG.

Handelt es sich bei dem Gesellschafter laut Anlage FB um einen Kommanditisten oder sonstigen Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung, sind stets Angaben zu den Zeilen 4 und 5 sowie 8 und 9 der Anlage FE 5 vorzunehmen, ggf. mit „0“. 

ZeileBeschreibungstext

10 bis 13

und

14 bis 17

Wegen der Abzugsbeschränkung bei nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) vgl. BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I S. 1645.

Anlage FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4

Die Angaben auf den Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4 werden benötigt, wenn an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Körperschaften beteiligt sind.

Ist an der Personengesellschaft eine andere Personengesellschaft beteiligt, deren Anteile ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft oder mehreren Körperschaften gehalten werden, sind zusätzliche Angaben erforderlich. In der Zeile 51 der Anlage FB ist der prozentuale Anteil der direkt oder indirekt beteiligten Körperschaften anzugeben. Die Angaben auf den Anlagen FE-K 1, FE-K 2, FE-K 3 und FE-K 4
dienen der zutreffenden Anwendung des § 8b KStG auf der Ebene der beteiligten Körperschaft.

Die Anlage FE-K 2 ist auszufüllen, wenn Veräußerungsgewinne i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG oder Veräußerungsverluste i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthalten sind, oder soweit Beträge i. S. d. § 8b KStG oder § 4 Abs. 7 UmwStG in Sonder- oder Ergänzungsbilanzen enthalten sind.

Die Anlage FE-K 3 ist im Falle einer Wertpapierleihe i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG auszufüllen.

Die Anlage FE-K 4 ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer Körperschaft hält und von dieser Körperschaft Ausschüttungen und / oder Bezüge erhalten hat. Dabei ist pro Beteiligung an einer Körperschaft und pro Ausschüttung jeweils eine gesonderte Anlage FE-K 4 auszufüllen. Hält die Personengesellschaft Anteile an einer Körperschaft und halten auch die an der Personengesellschaft beteiligten Körperschaften Anteile an derselben Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen, sind hierfür getrennte Anlagen FE-K 4 abzugeben.

Anlage FE-OT

Die Angaben auf der Anlage FE-OT werden zur Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften, denen Besteuerungsgrundlagen von Organgesellschaften zuzurechnen sind, benötigt.

Die Anlage FE-OT ist immer abzugeben, wenn die Mitunternehmerschaft Organträger i. S. d. § 14 KStG oder ihr das Einkommen einer Organgesellschaft aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft zuzurechnen ist. Es ist unerheblich, ob an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften beteiligt sind.


Abkürzungsverzeichnis

Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.

AOAbgabenordnungEStGEinkommensteuergesetz
AStGAußensteuergesetzFGO

Finanzgerichtsordnung

BMF

Bundesministerium der Finanzen

InvStGInvestmentsteuergesetz
BMV-Ä 2020

Bundesmantelvertrag-Ärzte

KStGKörperschaftsteuergesetz
BStBlBundessteuerblattKStRKörperschaftsteuer-Richtlinien
BZSt

Bundeszentralamt für Steuern

StBerGSteuerberatungsgesetz
DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

UmwStGUmwandlungssteuergesetz