Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 24 Next »


Vorwort

Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.

Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2020" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2020 zur Verfügung. Die Änderungen in den Steuererklärungsvordrucken für den VZ 2020 resultieren hauptsächlich aus  Anpassungen im optimierten Bruttoverfahren, Änderung der Finanzverwaltungsauffassung hinsichtlich einzelner Sachverhalte zum InvStG sowie die Abbildung der Corona-Steuerhilfegesetzen. Darüber hinaus wurden viele Änderungen in den Validierungsregeln des ERIC vorgenommen. Im Weiteren wurde die im VZ 2019 begonnene Überarbeitung des Datenflusses bei Beteiligungen an Personengesellschaft fortgeführt.

Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier.


Berechnung GewSt 1 A Zeile 87.1 mit Faktor

Überarbeitete Formulare / Anlagen

Körperschaftsteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung überarbeitet (Auszug):

KSt 1Mantelbogen
Anlage GKErmittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
Anlage OGHinzurechnungen / Kürzungen bei Organträgern
Anlage WAWeitere Angaben / Anträge
Anlage KSt 1 FErmittlung des steuerlichen Einlagekontos
Anlage VerlusteBerechnung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG 

Gewerbesteuer

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

GewSt 1 AGewerbesteuererklärung
Anlage BEGBeteiligung an Körperschaften

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):

ESt 1 B  
Anlage FB
FE 1 bis FE 5
FE-KAP 1 / FE-KAP 2
FE-KAP-INV

Neue Formulare / Anlagen

Feststellungsformulare

Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2020für Zwecke der Gewerbesteuererklärung neu:

Anlage Corona-HilfenCorona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Entfallene Formulare / Anlagen

????

Allgemeines

Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage

Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage kann aktuell ausschließlich über das Online-Portal 'Mein ELSTER' gestellt werden. Bisher sind keine Planungen bekannt, dass dieser Antrag in der ERiC Schnittstelle integriert werden soll. Weitere Informationen finden Sie beim BMF über diesen Link.

Laut Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung (Nummer 72) sind erfolgswirksam erfasste Forschungszulagen in der Zeile 51 Anlage GK zu erfassen (gesonderte GTC-Zeile 51.11; ID: 2020.000002)

Angaben zur Geschäftsanschrift und Bankverbindung

Ab dem VZ 2020 werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung nicht mehr elektronisch übermittelt. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits vor und werden bei der Veranlagung entsprechend berücksichtigt. Sofern diese Angaben geändert werden sollen, ist dies über eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Im Laufe des Jahres wird die Möglichkeit bestehen, diese Meldung über die GlobalTaxCenter Suite vorzunehmen. Bis dahin besteht die Möglichkeit, diese Meldung über das Portal 'Mein ELSTER' vorzunehmen.

In den Feststellungserklärungen werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung weiterhin elektronisch übermittelt.

Steuergestaltungen nach §§ 138d folgende AO

Ab dem VZ 2020 sind bei der Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen die Registriernummer sowie die Ordnungsnummer elektronisch zu übermitteln. Falls noch keine Registriernummer oder Ordnungsnummer zugewiesen wurde, kann weiterhin per Freitextfeld erklärt werden.

Die Erfassung der Angaben zu den Steuergestaltungen erfolgt übergreifend über die einzelnen Erklärungsarten im Reiter Mitteilung von Steuergestaltungen in den Basisdaten.

Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen max. 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. In der Körperschaftsteuererklärung können bereits 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen.

Beteiligungsstruktur

Bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften ist für eine korrekte automatische Berechnung diverser Zeilen zwingend erforderlich, dass die Beteiligungsstruktur in den Basisdaten korrekt ausgefüllt wird. Die Angaben werden nicht wie bisher ausschließlich für die Berechnung der Anlage BEG benötigt, sondern unter anderem auch für die Zeilen 34a, 61, 62 und 63 GewSt 1 A. Abweichend vom Vorjahr sind die Zeilen 61 bis 63 GewSt 1 A bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften als Pflichtfeld ausgestaltet.

Dialog Zuwendungen

Der Dialog Zuwendungen wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.

An der Erfassung der Zuwendungen sowie der weiteren Angaben (Summe der gesamten Umsätze etc.) wurde durch diese Anpassung nicht geändert. Lediglich die Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen wurde aufgeteilt.

Verlustvortrag

Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung und der Verlustvortrag wird über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.

Der Bruttobetrag im Dialog Verlustvortrag (Bereich der Latenten Steuern) wird zukünftig aus den Detaildialogen gezogen.

Des Weiteren wurde der vortragsfähige Verlustvortrag für Zwecke der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer automatisiert. Der Verlustvortrag wird automatisch aus der Vorperiode bzw. der letzten true up Periode in die laufende Steuerberechnung übernommen. Für diesen Zwecke wurde in der Anlage Verluste die Zeile 11.1 bzw. in der GewSt 1 A die Zeile 140.1 eingefügt. Sofern hier Anpassungsbedarf besteht, kann der automatisch berechneter Wert manuell angepasst werden (Zeile 11.2 Anlage Verluste bzw. 140.2 GewSt 1 A).

Bitte beachten Sie, dass Eingaben im Dialog Entwicklung Verlustvortrag im VZ 2019 (oder älter) nicht über die Bewegungsdatenkopie in den VZ 2020 kopiert werden können. Bitte prüfen Sie nach der Kopie die Eingaben in den Zeile 140 ff. GewSt 1 A.


Körperschaftsteuererklärung

Anlage GK

Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG

Die Erfassung sämtlicher - also sowohl der steuerpflichtigen als auch die steuerfreien - Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG ist ab dem VZ 2020 auf der Anlage GK entfallen. In der Anlage GK sind somit ausschließlich die nach § 8b KStG, aufgrund eines DBA und nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Bezüge zu erfassen.

Bei Organgesellschaften sind die steuerpflichtigen Bezüge  i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG sowie entsprechende Betriebsvermögensminderungen in der Zeile 21c bzw. Zeile 21d der Anlage OG zu erfassen. Die Angaben sind weiterhin über den Dialog § 8b KStG zu erfassen.  Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im übrigen vollautomatisch.

Bitte achten Sie bei der Erfassung bzw. beim Import von Sachverhalten im Dialog § 8b KStG darauf, dass  die im laufenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehen (für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens) gegebenenfalls mit 0,00 EUR erfasst bzw. importiert werden. Nur mit dieser Angabe kann die Verarbeitung korrekt erfolgen und einen elektronischen Versand an die Finanzverwaltung erfolgen.

Steuerbefreiung nach § 44 InvStG

Entsprechend der Änderung des Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zur mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die steuerfreien nach §§§§§ zu 100% steuerfrei gestellt.

Bei Organgesellschaften werden die Angaben zu den Betriebsausgaben etc. gesondert über die Anlage OG abgefragt, um die Korrekturposten im optimierten Bruttoverfahren korrekt berechnen zu können.

Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Erfassung dieser Sachverhalte. Die Einnahmen sind inklusive etwaiger Betriebsausgaben weiterhin über den Dialog (Spezial-) Investmenterträge zu erfassen. Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im übrigen vollautomatisch.

Anlage OG

In der Anlage OG wurden die Zeilen 21c, 21d, 22 und 23 neu eingefügt bzw. inhaltlich angepasst. Aufgrund der Anpassungen in der Anlage GK (siehe Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG und Steuerbefreiung nach § 44 InvStG) sind diese Zeilen notwendig um die Korrekturposten im Rahmen des optimierten Bruttoverfahrens korrekt berechnen zu können. Alle Zeilen werden vollautomatisch aus den entsprechenden Sachverhalten berechnet.

Anlage WA

Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse (Zeile 40)

In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.

Die Zeile 40 ist ein Pflichtfeld und somit ist die Angabe zu den Corona-Zuschüsse gegebenenfalls mit 0,00 EUR vorzunehmen. Die Zeile 40 kann mit der technischen ID 2020.001601 bei einem Import berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen (Zeile 20)

Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in einer tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Aufsichtsratvergütungen. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Symbol Bleistift bearbeitet werden und mit Hilfe des Symbols Mülleimer gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Aufsichtsratvergütungen erfolgt jetzt über den Button 'Hinzufügen'. Pflichtfelder bei der Erfassung von Aufsichtsratvergütungen sind mit einem * gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Aufsichtsratvergütungen bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Aufsichtsratvergütungen können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Vergütung im Sinne des § 50a EStG (Zeile 30)

Die Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in einer tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Vergütungen im Sinne des § 50a EStG. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Symbol Bleistift bearbeitet werden und mit Hilfe des Symbols Mülleimer gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Vergütungen im Sinne des § 50a EStG erfolgt jetzt über den Button 'Hinzufügen'. Pflichtfelder bei der Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG sind mit einem * gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Vergütungen im Sinne des § 50a EStG bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status| Bewegungsdaten kopieren). Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.
  3. Die Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können gesondert als Report ausgewertet werden sowie über 'Einzelgesellschaft drucken' ausgedruckt werden.

Anlage KSt 1 F

In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)

Personengesellschaften

Steuerberechnung

Einkünfte

Der Dialog Einkünfte wurde für den VZ 2020 überarbeitet. Aufgrund der im VZ 2019 begonnen und im VZ 2020 fortgeführten Anpassungen im Datenfluss bei Beteiligungen an Personengesellschaften wurden nicht mehr benötigte Zeile in Dialog Einkünfte gelöscht. Des Weiteren wurde die Synchronisation der Zeilen 31 bis 31.16 mit den entsprechenden Zeilen in der GewSt 1 A überarbeitet.

Für Zwecke der disquotalen Erfassung des laufenden Gewerbesteueraufwands bei quotaler Berechnungslogik wurde die neue Zeile 6.1 in Dialog Einkünfte eingefügt.

Datenfluss (Transfer zum Anteilseigner)

Bis zum VZ 2019 erfolgte der Datentransfer sowohl über den Dialog Einkünfte als auch über den Dialog Kapitalkonten/§15a. Um den Datenfluss zu vereinfachen und transparenter zu gestalten entfällt ab dem VZ 2020 der Dialog Kapitalkonten/§15a. Die Kapitalkontenentwicklung wird dann nur noch im Rahmen der Erstellung der E-Bilanz vorgenommen.

Für Zwecke des Datenfluss an den Anteilseigner werden somit ausschließlich Eingaben im Dialog Einkünfte herangezogen. Entsprechende des Datentransfers bei Organgesellschaften ist der Dialog Transfer zum Anteilseigner auf Ebene der Personengesellschaft erweitert worden. Hier kann der Anwender die aggregierten Daten sehen, die an die Anteilseigner 1:1 weitergeleitet werden. Für diesen Zweck wurden im Dialog Transfer zum Anteilseigner die Zeilen 14.1 bis 14 aufgenommen. Diese stellen die Steuerberechnung im Dialog Einkünfte in verkürzter Weise dar und entsprechen im Ergebnis der Zeile 30 des Dialogs Einkünfte.

Der Datenfluss folgt - vereinfacht - dem folgenden Schema:

Berechnung § 15a EStG

Für Zwecke der Berechnung der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG konnte bisher der Dialog Kapitalkonten/§15a genutzt werden. Aufgrund des Wegfalls dieses Dialoges gibt es aktuell keine Möglichkeit die Berechnung toolbasiert durchzuführen.

Eine neuer Dialog für Zwecke der Berechnung der ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verluste i. S. d. § 15a EStG wird voraussichtlich im Juli 2021 zur Verfügung gestellt. Der neue Dialog wird dem Anwender dann  eine detaillierte Berechnung ermöglichen inklusive periodenübergreifender Funktionalitäten bieten. Eine manuelle Erfassung der Ergebnisse im Dialog Einkünfte ist weiterhin möglich.

Feststellungen

Anlage FB

Die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' sind bis zum VZ 2019 in der Anlage FB (Basisdaten) als Bewegungsdaten zu pflegen. Ab dem VZ 2020 sind diese Angaben in die Stammdaten überführt worden. Die Angaben sind jetzt in den Stammdaten der Personengesellschaft in der Tabelle 'Zuordnung übergeordneter Einheiten' zu pflegen und werden die Anlage FB übernommen.

Bei der Stammdatenkopie bei der Periodenanlage sowie der Bewegungsdatenkopie können diese Angaben nicht aus einem VZ 2019 oder älter übernommen werden. Die Angaben sind somit grundsätzlich im VZ 2020 letztmalig zu pflegen und können dann fortgeschrieben werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur für Feststellungsbeteiligte gilt, die im GTC als Gesellschaft angelegt sind. Bei Feststellungsbeteiligten die nur in der Anlage FB angelegt sind, sind die Angaben zur 'Art der Beteiligung' sowie 'Art des Beteiligten' weiterhin zu pflegen.

Anlage Corona-Hilfen

Mit dem VZ 2020 hat die Finanzverwaltung das Formular „Anlage Corona-Hilfen“ eingeführt. Diese Anlage ist zwingend elektronisch zu übermitteln. Im Formular wird abgefragt, ob im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse durch den Steuerpflichtigen bezogen wurden. Einzutragen ist für jeden Betrieb der Saldo aus den in 2020 erhaltenen und 2020 zurückgezahlten Hilfsgeldern.

Das Formular können Sie im Bereich der Feststellungen auswählen und ausfüllen.

Ein Import in das Formular ist aktuell nicht möglich.

Angaben für den MU

Die Verarbeitung von Sachverhalten i. S. d. Anlage AESt ist ab dem VZ 2020 überarbeitet worden. Bisher musste der Anwender auf dem Tab Verteilung sämtliche Vorschlagswerte manuell übernehmen. Ab dem VZ werden sämtliche Werte auf dem Tab Verteilung auf der Anlage AESt automatisch (quotal) berechnet. Sofern von dieser Verteilung abgewichen werden soll, kann dies über die Checkbox 'Manuelle Erfassung der Werte mit Vorschlagswerten' erfolgen. Sofern die Checkbox aktiviert ist, stehen alle bereits berechneten Werte bereits in der Eingabezeile und können manuell überschrieben werden.

Wir sind auf Ihr Feedback angewiesen!

Wir möchten Sie bitten, AMANA ein Feedback zu der automatischen Verteilung mit optionaler Anpassung zu geben.

Aktuell ist für künftige VZ geplant, dass Zeilen bzw. ganze Feststellungsformulare automatisch aus dem Dialog Einkünfte, § 8b KStG und (Spezial-)Investmenterträge berechnet werden sollen. Mit Hilfe einer Einstellung im Dialog kann von dieser automatischen Verteilung abgewichen werden.

Soll AMANA dieses Vorgehen bei Weiterentwicklung der Feststellungsformulare weiter verfolgen? Haben Sie weitere Anregungen dazu? Bitte kontaktieren Sie uns!

Gewerbesteuer

Verarbeitung Erträge nach dem InvStG

Ab dem VZ 2020 wurde die Zeile 34a in der GewSt 1 A eingefügt. Hier sind für Zwecke der Abbildung des § 7 Satz 4 GewStG nach §§ 20, 42 und 43 InvStG abzuziehende steuerfreie Erträge (bzw. hinzuzurechnende Beträge) zu erfassen. Somit ist die Zeile 34a als Erweiterung der Zeile 34 GewSt 1 A zu sehen. Die Abfrage der Teilfreistellungen nach dem InvStG erfolgt somit für Mitunternehmerschaften gesondert.

Die Berechnung der steuerfreien Erträge erfolgt automatische mit Hilfe der Eingaben im Dialog (Spezial-)Investmenterträge sowie der Beteiligungsstruktur in den Basisdaten. Die steuerfreien Erträge werden getrennt für Körperschaften (Zeile 34a.1), natürliche Personen - Anteil im Betriebsvermögen (Zeile 34a.2), sowie natürliche Personen - Anteil im Privatvermögen (Zeile 34a.3) berechnet. Eine manuelle Korrektur der berechneten Werte ist über Zeile 34a.4 möglich. Bei der elektronischen Übermittlung wird nur die Summe der Zeile 34a an die Finanzverwaltung übermittelt. Die GTC internen Zeilen werden beim elektronischen Versand nicht berücksichtigt.

Förderung der Elektromobilität

Für Zwecke der Abbildung der angepassten Hinzurechnungssätze für Miet- und Pachtzinsen im Zusammenhang mit der Elektromobilität wurde seitens der Finanzverwaltung in der GewSt 1 A die Zeile 44a neu eingefügt. Hier sind die entsprechenden Aufwendungen getrennt von den übrigen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu erfassen.

Die Eingabe erfolgt zu 100%, die Hinzurechnung in Höhe von 10% erfolgt automatisch.

Sofern ein zweites Wirtschaftsjahr im Erhebungszeitraum endet, sind die entsprechenden Beträge in der Zeile 51a GewSt 1 A gesondert zu erfassen.

Die Zeilen können mit Hilfe der technischen der folgenden technischen IDs importiert werden:

  • Zeile 44a: 2020.003006
  • Zeile 51a: 2020.003007

Korrekturbeträge Organschaft

Bei der Berechnung der Korrekturposten (Zeile 85 bis 87 GewSt 1 A) für Zwecke der Berechnung des Gewerbeertrags auf Ebene des Organträgers wurden seitens der Finanzverwaltung klarstellend die folgenden Sachverhalte zusätzlich aufgenommen:

  • § 12 Abs. 2 UmwStG
  • § 34c Abs. 3 EStG

Die automatische Berechnung der Korrekturposten ist um die oben genannten Sachverhalte erweitert worden. Die Werte werden anhand der Angaben auf der Anlage GK (Zeile 70g und 70h) sowie auf der Anlage AESt berechnet.


  • No labels