Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage
Der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage kann aktuell ausschließlich über das Online-Portal 'Mein ELSTER' gestellt werden. Bisher sind keine Planungen bekannt, dass dieser Antrag in der ERiC-Schnittstelle integriert werden soll. Weitere Informationen finden Sie beim BMF über diesen Link.
Laut Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung (Nummer 72) sind erfolgswirksam erfasste Forschungszulagen in der Zeile 51 Anlage GK zu erfassen (gesonderte GTC-Zeile 51.11; ID: 2020.000002).
Angaben zur Geschäftsanschrift und Bankverbindung
Ab dem VZ 2020 werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung in der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung nicht mehr elektronisch übermittelt. Diese Daten liegen der Finanzverwaltung bereits vor und werden bei der Veranlagung entsprechend berücksichtigt. Sofern diese Angaben geändert werden sollen, ist dies über eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Im Laufe des Jahres wird die Möglichkeit bestehen, diese Meldung über die GlobalTaxCenter Suite vorzunehmen. Bis dahin besteht die Möglichkeit, diese Meldung über das Portal 'Mein ELSTER' vorzunehmen.
In den Feststellungserklärungen werden die Angaben zur Geschäftsanschrift sowie zur Bankverbindung weiterhin elektronisch übermittelt.
Steuergestaltungen nach §§ 138d folgende AO
Ab dem VZ 2020 sind bei der Übermittlung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen die Registriernummer sowie die Ordnungsnummer elektronisch zu übermitteln. Falls noch keine Registriernummer oder Ordnungsnummer zugewiesen wurde, kann weiterhin per Freitextfeld erklärt werden.
Die Erfassung der Angaben zu den Steuergestaltungen erfolgt übergreifend über die einzelnen Erklärungsarten im Reiter Mitteilung von Steuergestaltungen in den Basisdaten.
In der Körperschaftsteuererklärung können 99 einzelne Steuergestaltungen erklärt werden. Bitte beachten Sie, dass in der Gewerbesteuererklärung sowie in den Feststellungserklärungen maximal 10 Steuergestaltungen erklärt werden können. Bitte kontaktieren Sie uns, sofern Sie darüber hinaus weitere Steuergestaltungen melden müssen.
Beteiligungsstruktur
Bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften ist für eine korrekte automatische Berechnung diverser Zeilen zwingend erforderlich, dass die Beteiligungsstruktur in den Basisdaten ausgefüllt wird. Die Angaben werden nicht wie bisher ausschließlich für die Berechnung der Anlage BEG benötigt, sondern unter anderem auch für die Zeilen 34, 34a, 61, 62 und 63 GewSt 1 A. Abweichend vom Vorjahr sind die Zeilen 61 bis 63 GewSt 1 A bei Personengesellschaften sowie Organgesellschaften als Pflichtfeld ausgestaltet.
Dialog Zuwendungen
Der Dialog Zuwendungen wurde rückwirkend ab dem VZ 2018 vollständig überarbeitet. Hintergrund der Anpassung ist die getrennte Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 9 Nummer 5 GewStG) im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften.
An der Erfassung der Zuwendungen sowie den weiteren Angaben (Summe der gesamten Umsätze etc.) wurde durch diese Anpassung nichts geändert. Lediglich die Berechnung der abzugsfähigen Zuwendungen wurde aufgeteilt.
Bitte beachten Sie, dass die Anpassungen für den VZ 2018 / 2019 erst ab Ende Juni zur Verfügung stehen. Die entsprechende BRG wird auch an dieser Stelle veröffentlicht.
Verlustvortrag
Der Dialog Entwicklung Verlustvortrag entfällt ab dem VZ 2020 für Gesellschaften mit dem Steuerrecht 'Deutschland'. Die Entwicklung der Verlustvorträge sowie die Berechnung der vortragsfähigen Verluste zum Ende des VZ werden über die entsprechenden Anlagen (Anlage Verluste, GewSt 1 A) vorgenommen.
Der Bruttobetrag im Dialog Verlustvortrag (im Bereich der Latenten Steuern) wird zukünftig aus den Angaben in den Detaildialogen ermittelt.
Des Weiteren wurde der vortragsfähige Verlust für Zwecke der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer automatisiert. Der Verlustvortrag wird automatisch aus der Vorperiode bzw. der letzten True-Up-Periode in die laufende Steuerberechnung übernommen. Für diesen Zweck wurden in der Anlage Verluste die Zeile 11.1 bzw. in der GewSt 1 A die Zeile 140.1 eingefügt. Sofern hier Anpassungsbedarf besteht, kann der automatisch berechnete Wert manuell angepasst werden (Zeile 11.2 Anlage Verluste bzw. 140.2 GewSt 1 A).
Bitte beachten Sie, dass Eingaben im Dialog Entwicklung Verlustvortrag im VZ 2019 (oder älter) nicht über die Bewegungsdatenkopie in den VZ 2020 kopiert werden können. Bitte prüfen Sie nach der Kopie die Eingaben in den Zeile 140 ff. GewSt 1 A.
Übernahme & Mapping von Daten aus anderen Perioden
In der Regel können die Berechnungsdaten aus einer anderen Periode, zum Beispiel dem zugrundeliegenden Jahresabschluss (VZ 2017), übernommen werden.
In den folgenden Fällen sind Besonderheiten bei der Kopie in den Veranlagungszeitraum 2020 zu berücksichtigen:
Steuerart | Formular | Zeile | Thema | Beschreibung | |
---|---|---|---|---|---|
1 | Körperschaftsteuer | GK | 69 | Sonstige steuerfreie Einnahmen | Die Zeile 69 Anlage GK aus dem Steuerformular 2017 oder neuer kann nicht in eine Periode mit dem Steuerformular 2020 kopiert werden, da für die Eingabe ab dem VZ 2020 Detailinformationen verpflichtend zu erklären sind. |
2 | Körperschaftsteuer | WA | 38, 39 | Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen | Die Zeilen 38 und 39 Anlage WA aus dem Steuerformular 2017 oder neuer können nicht in eine Periode mit dem Steuerformular 2020 kopiert werden, da diese Zeilen ab dem VZ 2020 gelöscht wurden. |
3 | Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Feststellungen | WA, GewSt 1 A, ESt 1 B | Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO | Ab dem VZ 2019 sind Ordnungsmerkmale zu den grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d ff. AO in der Ertragsteuererklärung zu erfassen. Im VZ 2019 sind diese als Freitextfeld zu erfassen. Ab dem VZ 2020 sind diese in einer vorgeschriebener Form zu erfassen. Aufgrund dieser Änderung ist eine Kopie nicht möglich. | |
4 | Feststellungen | Anlage FE KAP 1 | 18 bis 23 | Steuerabzugsbeträge | Die Zeilen 18 bis 23 aus dem Steuerformular VZ 2017 und 2019 können nicht in das Steuerformular FE KAP 1 VZ 2020 kopiert werden. Diese Zeilen werden nun in die Anlage FE KAP 2 VZ 2020, Zeilen 10-15 kopiert. |
Technische IDs für den Import & Export
Jedes Feld in der Steuerberechnung wird über eine sogenannte technische ID identifiziert. Die technischen IDs von neu hinzugekommenen Feldern im VZ 2020 beginnen mit dem Präfix "2020." Eine Übersicht über diese neuen Eingabe-Positionen können Sie mit Hilfe des folgenden Report-Templates erhalten: LINK ZUM REPORT
Das Template muss als Eigener Report im GlobalTaxCenter hinterlegt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie /wiki/spaces/GTCD20/pages/5932155.
Wenn Sie diesen Report Ihren bereits bestehenden Auswertungen gegenüberstellen, lassen sich leicht die Zeilen identifizieren, die angepasst bzw. ergänzt werden müssen.
Andere grundsätzliche Anpassungen der Mappings in die Steuererklärungsformulare aufgrund von Änderungen in den Vordrucken sollten sich nicht ergeben. Mappings, deren technische ID mit den Präfixen "2018." oder "2019." beginnen, können grundsätzlich auch im VZ 2020 benutzt werden. Sollen die neuen Zeilen in die Berechnung importiert werden, ist eine Anpassung des jeweiligen Import-Mappings notwendig.
Hintergrund:
Seit dem VZ 2018 hat jedes Feld eine neue eindeutige technische ID, die unabhängig vom Label und dem Formular ist.
Beispiel:
Der Wert zur Zeile 51 der Anlage GK 'Dazu: Körperschaftsteuer' hat die technische ID '2018.000069'.
Diese technischen IDs sind periodenübergreifend und kontextbezogen. Das bedeutet, dass die technische ID in zukünftigen Formularsets (VZ 2019 usw.) nicht mehr geändert wird, selbst wenn die Zeile eine neue Zeilennummer bekommt oder in ein anderes Formular umzieht. Solange der Inhalt (Kontext) dieser Zeile gleich bleibt, wird sich die technische ID nicht verändern. Es werden somit nur noch neue technische IDs vergeben, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt neu ist oder sich stark verändert.
Sämtliche Importe in die Steuerberechnung / Detaildialoge müssen ab dem VZ 2018 überarbeitet werden. Ein Import in die Steuerberechnung ist mit den alten technischen IDs, die bis zum VZ 2017 gültig waren, ab dem VZ 2018 nicht mehr möglich. Es sind zwingend die neuen technischen IDs für den Import zu nutzen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen IDs liefert der Report Mapping der Veranlagungszeiträume (ID: REPORT_YEARMAPPING).
Beispiel:
Import in die Zeile 27 der Anlage GK 'Dazu / Davon ab: Betrag nach § 4f EStG' über das Mapping auf die Position TAX.TCURTAX2011.2018.000039
Da die technischen IDs periodenübergreifend sind, kann dieses Mapping - vorbehaltlich neuer Felder - auch in künftigen Formularsets ohne Anpassungen genutzt werden.