GewSt- und GewStZ-Anleitung der FinVerw (VZ 2019)
Grundlegende Informationen
Original-PDF-Anleitung
Anleitung
zur Gewerbesteuererklärung / Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags (Vordruck GewSt 1 A)
zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (Vordruck GewSt 1 D)
Abgabefrist
31. Juli 2020
Elektronische Übermittlung der Steuererklärung
Die Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und zur Zerlegung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 14a Satz 1 GewStG). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 14a Satz 2 GewStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO) oder wenn ein technischer Ausschlussfall vorliegt.
Hinweise zum Ausfüllen der Gewerbesteuererklärungsvordrucke
Vordruck GewSt 1 A
Für jedes selbständige Unternehmen ist eine Steuererklärung zu übermitteln. In Organschaftsfällen ist der Gewerbeertrag für jede Organgesellschaft unter Verwendung des amtlichen Vordrucks „GewSt 1 A“ gesondert zu erklären.
Vordruck GewSt 1 D
Für jedes selbständige Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden ist eine Zerlegungserklärung zu übermitteln. In Organschaftsfällen ist die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nur vom Organträger zu übermitteln.
Allgemeine Hinweise
Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, ist der Sachverhalt gesondert zu erläutern. Übermitteln Sie bitte die erforderlichen Anlagen, Einzelaufstellungen und Belege gesondert.
Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent-Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab, es sei denn, die Vordrucke sehen ausdrücklich die Eintragung von Cent-Beträgen vor.
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 32 des Vordrucks GewSt 1 A bzw. Zeile 11 des Vordrucks GewSt 1 D mit „1 = ja“ zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer selbst zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist.
Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Erläuterungen zum Vordruck GewSt 1 A
Nr. | Beschreibungstext |
---|---|
1 | Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, so dienen die Angaben in der Erklärung auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a Satz 6 GewStG. |
2 | Findet ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft durch Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter statt oder scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus, besteht die sachliche Gewerbesteuerpflicht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (vgl. R 2.7 Abs. 2 GewStR 2009). Die Steuerschuldnerschaft nach § 5 GewStG und damit die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft enden bzw. beginnen im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels (vgl. R 5.1 Abs. 1 GewStR 2009). Dessen ungeachtet ist bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich für den gesamten Gewerbebetrieb zu ermitteln. Daher ist von jedem der beiden Steuerschuldner jeweils in seiner Steuererklärung in der Zeile 110 des Vordrucks GewSt 1 A zusätzlich der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum anzugeben. Die Ermittlung ist gesondert zu erläutern. Der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist im Verhältnis der auf die beiden Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen. Die auf die jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeerträge nebst Hinzurechnungen und Kürzungen sind in den Zeilen 111 und 112 des Vordrucks GewSt 1 A zu erklären. Für den Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels wird für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen, der jeweils den auf den einzelnen Steuerschuldner entfallenden Anteil am einheitlich ermittelten Gewerbesteuermessbetrag enthält. Dies gilt nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung (vgl. R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009). |
3 | Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Betriebsstätten sind insbesondere a) die Stätte der Geschäftsleitung; b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen; c) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten. Wenn in mehreren Gemeinden Betriebsstätten bestanden, wenn sich eine oder mehrere Betriebsstätte(n) über mehrere Gemeinden erstreckte(n) oder wenn die einzige Betriebsstätte im Laufe des Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wurde oder in den Fällen des § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG, ist eine „Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages“ abzugeben. Die in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sog. grenzüberschreitenden Gewerbegebiet belegene Betriebsstätte i. S. des § 2 Abs. 7 Nr. 3 GewStG gilt als eine Betriebsstätte, auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebietes befindet. Insoweit liegt keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor. |
4 | Tragen Sie den Gewinn lt. Einkommensteuererklärung bzw. lt. Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung der Einkünfte ein. Wegen etwaiger Abweichungen (z. B. bei Veräußerungsgewinnen) vgl. R 7.1 GewStR 2009 und H 7.1 GewStH 2016. Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligte Mitunternehmerin entfallen (vgl. § 7 Satz 2 GewStG). Die Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt als laufender Gewinn (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG) ebenfalls der Gewerbesteuer. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns ggf. die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG und die nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Außerdem ist der Gewinn um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen. |
5 | Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gilt das Einkommen i. S. des § 8 KStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Es ist darauf zu achten, dass bei der Ermittlung des Gewinns ggf. die Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AStG und die nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern berücksichtigt worden sind. Das Einkommen kann nicht immer direkt aus der Körperschaftsteuererklärung als Gewinn aus muss z. B. der Verlustabzug (§ 8 Abs. 1 KStG, § 10d EStG) hinzugerechnet werden. Außerdem ist er um die nach § 13 GewStDV steuerfreien Ergebnisse der Einnehmer einer staatlichen Lotterie zu bereinigen. Vom körperschaftsteuerlich maßgebenden Gewinn sind bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auch Beträge abzusetzen, die sich aus der Auflösung von Pensionsrückstellungen ergeben, soweit sie den Gewerbeertrag bei der Bildung der Rückstellung nicht gemindert haben (vgl. H 8.2 Satz 4 GewStH 2016). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. R 7.1 Abs. 4 GewStR 2009 und H 7.1 Abs. 4 GewStH 2016. |
6 | Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft: Sind in Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. des § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i. V. mit § 3c Abs. 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG bzw. der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im Betrag lt. Zeile 33 ggf. nach Abzug des Betrags lt. Zeile 34 noch enthalten sind. |
7 | Wegen Einzelheiten zu den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (BStBl I S. 654). |
8 | Einzutragen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütungen (Gehälter, Tantiemen) für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Zu den Gehältern und Vergütungen in diesem Sinne gehören auch Zuweisungen an Pensionsrückstellungen. |
9 | Personengesellschaften in diesem Sinne sind: Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften i. S. des § 2a GewStG. |
10 | Einzutragen ist bei Grundstücken, a) die im Beitrittsgebiet belegen sind, in der Textspalte der EW 1935 und in der Betragsspalte (§ 133 BewG):
b) bei Grundstücken im übrigen Bundesgebiet 140 % des EW (§ 121a BewG). Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist a) wenn es im Beitrittsgebiet belegen ist, der nach § 125 BewG ermittelte Ersatzwirtschaftswert (anteilig, wenn in diesem auch nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörendes, z.B. gepachtetes Vermögen, enthalten ist), b) wenn es im übrigen Bundesgebiet belegen ist, der EW sowohl in der Textspalte als auch in der Betragsspalte einzutragen. Dient der Grundbesitz nur zum Teil gewerblichen Zwecken, so ist der entsprechende Anteil am EW einzutragen. Der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Höhe von 1,2 % des maßgebenden Wertes wird vom Finanzamt berechnet. |
11 | Nicht ausgeglichene Gewerbeverluste einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung i. S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Erhebungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Gewerbeverluste der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art. |
12 | Sind im Gewinn einer Organgesellschaft Gewinne aus Anteilen i. S. des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG oder Aufwendungen enthalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, sind § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 bis 4 KStG und § 8 Nr. 1 und 5 sowie § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden (vgl. § 7a Abs. 2 GewStG). Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dabei insoweit vorzunehmen, als die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen i. S. des § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG stehen und diese Aufwendungen nicht bereits nach § 3c Abs. 2 EStG oder § 9 Nr. 2a Satz 3, § 9 Nr. 7 Satz 2 oder § 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG berücksichtigt wurden |
13 | Einzutragen ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. des § 7 GewStG. Bei Gewinnermittlung nach § 5a EStG oder nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KStG (§ 7 Satz 3 GewStG) sind insoweit keine Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen. |
14 | Die Kürzungen nach § 9 Nr. 7 und 8 GewStG werden gewährt für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bzw. für die Anwendung von § 9 Nr. 8 GewStG mindestens mit 15 % (im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie: zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens mit 10 %) beteiligt ist und die die übrigen Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 (Aktivitätsklausel) bzw. Nr. 8 GewStG (Befreiung nach Doppelbesteuerungsabkommen) erfüllen. Bei den nach § 9 Nr. 8 GewStG befreiten Gewinnen sind auch die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zu beachten. § 9 Nr. 2a Satz 3 und 4 GewStG gelten entsprechend. Die Kürzung nach § 9 Nr. 8 GewStG ist auch vorzunehmen, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vorsieht. Zur Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2019, BStBl I S. 91. |
15 | Fand im Erhebungszeitraum ein Rechtsformwechsel von einem Einzelunternehmen zur Personengesellschaft statt und hat die sachliche Gewerbesteuerpflicht fortbestanden (vgl. R 2.7 Abs. 2 und R 5.1 Abs. 1 GewStR 2009), kann hier der Gewerbeverlust eingetragen werden, der auf die Zeit vor Beginn der persönlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft entfällt, soweit er vortragsfähig ist. |
16 | Sind entsprechend § 15 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KStG im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Gewinne oder Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 2 bzw. 3 KStG enthalten, sind folgende Korrekturbeträge zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organträgers zu berücksichtigen sind: a) bei natürlichen Personen als Organträger: Gewinne i. S. des § 8b Abs. 2 KStG: Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG: b) bei Körperschaften als Organträger: Gewinne i. S. des § 8b Abs. 2 KStG: Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 3 KStG: c) bei Personengesellschaften als Organträger:
Für Gewinnminderungen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Organgesellschaft nach § 8 Nr. 10 GewStG hinzugerechnet worden sind, ist ein Korrekturbetrag nicht zu bilden. Die Ermittlung des Korrekturbetrages ist gesondert zu erläutern. Diese Grundsätze gelten nach § 15 Satz 1 Nr. 2a und Satz 3 KStG entsprechend, wenn im Gewerbeertrag der Organgesellschaft Erträge im Sinne des § 16 oder § 34 InvStG oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des § 21 oder § 44 InvStG enthalten sind. |
17 | Für die Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe einer Personengesellschaft sind die im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammen zu rechnen (R 9.3 Satz 4 GewStR 2009) |
18 | Die Anlage EMU dient der Zurechnung der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebenden Fehlbeträge und des maßgebenden Gewerbeertrages zu den einzelnen Mitunternehmern (vgl. § 10a Satz 4 und 5 GewStG), wenn sich für den laufenden Erhebungszeitraum ein Gewerbeverlust ergibt oder zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wurde. Bei gleichem Gesellschafterbestand und gleicher Beteiligungsquote kann eine gesellschafterbezogene Berechnung unterbleiben (R 10a.3 Abs. 3 Satz 6 GewStR 2009). Die Abgabe der Anlage EMU ist in diesen Fällen nicht erforderlich, da das Gesamtergebnis der Mitunternehmerschaft im Verlustentstehungsjahr und Anrechnungsjahr maßgebend ist. Dies gilt nicht, wenn bei einzelnen Mitunternehmern Verlustkürzungen nach § 10a GewStG i. V. mit § 8c KStG vorzunehmen sind. Die Ermittlung kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt – insbesondere bei Mitunternehmerschaften mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Mitunternehmern mit häufigen unterjährigen Wechseln im Gesellschafterbestand oder in der Beteiligungsquote – ggf. auch formlos erfolgen. |
19 | Bei Unternehmen, die (auch) den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstandhaben, gelten 80% des (ggf. anteiligen) Gewerbeertrages als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages sind der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG und Vergütungen i. S. des § 5a Abs. 4a EStG nicht einzubeziehen. Eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG ist ausgeschlossen, soweit eine Betriebsstätte in einem nach Doppelbesteuerungsabkommen ausgewiesenen sog. grenzüberschreitenden Gewerbegebiet i. S. des § 2 Abs. 7 Nr. 3 GewStG belegen ist – auch soweit sie sich im ausländischen Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets befindet |
20 | Siehe H 7.1 (1) (Korrektur nach erfolgter Hinzurechnung) GewStH 2016 |
21 | Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote dürfen Anteile von außenstehenden Anteilseignern nicht berücksichtigt werden. |
22 | Wenn der Organträger eine Körperschaft ist, die selbst wiederum keine Organgesellschaft ist, muss hier 100 % eingetragen werden. |
23 | Eintragungen bei Organträgern ohne die Werte vorgelagerter Organgesellschaften |
24 | Die Entgelte für Schulden sind in voller Höhe einzutragen, soweit sie im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind. Dies gilt auch in den Fällen der Anwendung des § 9 Nr. 2a Satz 3 zweiter Halbsatz GewStG (Zeile 8 der Anlage BEG). Soweit Entgelte für Schulden unter § 3c Abs. 2 EStG fallen, ist hier nur der abzugsfähige Teil einzutragen ; dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG. |
25 | In den Zeilen 3 bis 8 sind Angaben zu dem inländischen gewerblichen Unternehmen zu machen, für das die Gewerbesteuerpflicht besteht. Bei einer davon abweichenden Anschrift des Unternehmers sind die Zeilen 9 und 10 zu verwenden. |
26 | Bei mehrstufiger Organschaft ist hier der Anteil (in Prozent) der an der obersten Organgesellschaft der Kette unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften beteiligten Körperschaften einzutragen. |
28 | Werden Anteile an Körperschaften von Mitunternehmerschaften im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen gehalten, sind jeweils getrennte Anlagen BEG zu übermitteln. |
29 | Die erhaltenen Bezüge sind unter Berücksichtigung von R 9.3 Satz 6 und 7 GewStR 2009 ggf. gekürzt einzutragen. |
30 | Angaben sind auch für an der leistenden Körperschaft beteiligte Organgesellschaften erforderlich, soweit an diesen unmittelbar oder mittelbar über Mitunternehmerschaften Körperschaften (Zeilen 12 bis 20 ausfüllen) und/oder natürliche Personen (Zeilen 21 bis 28 ausfüllen) beteiligt sind. |
31 | Eintragungen sind nur erforderlich, wenn eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG in Betracht kommt oder wenn – bei Körperschaften – die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG keine Anwendung findet. Dies gilt auch bei Organgesellschaften bei Anwendung des § 7a GewStG. |
32 | Die Anlage ÖHG ist abzugeben, wenn für eine Kapitalgesellschaft § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt und diese
Die Anlage ÖHG ist ebenfalls abzugeben von Gesellschaften oder Betrieben gewerblicher Art, die Organträger einer solchen Kapitalgesellschaft sind. In Fällen mit steuerlich anzuerkennender Organschaft, in denen beim (ggf. mittelbaren) Organträger gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG durchzuführen ist, ist von sämtlichen Organgesellschaften für jede von ihnen ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine Anlage ÖHG einzureichen. Organträger, die zugleich Organgesellschaft sind, haben für die von ihren Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten jeweils eine eigene Anlage ÖHG abzugeben. Über eine mögliche Zusammenfassung von Tätigkeiten zu Sparten nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 KStG ist erst auf Ebene des letzten Organträgers, der nicht zugleich Organgesellschaft ist, zu entscheiden. |
33 | Bei Mitunternehmerschaften bzw. Organgesellschaften ist für die Frage, in welchem Umfang die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen erfüllt sind, so zu rechnen, als wären ausschließlich Körperschaften beteiligt: Sind an einer Mitunternehmerschaft die natürliche Person A zu 10 % (Anwendung § 3 Nr. 40 EStG), die A-GmbH zu 89 % (Anwendung § 8b Abs. 1 KStG) und die X-GmbH zu 1 % (keine Anwendung § 8b Abs. 1 KStG) beteiligt, unterliegt die Dividende zu 89/90 der Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG und ist in dieser Höhe in Zeile 12 der Anlage BEG zu erfassen. |
34 | In Zeile 40a sind die gesamten bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb vorgenommenen Teilfreistellungen nach den §§ 20, 21 InvStG (ggf. i.V. mit § 43 Abs. 3und § 44 InvStG) aus unmittelbaren Beteiligungen einzutragen. Eine Berechnung des tatsächlichen Korrekturbetrags i. S. des § 20 Abs. 5 InvStG (ggf .i.V. mit § 45 Abs. 2 InvStG) erfolgt dann automationsgestützt. |
35 | Bei Organgesellschaften: Ist ein Bezug vollständig nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, ist in Zeile 7 Wert 4 einzutragen und es sind Angaben in den weiteren Zeilen vorzunehmen. Ist ein Bezug nur teilweise nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, sind zwei Anlagen BEG abzugeben; eine Anlage BEG mit Wert 4 in Zeile 7, soweit der Bezug nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerbefreit ist, und eine Anlage BEG mit den Werten 1, 2 oder 3 oder keine Eintragung für den nicht nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG befreiten Teil. In beiden Anlagen BEG sind darüber hinaus Angaben in den weiteren Zeilen vorzunehmen. Bei Nicht-Organgesellschaften: Ist ein Bezug vollständig nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, ist keine Anlage BEG abzugeben. Ist ein Bezug nur teilweise nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei, ist nur der nicht nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG befreite Teil in den weiteren Zeilen zu erklären; in Zeile 7 sind nur die Werte 1, 2 oder 3 oder keine Eintragung zulässig. |
36 | Bei der Ermittlung des auf den jeweiligen Steuerschuldner entfallenden Gewerbeertrags ist u. a. der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG betriebsbezogen zu gewähren. Es sind die Grundsätze des BFH-Urteils IV R 8/16 vom 25.04.2018 (BStBl II 2018 S. 484) anzuwenden. Auch der Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG knüpft (betriebsbezogen) an den Steuergegenstand, nicht hingegen an die (persönliche) Steuerschuldnerschaft an. Der Freibetrag ist im prozentualen Verhältnis der von beiden Schuldnern getragenen hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen aufzuteilen.') |
Erläuterungen zum Vordruck GewSt 1 D
Nr. | Beschreibungstext |
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1 | Es sind alle inländischen Betriebsstätten zu erklären, die im Laufe des Erhebungszeitraums bestanden haben. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Steuermessbetrag auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum (= Kalenderjahr, vgl. § 14 GewStG) Betriebsstätten unterhalten wurden, vgl. H 28.1 (Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum) GewStH 2016. Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen: a) die Stätte der Geschäftsleitung; b) Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen; c) Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) und deren Betriebsstätten. Weitere Erläuterungen, z. B. über den Wegfall oder die Eröffnung von Betriebsstätten, sind gesondert vorzunehmen. |
2 | Wird das Gebiet von Gemeinden geändert (z. B. Eingemeindungen) können für die Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zugelassen werden (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG). Bei abweichenden Hebesätzen in der Gemeinde ist beim Gemeindeschlüssel der AGS des Gebietsteils einzutragen, der vor der Eingemeindung galt. |
3 | Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Für jede Gemeinde ist nur ein Eintrag vorzunehmen. Bei mehreren Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde sind die jeweiligen Zerlegungsmaßstäbe daher zusammenzufassen. Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist die Gemeinde einzutragen, die durch Rechtsverordnung hebeberechtigt ist. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (z. B. Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen. Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vgl. § 28 Abs.2 GewStG. Befinden sich die Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeindeteilen einer Gemeinde, für die unterschiedliche Gewerbesteuerhebesätze bestehen, so ist jeder Gemeindeteil einzutragen (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 4 GewStG). |
4 | Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Erhebungszeitraum. Anzusetzen sind die Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne i. S. des § 19 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG, d. h. Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge), nicht aber z. B. Ruhegel- der, Witwen- und Waisengelder. Einzutragen sind die Arbeitslöhne mit ihrem vollen Eurobetrag. Die Abrundung auf volle 1.000 € nach § 29 Abs. 3 GewStG wird durch das Finanzamt vorgenommen. Ist das Unternehmen an einer Arbeitsgemeinschaft i. S. des § 2a GewStG beteiligt, so sind gegebenenfalls auch die Arbeitslöhne (anteilig) zu berücksichtigen, die die Arbeitsgemeinschaft selbst an von ihr eingestellte Arbeitnehmer gezahlt hat. Nicht anzusetzen sind nach § 31 GewStG die folgenden Beträge:
In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50.000 € zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Erhebungszeitraums in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist. Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. Hinzuzurechnen sind bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer oder Mitunternehmer insgesamt 25.000 € jährlich. Der Betrag von 25.000 € ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, bei der die Unternehmer geschäftsleitend tätig waren. Haben sie in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, so ist der Betrag auf diese nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen. |
5 | Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebsstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen. Beispiel: Das Unternehmen unterhält zwei Betriebsstätten. Die Betriebsstätte 1 liegt in der Gemeinde A, die Betriebsstätte 2 liegt in den Gemeinden B und C. In jeder Betriebsstätte wurden Arbeitslöhne von jeweils 1 Mio. € gezahlt. Nach Lage der örtlichen Verhältnisse erwachsen den Gemeinde B und C durch die Betriebsstätte 2 Lasten in gleicher Höhe. Lösung : Für die Betriebsstätte 2 sind Eintragungen für die Gemeinde B und C vorzunehmen. Insgesamt sind Angaben zu folgenden Gemeinden zu erklären: Gemeinde A: Arbeitslöhne 1.000.000 € Gemeinde B: Arbeitslöhne 500.000 € (1 Mio. € × 1/2) Gemeinde C: Arbeitslöhne 500.000 € (1 Mio. € × 1/2) |
6 | Falls noch keine Hebenummer (Steuernummer) der Gemeinde zugeteilt wurde, ist die Anschrift (Straße, Haus-Nr.) der Betriebsstätte, bei Betriebsstätten in den Stadtstaaten das zuständige Finanzamt, anzugeben. |
7 | Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des Betriebs. |
8 | Als „Gemeinde der Geschäftsleitung“ ist die Gemeinde anzugeben, in der sich im Erhebungszeitraum die Geschäftsleitung befunden hat. Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, ist dies die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung am Schluss des Erhebungszeitraums befunden hat. Die Gemeinde der ehemaligen Geschäftsleitung ist in diesen Fällen für die Zeit ihres Bestehens in die Anlage Betriebsstätten zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages (Anlage GewSt 1 D-BS) aufzunehmen. Befand sich die Geschäftsleitung im Ausland, ist dies die Gemeinde, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befunden hat. |
9 | Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt. Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „Sachanlagevermögen“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen. |
10 | In den Zeilen 3 bis 8 sind Angaben zu dem inländischen gewerblichen Unternehmen zu machen, für das die Gewerbesteuerpflicht besteht. Bei einer davon abweichenden Anschrift des Unternehmers sind die Zeilen 9 und 10 zu verwenden. |
Abkürzungsverzeichnis
Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung.
AO | Abgabenordnung | EStG | Einkommensteuergesetz | GewStR | Gewerbesteuer-Richtlinien |
AGS | Amtlicher Gemeindeschlüssel | EW | Einheitswert | InvStG | Investmentsteuergesetz |
AStG | Außensteuergesetz | GewStDV | Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung | KStG | Körperschaftsteuergesetz |
BewG | Bewertungsgesetz | GewStH | Gewerbesteuerhandbuch | StBerG | Steuerberatungsgesetz |
BStBl | Bundessteuerblatt | GewStG | Gewerbesteuergesetz | UmwStG | Umwandlungssteuergesetz |