8b KStG



Im GTC können sowohl die sog. Nettomethode [Steuerfreistellung von Sachverhalten i.S.d. § 8b KStG bereits auf Ebene der empfangenden Gesellschaft] als auch die Bruttomethode angewendet werden [betrifft Personengesellschaften und Organgesellschaften]. Zur unterschiedlichen Berücksichtigung und automatisierten Berechnung wurde für die Erfassung dieser Sachverhalte der Dialog § 8b KStG entwickelt.

Für den Jahresabschluss wird die sog. Nettomethode empfohlen. Im Rahmen der Veranlagung ist die Bruttomethode zu wählen. Um das Risiko einer mehrfachen Freistellung zu umgehen, hat die Finanzverwaltung für Zwecke der Steuererklärung die Bruttomethode etabliert. Die Freistellung erfolgt hier erst beim letzten Anteilseigner [Mitunternehmer bzw. Organträger] in der Beteiligungskette. Deshalb wird bei Perioden die als Steuererklärung dienen in den Stammdaten die Bruttomethode eingestellt. Die Werte werden nachrichtlich übergeben.

Die Anlage von Sachverhalten nach § 8b KStG erfolgt im gleichnamigen Detaildialog. Jeder Sachverhalt wird separat über den Button Anlegen erfasst. Die einzelnen Daten werden auch im Report Dialog § 8b KStG [GTC Hauptdialog Reports / Steuer Reports] ausgewertet.

Die in diesem Dialog erfassten Daten hinsichtlich der Beteiligung an anderen Körperschaften sind u.a. für Zwecke der Anlage B und Anlage BE relevant. Diese Anlagen werden automatisch aus dem Dialog § 8b KStG gefüllt.

Sachverhalt

Die Erfassungsmaske beginnt mit einer Auswahlliste für den Sachverhalt:

  • § 8b Abs. 1 KStG
  • § 8b Abs. 2 KStG
  • § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
  • § 8b Abs. 3 Satz 4-7 KStG
  • § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG
  • Erträge die nicht nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, sondern nach DBA
  • Sachverhalt i.S. der Anlage BE [Anlage B Zeile 6]
  • Bezüge nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG
  • Gewinne nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG

Je nach getroffener Auswahl müssen anschließend zum Teil unterschiedliche Zeilen befüllt werden.

Herkunft der Einkünfte

Die Unterscheidung ist im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden [KStG und GewStG] relevant. Bei nicht steuerbefreiten Dividenden i. S. des § 8b Abs. 1 KStG erfolgt bei der Ausprägung Ausland eine Verknüpfung mit der Anlage AESt (Übernahme der Einkünfte und Steuern). Es erfolgt dann eine länderbezogene Höchstbetragberechnung.

Gesellschaft konsolidiert

Die Angabe wird im Report Dialog § 8b KStG ausgewertet und dient als Hilfsmittel bei der Erstellung der Konzern TRR. Erhaltene Dividenden von nicht konsolidierten Gesellschaften stellen in der TRR einen Überleitungseffekt dar. Konzerninterne Dividenden werden im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen der Kapitalkonsolidierung eliminiert. 

Einbehaltene Kapitalertragsteuer - davon erfolgswirksam gebucht [Ertrag - / Aufwand +]

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist mit der Anlage WA und Anlage A verknüpft. Wurde die KapESt erfolgswirksam gebucht wird der Betrag in Anlage A [Formularzeile 6] berücksichtigt.

Einbehaltener SolZ zur KapESt - davon erfolgswirksam gebucht [Ertrag - / Aufwand +]

Es gelten die obigen Anmerkungen.

Streubesitzdividenden [§ 8b Abs. 4 KStG und § 8 Nr. 5 GewStG]

Die Abfrage hinsichtlich der Beteiligungshöhe für Zwecke der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden erfolgt im unteren Tabellenbereich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Sachverhalte i.S. der Anlage BE

Die Anlage BE ist im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden relevant. Die Gewährung der Freistellung setzt eine mindestens 10%ige Beteiligung voraus. Die Zusammenrechnung mittelbarer Beteiligungen kommt nur für Personengesellschaften in Frage und wird in Anlage BE vorgenommen. Nach dem Speichern öffnet sich ein neuer Tabellenbereich:

Anzeigeoption Gesellschaft

Im Dialogkopf kann der Anwender zwischen der Ansicht für die Einzelgesellschaft, [Teil-]Konzern und Organkreis wählen:

Bei Auswahl der Ansicht [Teil-]Konzern werden alle erfassten § 8b KStG Sachverhalte im [Teil-]Konzern angezeigt. Bei Auswahl der Ansicht Einzelgesellschaft werden nur die Sachverhalte der gewählten Einzelgesellschaft eingeblendet.