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Vorbemerkungen

Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 Satz 1 EStG). Der amtlich vorgeschriebene Datensatz basiert auf der vom XBRL Deutschland e.V. entwickelten und fortlaufend aktualisierten HGB-Taxonomie. Neben Gesetzesänderungen werden auch sog. untergesetzliche Anforderungen in der Taxonomie berücksichtigt (z.B. der DRS). Die Finanzverwaltung veröffentlicht derzeit jährlich per BMF-Schreiben das aktualisierte Datenschema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG (sog. E-Bilanz).

Da der amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 5b EStG auf die HGB-Taxonomie abstellt, definiert die Taxonomie den technischen Rahmen des Moduls Tax Balance.

Praxishinweis

AMANA ist Mitglied der Arbeitsgruppe HGB Taxonomie beim XBRL Deutschland e.V. Gerne nehmen wir Anmerkungen zur Taxonomie entgegen und tragen diese in die Arbeitsgruppe. 

Taxonomiearten

In Tax Balance kann die Taxonomieart und Taxonomieversion initial bei der Funktion zur Anlage einer Steuerbilanz ("Stammdaten | Steuerbilanzen | Hinzufügen") oder nach der Anlage einer Steuerbilanz im Bereich "Einzelgesellschaft | GCD-Stammdaten | Angaben zur Berichtsperiode" eingestellt werden. Nachfolgender Screenshot zeigt die letztgenannte Möglichkeit:

Je nach Wirtschaftszweig werden im Taxonomiepaket unterschiedliche Taxonomiearten bereitgestellt:

  • Kerntaxonomie für Unternehmen, die der Rechnungslegung des HGB unterliegen (Gliederungstiefe richtet sich für die Bilanz nach § 266 HGB und für die GuV nach § 275 HGB)
  • Ergänzungstaxonomien für Bilanzierende, die besondere Rechnungslegungsvorschriften (KHBV, PBV, EigBVO o.ä., JAbschlVUV, JAbschlWUV) zu beachten haben, oder (im Fall von Land- und Forstwirtschaft) freiwillig sich am Musterabschluss des BMEL orientieren.
  • Bankentaxonomie für Bilanzierende nach der RechKredV (Spezialtaxonomie für Kreditinstitute)
  • Taxonomie für Zahlungsinstitute für Bilanzierende nach der RechZahlV (Spezialtaxonomie für Zahlungsinstitute)
  • Versicherertaxonomie für Bilanzierende nach der RechVersV und RechPensV (Spezialtaxonomie für Versicherungsunternehmen)


FAQ der Finanzverwaltung

Frage: Gibt es Besonderheiten der E-Bilanz z.B. für bestimmte Branchen?

Antwort:

Die allgemeine Taxonomie (Kerntaxonomie) bildet die generelle Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs (HGB) ab. 

Aufsetzend auf der Kerntaxonomie wird in der Ergänzungstaxonomie (für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) den dort vorhandenen speziellen Rechnungslegungsverordnungen Rechnung getragen. Außerdem wird in der Ergänzungstaxonomie auch der Musterabschluss des BMEL berücksichtigt. Damit sind E-Bilanzen die diesen besonderen handelsrechtlichen bzw. behördlichen (für Land- und Forstwirte) Vorgaben zu entsprechen haben, mit dieser (Ergänzungs-) Taxonomie übermittelbar.

Die Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften werden in Spezialtaxonomien berücksichtigt.

Diese sind vorhanden für:

  • Institute im Sinne des § 1 Absätze 1 und 1a Kreditwesengesetzes (KWG), Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG in der Rechtsform einer Kapital- bzw. Personengesellschaft (Taxonomie für Kreditinstitute)
  • Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) (Taxonomie für Zahlungsinstitute) 
  • Versicherungsunternehmen im Sinne des § 330 Absatz 3 HGB (Taxonomie für Versicherungsunternehmen) 
  • Pensionsfonds im Sinne des § 112 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) (Taxonomie für Versicherungsunternehmen) Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl. § 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.

Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl. § 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.

Taxonomieversionen

Taxonomieversion:

veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom:

gültig für die Wirtschaftsjahre:Bei abweichendem Wirtschaftsjahr

5.1

01.06.20122012 und 20132012/2013 und 2013/2014
5.227.06.20132013 und 20142013/2014 und 2014/2015
5.313.06.20142014 und 20152014/2015 und 2015/2016
5.425.06.20152015 und 20162015/2016 und 2016/2017
6.024.05.20162016 und 20172016/2017 und 2017/2018
6.116.05.20172017 und 20182017/2018 und 2018/2019
6.206.06.20182018 und 20192018/2019 und 2019/2020
6.302.07.20192019 und 20202019/2020 und 2020/2021
6.423.07.20202020 und 20212020/2021 und 2021/2022
6.523.07.20212021 und 20222021/2022 und 2022/2023
6.621.06.20222022 und 20232022/2023 und 2023/2024

Die Unterstreichungen stellen die Empfehlung auf Grundlage des BMF-Schreibens dar.

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