KStZ-Anleitung der FinVerw (VZ 2020)
Original-PDF-Anleitung
Anleitung
- zur Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer
- zur Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Abgabefrist: 31. Juli 2021
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen und wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, endet die Frist nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2020/2021 folgt.
Elektronische Übermittlung der Steuererklärung
Die Erklärung für die Zerlegung der Körperschaftsteuer ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 6 Abs. 7 Satz 1 ZerlG). Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt. Die Abgabe der Erklärung in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 6 Abs. 7 Satz 2 und 3 ZerlG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO) oder wenn ein technischer Ausschlussfall vorliegt.
Allgemeine Hinweise
Wenn über die Angaben in der Steuererklärung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist die Abfrage in Zeile 8a des Vordrucks KSt Zerl 1 bzw. KSt Zerl 2 Vorausz mit „1 = ja“
zu beantworten. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steuererklärung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer selbst zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ zu kennzeichnen ist.
Werden mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen eingereicht, ist keine Eintragung vorzunehmen.
Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Hinweise zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke zur Zerlegung der Körperschaftsteuer
Nr. | Beschreibungstext |
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1 | Der Körperschaftsteuerzerlegung unterliegen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2 Nr. 1 KStG, die im Veranlagungszeitraum im Inland außerhalb des nach § 1 Abs. 1 ZerlG unmittelbar steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte oder mehrere Betriebsstätten oder Teile von Betriebsstätten unterhalten haben, wenn die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge verbleibende Körperschaftsteuer (KSt) abzüglich eines Auszahlungsbetrages nach § 37 Abs. 5 Satz 4 sowie Abs. 6 Satz 2 KStG (KSt-Guthaben) und zuzüglich eines KSt-Erhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 6 bis 10 KStG mindestens einen absoluten, d. h. positiven oder negativen Betrag von 500.000 € erreicht (§ 2 Abs. 1 ZerlG). |
2 | Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Arbeitslöhne im Kalenderjahr. Eintragungen zum Zerlegungsmaßstab sind nur vorzunehmen, wenn ein vom Regelfallabweichender Zerlegungsmaßstab vorliegt. Liegen mehrere Zerlegungsmaßstäbe vor – es sind bis zu fünf verschiedene Zerlegungsmaßstäbe erklärbar – sind auch die Gewichtungen jedes einzelnen Zerlegungsmaßstabs anzugeben. Liegt nur ein vom Regelfall abweichender Zerlegungsmaßstab vor, ist keine Angabe zur Gewichtung zu tätigen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sind in den 1. Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“ und in den 2. Zerlegungsmaßstab „Sachanlagevermögen“ einzutragen. Eintragungen zur Gewichtung sind dabei nicht vorzunehmen. |
3 | Es ist die Gemeinde einzutragen, in der die Betriebsstätte belegen ist. Sind Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten belegen, ist die Gemeinde einzutragen, die durch Rechtsverordnung hebeberechtigt ist. Es ist nicht die verwaltende Gemeinde (z.B. Samt- oder Verbandsgemeinde) einzutragen. Wegen der Nichtberücksichtigung bestimmter Betriebsstätten bei der Zerlegung bei Eisenbahn-, Bergbau- und Versorgungsunternehmen vgl. § 28 Abs. 2 GewStG. In den Fällen des § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG sind die bisherigen Gebietsteile der Gemeinden und deren bisherige Gemeindeschlüssel einzutragen. Liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte i. S. des § 30 GewStG vor, ist für diese Betriebsstätte eine Zerlegung vorzunehmen. Liegen daneben weitere Betriebstätten in anderen Gemeinden vor, sind bei der Zerlegung über alle Betriebsstätten für die mehrgemeindliche Betriebsstätte die Zerlegungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Maßstabes nach der Lage der örtlichen Verhältnisse der mehrgemeindlichen Betriebsstätte(n) einzutragen. |
4 | Es sind alle inländischen Betriebsstätten aufzunehmen, die im Laufe des Veranlagungszeitraums bestanden haben. Betriebsstätten von Personengesellschaften, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind ausschließlich auf der Anlage Beteiligung einzutragen. Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
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5 | Anzusetzen sind die ungerundeten Arbeitslöhne, die an die in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Arbeitslöhne sind die Arbeitslöhne i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d. h. Gehälter, Löhne, nicht nach dem Gewinn berechnete Gratifikationen und Tantiemen sowie andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt worden sind (einschließlich der Sachbezüge), nicht aber z. B. Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder. Nicht anzusetzen sind die folgenden Beträge:
In den Fällen der Nummer 4 sind die anzusetzenden 50.000 € zeitanteilig aufzuteilen, wenn ein Arbeitnehmer während des Veranlagungszeitraums in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens tätig gewesen ist. Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind. |
6 | Ist die Körperschaft oder deren Organgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebsstätten anteilig als Betriebsstätten der Körperschaft. Hat die Personengesellschaft mehrere Betriebsstätten, ist jede Betriebsstätte einzeln zu erklären. Für die anteilige Einbeziehung der Zerlegungsgrundlagen der Personengesellschaft und deren Betriebsstätten ist von der Gewinnbeteiligungsquote auszugehen. Maßgeblich ist die Gewinnbeteiligungsquote nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen haben unabhängig davon, ob sie nach einem Anteil vom Gewinn bemessen sind oder nicht, keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligungsquote. § 2 Abs. 4 ZerlG umfasst auch die Beteiligung als Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, die über eine andere Personengesellschaft vermittelt wird (mehrstöckige Personengesellschaft). |
7 | Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30.06.2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen umfassen das übrige maßgebende Sachanlagevermögen des Betriebs. |
8 | Organgesellschaften und deren Betriebsstätten gelten in den Fällen der §§ 14 und 17 KStG (Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag) als Betriebsstätten des Organträgers. Für jede Organgesellschaft ist die Gemeinde gesondert einzutragen, in der die Organgesellschaft Betriebsstätten unterhält. Mehrere Betriebsstätten einer Organgesellschaft in einer Gemeinde sind zusammenzufassen. Betriebsstätten einer Organgesellschaft sind nicht mit denen des Organträgers zusammen zu fassen. |
9 | Änderungen der Geschäftsanschrift und der Bankverbindung sind außerhalb der Steuererklärung elektronisch (www.elster.de) oder schriftlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. |
Abkürzungsverzeichnis
Soweit im Text nicht gesondert vermerkt, bezeichnen die Abkürzungen die Gesetze in der jeweils aktuellen Fassung
AO = Abgabenordnung
EStG = Einkommensteuergesetz
GewStG = Gewerbesteuergesetz
KStG = Körperschaftsteuergesetz
StBerG = Steuerberatungsgesetz
ZerlG = Zerlegungsgesetz