BP-Sachverhalte

Unter dem Begriff BP-Sachverhalte verstehen bzw. unterscheiden wir zwischen:

  • reinen BP Risken, die nicht aus der Betriebsprüfung kommen, sondern anderen Ursprung haben.
  • Erklärungsdifferenzen - Unterschiede zwischen der Steuerberechnung im Jahresabschluss und der Erstellung der Steuererklärung. Die Erfassung erfolgt bei der Organgesellschaft und soll dabei die Berücksichtigung der Differenz Richtung bzw. aus der Sicht des Organträgers transparent machen.
  • Veranlagungsdifferenzen - Unterschiede zwischen dem Einkommen, mit dem die Organgesellschaft in die Steuererklärung des Organträgers eingegangen ist, und dem Einkommen, mit dem die Organgesellschaft beschieden wird.
  • BP Feststellungen – Anmerkungen die seitens der Betriebsprüfung kommen.


Erfassung der Differenzen und Bp-Sachverhalte: 

„Differenz“: Abweichung zwischen einer Veranlagungs- bzw. Steuererklärungsperiode (z.B. StE 2020) und der korrespondierenden Reportingperiode (z.B. JA 2020).

Differenzen können aus den nachfolgenden Sachverhalten resultieren:


1.Unterschiede zwischen der Steuerberechnung im Jahresabschluss und der Erstellung der Steuererklärung (sog. Erklärungsdifferenz).

Diese werden als „Differenz“ im Erfassungsdialog (Dialog „BP Sachverhalte“) eingegeben, wenn es sich hierbei um wesentliche Differenzen handelt. Die Berücksichtigung als Differenz stellt sicher, dass dieser Sachverhalt auf Ebene des Organträgers korrekt berücksichtigt wird, solange der Organträger seine Steuererklärung noch nicht abgegeben hat. Sobald der Organträger seine Steuererklärung abgibt, muss der Organträgerbetreuer die Organgesellschafts-betreuer informieren, dass die Differenz des betroffenen Jahres mit einem neuen Status: "In Einkommen überführt" umklassifiziert werden muss. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Differenz keinen Einfluss mehr auf das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerrückstellung/-forderung des Organträgers hat.

2.Unterschiede zwischen dem Einkommen, mit dem die Organgesellschaft in die Steuererklärung des Organträgers eingegangen ist, und dem Einkommen, mit dem die Organgesellschaft beschieden wird (sog. Veranlagungsdifferenzen).

Diese werden im Erfassungsdialog eingegeben, wenn es sich um wesentliche Betrage/ Differenzen handelt. Sobald der Organträgerbetreuer das aktuelle zu versteuernde Einkommen der Organgesellschaften durch den Dialog "BMG Transfer" übernimmt, informiert er die Organgesellschaftsbetreuer, dass der Status auf "In Einkommen überführt" für die Differenzen des betroffenen Jahres verwendet werden muss. Dies hat zur Folge, dass die erfassten Differenzen keinen Einfluss mehr auf das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerrückstellung/-forderung des Organträgers hat.


Die Erfassung von BP- Sachverhalten und Differenzen erfolgt im GTC auf der Erfassungsebene im Dialog "BP-Sachverhalte". Dies ist ein periodenunabhängiger Bereich, in dem jede Gesellschaft ihre eigenen BP- Sachverhalte und Differenzen unabhängig von der derzeitigen Reporting- und Steuererklärungsperiode eingibt. Die Daten in der Erfassungsebene werden zunächst in keiner Periode verarbeitet und stellen die gegenwärtige BP-Sachverhalts- und Differenzensituation im Organkreis dar.


Zu einem Reporting-Stichtag (z.B. Jahresabschluss 31.12.2015) wird der aktuelle Stand der Erfassung der BP- Sachverhalte in die entsprechende Reporting-Periode kopiert. Auf diese Weise wird der zum Reporting-Stichtag aktuelle Stand der BP-Sachverhalte festgehalten (vgl. Abbildung, hellgraue vertikale Pfeile "Transfer"). Diese Verankerung mit der jeweiligen Reportingperiode ermöglicht den Verarbeitungslauf über die BP-Perioden. Darüber hinaus können so die Veränderungen einer Vergleichsperiode über einen Report abgefragt werden (bspw. JA 2014 zu JA 2015).


Im weiteren Verlauf wird die letzte gültige Veranlagung des Organträgers in Steuererklärungsperioden 2010 ff. erfasst.

Anschließend wird dieser letzte gültige Veranlagungsstand in die Bp-Perioden übernommen. Darüber ist sodann die Berechnung einer Steuerrückstellung/-forderung des Organträgers aufgrund der erfassten Bp-Risiken für die jeweiligen Veranlagungsjahr 2010 ff. möglich. Durch die komplette Datenerfassung im GTC werden ggf. auch Wirkungen auf den Verlustvortrag berücksichtigt.


Beispiel Bp-Sachverhalt mit Attribut „in StB überführt“ für OG

Der Betreuer einer Organgesellschaft hat im GTC einen temporären bilanziellen BP-Sachverhalt in der Reportingperiode (bspw. JA 2013) erfasst. Danach erhält der Betreuer vom Finanzamt den Steuerbescheid (oder endgültigen BP-Bericht)

für seine Gesellschaft.


Der Betreuer verarbeitet die Feststellungen und passt die Steuerbilanzwerte für die Organgesellschaft in der Veranlagungsperiode/JAB 2013 an. Dies hat zur Folge, dass die Organgesellschaft die latenten Steuern auf Basis der "korrigierten" Steuerbilanzwerte im nächsten Jahresabschluss im GTC ermittelt. Der Betreuer des Organträgers hat zu diesem Zeitpunkt noch keinen Steuerbescheid mit dem geänderten Organeinkommen erhalten.


Daher besteht aus Sicht des Organträgers weiterhin ein BP-Sachverhalt. Dieser BP-Sachverhalt würde weiterhin bei der Latenzermittlung beim Organträger berücksichtigt werden. Falls keine Korrektur des erfassten Attributes vorgenommen würde, käme es zu einer Doppelerfassung von latenten Steuern sowohl bei der Organgesellschaft (über tatsächliche GTC-Berechnung) als auch (über die Berücksichtigung des BP-Sachverhalts) beim Organträger über die Verarbeitung der BP-Sachverhalte.


Um eine solche Doppelerfassung zu vermeiden, muss der Betreuer der Organgesellschaft bei Eingang/Bearbeitung des Steuerbescheides im Erfassungsdialog den Status des korrespondierenden BP-Sachverhaltes auf "In Steuerbilanz überführt" ändern.


-> dadurch wird dieser BP-Sachverhalt bei der Latenzermittlung auf Ebene des Organträgers nicht berücksichtigt.


Beispiel Bp-Sachverhalt mit Attribut „technisch permanent“

Eine Organgesellschaft ist Bestandteil des Organkreises von 2008 bis zum Jahr 2011 und es besteht ein temporärer bilanzieller BP-Sachverhalt für diese Jahre. Im Jahr 2012 scheidet die Organgesellschaft aus dem Organkreis aus, der BP-Sachverhalt ist noch nicht abgeschlossen und besteht noch im Jahr 2012. In Bezug auf die tatsachliche Steuer sind die Effekte aus dem Sachverhalt weiterhin im Jahr 2012 in der Steuerrückstellung zu berücksichtigen. Da sich die latenten Effekte auf Ebene des Organträgers aus dem BP-Sachverhalt nicht mehr umkehren, dürfen die latenten Steuern von diesem Sachverhalt nicht beeinflusst werden. Aus diesem Grund ist der BP-Sachverhalt im Jahr 2012 auf das Attribut "technisch permanent" umzuschlüsseln.


Beispiel Attribut „methodischer Sachverhalt“

Im Vergleich zum Einzelsachverhalt existiert auch das Attribut „methodischer Sachverhalt“. Die Konzeption sieht vor, hierunter Sachverhalte zu erfassen, bei denen eine abweichende Steuerbilanzierung gegenüber der Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt.

Beispiel:

Erfassung der Drohverlustrückstellungen im Zusammenhang mit Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz und gleichzeitige Abbildung als Bp-Sachverhalt.