Taxonomie einstellen



Vorbemerkungen

Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 Satz 1 EStG). Der amtlich vorgeschriebene Datensatz basiert auf der vom XBRL Deutschland e.V. entwickelten und fortlaufend aktualisierten HGB-Taxonomie. Neben Gesetzesänderungen werden auch sog. untergesetzliche Anforderungen in der Taxonomie berücksichtigt (z.B. der DRS). Die Finanzverwaltung veröffentlicht derzeit jährlich per BMF-Schreiben das aktualisierte Datenschema der Taxonomien als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG (sog. E-Bilanz).

Da der amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 5b EStG auf die HGB-Taxonomie abstellt, definiert die Taxonomie den technischen Rahmen des Moduls Tax Balance.

Praxishinweis

AMANA ist Mitglied der Arbeitsgruppe HGB Taxonomie beim XBRL Deutschland e.V. Gerne nehmen wir Anmerkungen zur Taxonomie entgegen und tragen diese in die Arbeitsgruppe. 

Taxonomiearten

In Tax Balance kann die Taxonomieart und Taxonomieversion initial bei der Funktion zur Anlage einer Steuerbilanz ("Stammdaten | Steuerbilanzen | Hinzufügen") oder nach der Anlage einer Steuerbilanz im Bereich "Einzelgesellschaft | GCD-Stammdaten | Angaben zur Berichtsperiode" eingestellt werden. Nachfolgender Screenshot zeigt die letztgenannte Möglichkeit:

Je nach Wirtschaftszweig werden im Taxonomiepaket unterschiedliche Taxonomiearten bereitgestellt:

  • Kerntaxonomie fĂĽr Unternehmen, die der Rechnungslegung des HGB unterliegen (Gliederungstiefe richtet sich fĂĽr die Bilanz nach § 266 HGB und fĂĽr die GuV nach § 275 HGB)

  • Ergänzungstaxonomien fĂĽr Bilanzierende, die besondere Rechnungslegungsvorschriften (KHBV, PBV, EigBVO o.ä., JAbschlVUV, JAbschlWUV) zu beachten haben, oder (im Fall von Land- und Forstwirtschaft) freiwillig sich am Musterabschluss des BMEL orientieren.

  • Bankentaxonomie fĂĽr Bilanzierende nach der RechKredV (Spezialtaxonomie fĂĽr Kreditinstitute)

  • Taxonomie fĂĽr Zahlungsinstitute fĂĽr Bilanzierende nach der RechZahlV (Spezialtaxonomie fĂĽr Zahlungsinstitute)

  • Versicherertaxonomie fĂĽr Bilanzierende nach der RechVersV und RechPensV (Spezialtaxonomie fĂĽr Versicherungsunternehmen)



FAQ der Finanzverwaltung

Frage: Gibt es Besonderheiten der E-Bilanz z.B. fĂĽr bestimmte Branchen?

Antwort:

Die allgemeine Taxonomie (Kerntaxonomie) bildet die generelle Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs (HGB) ab. 

Aufsetzend auf der Kerntaxonomie wird in der Ergänzungstaxonomie (für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe) den dort vorhandenen speziellen Rechnungslegungsverordnungen Rechnung getragen. Außerdem wird in der Ergänzungstaxonomie auch der Musterabschluss des BMEL berücksichtigt. Damit sind E-Bilanzen die diesen besonderen handelsrechtlichen bzw. behördlichen (für Land- und Forstwirte) Vorgaben zu entsprechen haben, mit dieser (Ergänzungs-) Taxonomie übermittelbar.

Die Besonderheiten spezieller handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften werden in Spezialtaxonomien berĂĽcksichtigt.

Diese sind vorhanden fĂĽr:

  • Institute im Sinne des § 1 Absätze 1 und 1a Kreditwesengesetzes (KWG), Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG in der Rechtsform einer Kapital- bzw. Personengesellschaft (Taxonomie fĂĽr Kreditinstitute)

  • Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) (Taxonomie fĂĽr Zahlungsinstitute) 

  • Versicherungsunternehmen im Sinne des § 330 Absatz 3 HGB (Taxonomie fĂĽr Versicherungsunternehmen) 

  • Pensionsfonds im Sinne des § 112 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) (Taxonomie fĂĽr Versicherungsunternehmen) Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl. § 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz ĂĽbermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.

Die Spezial- und Ergänzungstaxonomien bilden die handelsrechtliche Bilanzgliederung ab, vgl. § 330 HGB. Soweit eine Steuerbilanz übermittelt wird, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Anforderungen zur Einhaltung dieser besonderen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften. In diesem Fall kann auch die Kerntaxonomie verwendet werden.

Taxonomieversionen

Taxonomieversion:

veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom:

gĂĽltig fĂĽr die Wirtschaftsjahre:

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Taxonomieversion:

veröffentlicht mit BMF-Schreiben vom:

gĂĽltig fĂĽr die Wirtschaftsjahre:

Bei abweichendem Wirtschaftsjahr

5.1

01.06.2012

2012 und 2013

2012/2013 und 2013/2014

5.2

27.06.2013

2013 und 2014

2013/2014 und 2014/2015

5.3

13.06.2014

2014 und 2015

2014/2015 und 2015/2016

5.4

25.06.2015

2015 und 2016

2015/2016 und 2016/2017

6.0

24.05.2016

2016 und 2017

2016/2017 und 2017/2018

6.1

16.05.2017

2017 und 2018

2017/2018 und 2018/2019

6.2

06.06.2018

2018 und 2019

2018/2019 und 2019/2020

6.3

02.07.2019

2019 und 2020

2019/2020 und 2020/2021

6.4

23.07.2020

2020 und 2021

2020/2021 und 2021/2022

6.5

23.07.2021

2021 und 2022

2021/2022 und 2022/2023

6.6

21.06.2022

2022 und 2023

2022/2023 und 2023/2024

6.7

09.06.2023

2023 und 2024

2023/2024 und 2024/2025

Die Unterstreichungen stellen die Empfehlung auf Grundlage des BMF-Schreibens dar.