Neuerungen StE-Formulare VZ 2019
Vorwort
Für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 ergeben sich folgende Änderungen in der Steuerberechnung im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen.
Mit der Umstellung auf das Steuerformular "2019" (Stammdaten | Perioden | Detailansicht Perioden) stehen die Steuererklärungsformulare für den VZ 2019 zur Verfügung. Die Änderungen der Steuererklärungsformulare VZ 2019 resultieren hauptsächlich aus der Umsetzung des sogenannten optimierten Bruttoverfahrens. In diesem Zusammenhang wurden viele Anlagen überarbeitet. Insbesondere der Datenfluss bei Organschaften und bei Beteiligungen an Personengesellschaften wurde neu strukturiert. Einen Überblick zum aktuellen Bearbeitungsstand der einzelnen Anlagen finden Sie hier.
Technische IDs / Mappings
Jedes Feld in der Steuerberechnung wird über eine sogenannte technische ID identifiziert. Die technischen IDs von neu hinzugekommenen Feldern im VZ 2019 beginnen mit dem Präfix "2019." Eine Übersicht über diese neuen Eingabe-Positionen können Sie mit Hilfe des folgenden Report-Templates erhalten: Neue Ids Import VZ 2019.xlsm
Das Template muss als Eigener Report im GlobalTaxCenter hinterlegt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie /wiki/spaces/GTCD20/pages/5932155.
Wenn Sie diesen Report Ihren bereits bestehenden Auswertungen gegenüberstellen, lassen sich leicht die Zeilen identifizieren, die angepasst bzw. ergänzt werden müssen.
Andere grundsätzliche Anpassungen der Mappings in die Steuererklärungsformulare aufgrund von Änderungen in den Vordrucken sollten sich nicht ergeben. Mappings, deren technische ID mit dem Präfix "2018." beginnt, können grundsätzlich auch im VZ 2019 benutzt werden. Sollen die neuen Zeilen in die Berechnung importiert werden, ist eine Anpassung des jeweiligen Import-Mappings notwendig.
Hintergrund:
Seit dem VZ 2018 hat jedes Feld eine neue eindeutige technische ID, die unabhängig vom Label und dem Formular ist.
Beispiel: Der Wert zur Zeile 51 der Anlage GK 'Dazu: Körperschaftsteuer' hat die technische ID '2018.000069'.
Diese technischen IDs sind periodenübergreifend und kontextbezogen. Das bedeutet, dass die technische ID in zukünftigen Formularsets (VZ 2019 usw.) nicht mehr geändert wird, selbst wenn die Zeile eine neue Zeilennummer bekommt oder in ein anderes Formular umzieht. Solange der Inhalt (Kontext) dieser Zeile gleich bleibt, wird sich die technische ID nicht verändern. Es werden somit nur noch neue technische IDs vergeben, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt neu bzw. stark verändert ist.
Sämtliche Importe in die Steuerberechnung / Detaildialoge ab dem VZ 2018 müssen überarbeitet werden. Ein Import mit den alten technischen IDs (bis VZ 2017) in die Steuerberechnung ab dem VZ 2018 ist nicht möglich. Es sind zwingend die neuen technischen IDs für den Import zu nutzen. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen IDs liefert der Report Mapping der Veranlagungszeiträume (ID: REPORT_YEARMAPPING).
Beispiel: Import in die Zeile 27 der Anlage GK ‚Dazu / Davon ab: Betrag nach § 4f EStG‘ über das Mapping auf die Position TAX.TCURTAX2011.2018.000039
Da die technischen IDs periodenübergreifend sind, kann dieses Mapping - vorbehaltlich neuer Felder - auch in künftigen Formularsets ohne Anpassungen genutzt werden.
Überarbeitete Formulare / Anlagen
Körperschaftsteuer
Die folgenden Anlagen bzw. Formulare wurden im VZ 2019 für Zwecke der Körperschaftsteuererklärung überarbeitet (Auszug):
Anlage GK | Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Anlage OT | Hinzurechnungen / Kürzungen bei Organträgern |
Anlage OG | Hinzurechnungen / Kürzungen bei Organträgern |
Anlage WA | Weitere Angaben / Anträge |
Gewerbesteuer
Das folgende Formular wurde im VZ 2019 für Zwecke der Gewerbesteuererklärung überarbeitet (Auszug):
GewSt 1 A | Gewerbesteuererklärung |
Entfallene Formulare / Anlagen
Körperschaftsteuer
Die Anlage BE ist ab dem VZ 2019 entfallen. Die bisher hier erfassten Sachverhalte werden in der Anlage GK berücksichtigt.
Gewerbesteuer
Die Anlage SIG ist ab dem VZ 2019 entfallen.
Neuer Datenfluss aufgrund der Umsetzung des optimierten Bruttoverfahrens
Allgemein
Das optimierte Bruttoverfahren dient dazu, dass im Feststellungsverfahren nach § 14 Absatz 5 KStG nicht weitere personenbezogene Steuerfreistellungen aufgenommen werden müssen. Hintergrund ist die umfassende Änderung des Investmentsteuergesetzes. Mit diesem wurden viele personenbezogene Steuerfreistellungen eingeführt. Durch die Umstellung auf das optimierte Bruttoverfahren entfallen in der Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG eine Vielzahl von Besteuerungsgrundlagen.
Für diesen Zweck werden bereits auf Ebene der Organgesellschaft drei Korrekturbeträge ermittelt und nach § 14 Absatz 5 KStG festgestellt. Die Korrekturbeträge werden abhängig von der Rechtsform des Organträgers ermittelt. Somit können rechtsformabhängige Steuerfreistellungen bei der Ermittlung der Korrekturbeträge berücksichtigt werden. Beim Organträger wird dann nur das zuzurechnende Einkommen um den Korrekturbetrag korrigiert.
Es werden die folgenden drei Korrekturposten ermittelt:
- Betrag, um den das zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist, wenn der Organträger der Körperschaftsteuer unterliegt
- Betrag, um den das zuzurechnende Einkommen zu korrigieren ist, wenn der Organträger der Einkommensteuer unterliegt
- Steuerfreier Teil der Einkünfte im Sinne der §§ 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG und § 4 Absatz 7 UmwStG
Eine Darstellung dieser Korrekturbeträge erfolgt auf Ebene der Organgesellschaft nicht in der Anlage OG. Die Ermittlung erfolgt von Amts wegen. Trotzdem sind diese Korrekturbeträge zu ermitteln, da diese auf Ebene des (Zwischen-)Organträgers in der Anlage OT zu erfassen sind.
Es sind immer sämtliche Korrekturbeträge zu berechnen, da diese unabhängig von der Rechtsform des Organträgers in der Anlage OT zu erfassen sind.
Weitere Informationen und eine tabellarische Darstellung der Berechnung der Korrekturbeträge können Sie der Information der Finanzverwaltung entnehmen. Dies können Sie über folgenden Link Infoblatt optimiertes Bruttoverfahren herunterladen.
Umsetzung im GlobalTaxCenter
Organschaft
Die Berechnung der Korrekturbeträge erfolgt im GlobalTaxCenter im Dialog Transfer zum OT. Die Berechnung erfolgt dabei automatisch aus den auf Ebene der Organgesellschaft erfassten Sachverhalten. Dabei werden folgende Sachverhalte bei der Ermittlung der Korrekturbeträge berücksichtigt:
- § 15 Satz 1 Nummer 2 KStG (insbesondere § 3 Nummer 40 EStG, § 8b KStG und § 12 Absatz 2 KStG)
- § 15 Satz 1 Nummer 2a KStG (außerbilanzielle Korrekturen aufgrund der Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2018)
- § 15 Satz 2 KStG
- § 34c Absatz 3 EStG
Darüber hinaus hat der Anwender die Möglichkeit, die automatisch berechneten Korrekturbeträge manuell zu korrigieren. Des Weiteren werden hier die Korrekturbeträge aus vorgelagerten Organgesellschaften sowie aus Personengesellschaften (mittelbar über weitere Organgesellschaften) hinzugerechnet.
Personengesellschaften
Die Berechnung der Korrekturposten erfolgt analog zur Berechnung bei Organgesellschaften im Dialog Transfer zum MU (ab der GTC-Version 20.00.02).
In diesem Zuge ist die Verarbeitung der Ergebnisse aus Personengesellschaften überarbeitet worden. Grundsätzlich sind auf Ebene des Mitunternehmers / Anteilseigners die Einkünfte Netto zu erfassen (Zeilen 14 und 15 Anlage GK). Dies bedeutet, dass außerbilanzielle Korrekturen und Verlustverrechnungsbeschränkungen, die erst auf Ebene des Mitunternehmers / Anteilseigners erfolgen dürfen, hier schon berücksichtigt sind.
Dies gilt somit auch für Korrekturen im Sinne des § 8b KStG. Die steuerfreien Einkünfte sind bereits bei der Berechnung der Zeilen 14 und 15 der Anlage GK zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurden auch die entsprechenden Zeilen in der Anlage GK entfernt, in denen bis zum VZ 2018 mittelbare Bezüge im Sinne des § 8b KStG erfasst wurden.
Die oben stehende Berechnung gilt nicht für Organgesellschaften. Hier erfolgt die Berechnung grundsätzlich weiterhin Brutto. Die entsprechenden Korrekturen werden über die Korrekturposten an den Organträger weitergereicht. Die Kürzung erfolgt somit erst auf Ebene des Organträgers.
Überarbeitung Dialog § 8b KStG
Allgemein
Die Finanzverwaltung hat die Informationen, die zu einem Sachverhalt im Sinne des § 8b KStG abgefragt werden, stark erweitert. Vor diesem Hintergrund wurde die Anlage von Sachverhalten im Sinne des § 8b KStG überarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde auch die Übersicht des § 8b KStG Dialoges neu gestaltet.
Die Übersicht enthält ab dem VZ 2019 nur noch die nötigsten Informationen. Sofern Detailinformationen zu sämtlichen Sachverhalten der Gesellschaft benötigt werden, können diese über den Report Dialog § 8b KStG (ID: Report_8b) abgerufen werden. Dieser befindet sich auch in der Statusleiste.
Bewegungsdatenkopie
Sachverhalte im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG können aus einer Periode mit dem Formularset 2018 (oder älter) nicht per Bewegungsdatenkopie in eine Periode mit dem Formularset 2019 (oder neuer) übernommen werden. Dies gilt sowohl bei der Anlage einer Periode, als auch bei der Bewegungsdatenkopie im Bereich Einzelgesellschaft.
Folgende Sachverhaltsinformationen werden ab dem VZ 2019 zusätzlich durch die Finanzverwaltung abgefragt und sind als Detailinformationen elektronisch zu übermitteln:
Sachverhalt | Detailinformationen (neu für Zwecke des elektronischen Versands ab VZ 2019) | Erläuterung |
---|---|---|
§ 8b Absatz 1 KStG |
| Über die Art der Beteiligung wird validiert, ob die Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 KStG steuerfrei sind. Durch diese Abfrage ist die Anlage BE (bis VZ 2018) überflüssig und ist somit ab dem VZ 2019 entfallen. |
§ 8b Absatz 2 KStG |
| |
§ 8b Absatz 3 KStG |
| Insbesondere die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes in der Körperschaftsteuererklärung wird somit klar gestellt. Ein Veräußerungsverlust ist zwingend als Sachverhalt im Sinne des § 8b Absatz 3 KStG elektronisch zu übermitteln. Darüber hinaus kann kein negativer Betrag bei einem Sachverhalt im Sinne des § 8b Absatz 2 KStG beim elektronischen Versand der Körperschaftsteuererklärung berücksichtigt werden. |
Verarbeitung der Sachverhalte in der Anlage AESt
Ab dem VZ 2019 werden die Sachverhalte aus dem § 8b KStG Dialog nicht mehr aufgrund der Angabe eines Landes in der Anlage AESt berücksichtigt. Sofern ein Sachverhalt relevant für die Anlage AESt ist, muss dieser mit Hilfe der Checkbox 'Relevant für Anlage AESt' als relevant markiert werden. Nur für diese Sachverhalte werden automatisch Vorschlagswerte in der entsprechenden Anlage AESt berücksichtigt. Es ist nicht notwendig, dass für diesen Zweck eine Betriebsstätte über die Basisdaten angelegt wird.
Neuer Dialog (Spezial-) Investmenterträge
Allgemein
Der Dialog (Spezial-) Investmenterträge dient der Automatisierung der Berechnung der Teilfreistellung bei Erträgen aus Investmentfonds bzw. bei Spezialinvestmentfonds auf Ebene des Anteilseigners.
Analog zum § 8b KStG Dialog werden in dem Dialog die einzelnen Sachverhalte zentral erfasst. Die weitere Berechnung erfolgt automatisiert in Abhängigkeit der getätigten Eingaben. Insbesondere werden die Zeilen 109 bis 161a der Anlage GK automatisch berechnet. Darüber hinaus werden die Korrekturposten für das optimierte Bruttoverfahren für Organgesellschaften und Personengesellschaften automatisch berechnet.
Die folgenden Sachverhalte können über den Dialog (Spezial-) Investmenterträge erfasst werden:
Art des Fonds / Herkunft der Einkünfte | Investment-erträge im Sinne des § 16 InvStG | Spezial-Investment-erträge im Sinne des § 34 InvStG | Erläuterung |
---|---|---|---|
Sachverhalt | |||
Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG | X | X | Sofern der Anleger eine Organgesellschaft ist, erfolgt die Teilfreistellung auf Ebene des Organträgers (§ 15 Satz 1 Nummer 2a KStG). Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Korrekturposten für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens berücksichtigt. Steuerfrei bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen: 80% Steuerfrei bei Anlegern, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen (sofern Betriebsvermögen): 60% |
Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG ohne erhöhte Teilfreistellung | X | X | Dieser Sachverhalt ist anzulegen, sofern der Anleger des Aktienfonds ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist (§ 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG). Diese Einkünfte sind zu 30% steuerfrei. Die Teilfreistellung erfolgt bereits auf Ebene des Anlegers, auch wenn dieser eine Organgesellschaft ist (§ 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 KStG). Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Korrekturposten für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens insoweit nicht berücksichtigt. |
Mischfonds im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG | X | X | Sofern der Anleger eine Organgesellschaft ist, erfolgt die Teilfreistellung auf Ebene des Organträgers (§ 15 Satz 1 Nummer 2a KStG). Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Korrekturposten für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens berücksichtigt. Steuerfrei bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen: 40% Steuerfrei bei Anlegern, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen (sofern Betriebsvermögen): 30% |
Mischfonds im Sinne des § 2 Absatz 7 InvStG ohne erhöhte Teilfreistellung | X | X | Dieser Sachverhalt ist anzulegen, sofern der Anleger des Aktienfonds ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist (§ 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG). Diese Einkünfte sind zu 15% steuerfrei. Die Teilfreistellung erfolgt bereits auf Ebene des Anlegers, auch wenn dieser eine Organgesellschaft ist (§ 15 Satz 1 Nummer 2a Satz 5 KStG). Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Korrekturposten für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens insoweit nicht berücksichtigt. |
Immobilienfonds im Sinne des § 2 Absatz 9 InvStG | X | X | Sofern der Anleger eine Organgesellschaft ist, erfolgt die Teilfreistellung auf Ebene des Organträgers (§ 15 Satz 1 Nummer 2a KStG). Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Korrekturposten für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens berücksichtigt. Steuerfrei zu 60% (Immobilienteilfreistellung) |
Immobilienfonds im Sinne des § 2 Absatz 9 InvStG mit Schwerpunkt im Ausland | X | X | Sofern der Anleger eine Organgesellschaft ist, erfolgt die Teilfreistellung auf Ebene des Organträgers (§ 15 Satz 1 Nummer 2a KStG). Diese Einkünfte werden bei der Berechnung der Korrekturposten für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens berücksichtigt. Steuerfrei zu 80% (Auslands-Immobilienteilfreistellung) |
Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 42 Absatz 4 Satz 1 InvStG | X | Teilfreistellung zu 60% | |
Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG | X | Teilfreistellung zu 100%, wenn der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Ermäßigungsanspurch nach DBA von unter 15% vorliegt (§ 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG) | |
Sonstige inländische Einkünfte nach § 42 Absatz 5 Satz 1 InvStG | X | Teilfreistellung zu 20% | |
Sonstige inländische Einkünfte nach § 42 Absatz 5 Satz 2 InvStG | X | Teilfreistellung zu 100%, wenn der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt und kein Ermäßigungsanspurch nach DBA von unter 15% vorliegt (§ 42 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG) |
Die Erträge aus den Fonds sind Brutto (vor Teilfreistellung) zu erfassen. Die Teilfreistellung wird in Abhängigkeit des Fondstyp sowie der Art des Anlegers automatisch berechnet.
Das Feld 'Mit den Erträgen in Zusammenhang stehende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Teilwertabschreibungen oder Veräußerungskosten' ist ein Pflichtfeld und ist somit gegebenenfalls mit EUR 0,00 elektronisch zu übermitteln.
Das Feld 'Art des Sachverhalt' ist ein GTC-internes Feld und ist somit nicht für den elektronischen Versand der Ertragsteuererklärung notwendig. Dieses Feld ist nur für Zwecke der Auswertung (Berücksichtigung in Reports etc.) relevant.
Verarbeitung der Sachverhalte in der Anlage AESt
Sofern ein Sachverhalt in der Anlage AESt zu berücksichtigen ist, ist dieser mit Hilfe der Checkbox als 'Relevant für Anlage AESt' zu kennzeichnen. Für die Berücksichtigung in der Anlage AESt ist dann noch zwingend ein Land zu pflegen. Die Berücksichtigung in der Anlage AESt erfolgt dann automatisch.
Bei Investmenterträgen im Sinne des § 16 InvStG wird für diesen Zwecke automatisch eine Betriebsstätte in dem entsprechenden Land angelegt. Diese muss somit nicht vorher gesondert über die Basisdaten angelegt werden.
Für Investmenterträge im Sinne des § 34 InvStG aus einem Spezial-Investmentfonds ist eine eigene Anlage AESt elektronisch zu übermitteln. Diese Erträge sind nicht über ein Land zu erklären, sondern über den Spezial-Investmentfonds selbst (§ 47 Absatz 3 InvStG). Diese Anlage AESt wird automatisch angelegt und ist nicht gesondert über die Basisdaten anzulegen. Voraussetzung ist, dass die ISIN sowie Hilfsweise ein Land in den einzelnen Sachverhalten gepflegt wird. Werden mehrere Sachverhalte aus einem Spezial-Investmentfonds angelegt, werden diese mit Hilfe der ISIN in einer Anlage AESt zusammengefasst.
Mitteilung von Steuergestaltungen
Ab dem VZ 2019 sind in den Steuererklärungen Angaben über Steuergestaltungen im Sinne des §§ 138d ff. AO vorzunehmen. In der Körperschaftsteuererklärung, in der Gewerbesteuererklärung und in den Feststellungen ist für diesen Zweck das Ordnungsmerkmal der entsprechenden Gestaltung elektronisch zu erklären.
Diese sind im GTC zentral auf dem Tab Reiter Mitteilung von Steuergestaltungen im Dialog Basisdaten zu erfassen. Hier können bis zu 99 (für Feststellungserklärungen werden maximal 10 Einträge elektronisch versendet) Steuergestaltungen als Freitextfeld erfasst werden. Die Eingaben werden in den entsprechenden Formularen berücksichtigt und elektronisch übermittelt.
In die folgenden Anlagen werden die Angaben beim elektronischen Versand berücksichtigt:
- Anlage WA (Zeilen 29a und 29b)
- GewSt 1 A (Zeilen 32a und 32b)
- ESt 1 B (Zeilen 38 und 39)
Mittelbare Organschaften
Allgemein
Ist eine Personengesellschaft Organträger, sind auf Ebene der unmittelbaren und mittelbaren Mitunternehmer weiter Anlagen für Zwecke der Steuererklärung auszufüllen und zu übermitteln. Ist der Mitunternehmer (unmittelbar sowie mittelbar) eine Personengesellschaft, muss diese Gesellschaft die Anlage FE-OT übermitteln. Ist der Mitunternehmer mittelbar eine Kapitalgesellschaft, ist diese wie ein Organträger zu behandeln. Auf Ebene dieser Kapitalgesellschaft ist die Anlage OT zu übermitteln.
In dem Fall, in dem der Mitunternehmer eine Kapitalgesellschaft ist, gilt die Besonderheit, dass das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft nicht in den Zeilen 14 bzw. 14a der Anlage GK erfasst werden darf. Eine Erfassung in diesen Zeilen würde zu einer doppelten Berücksichtigung des zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft führen. Des Weiteren dürfen auf Ebene der Kapitalgesellschaft keine Angaben in den Zeilen 164 bis 171 der Anlage GK vorgenommen werden.
Umsetzung im GTC
Die Anlage FE-OT ist für jede Organgesellschaft gesondert zu übermitteln. Im GTC werden die einzelnen Organgesellschaften im Dialog FE-OT als gesonderter Tab dargestellt. Die Berechnung der Anlage FE-OT erfolgt automatisch über den BMG-Transfer. Die Werte werden - entsprechend des Datenflusses bei Kapitalgesellschaften - über die Eingaben auf Ebene der Organgesellschaft berechnet. Mit dem speichern des BMG-Transfers werden die Daten in die entsprechende Anlage FE-OT berücksichtigt.
Die Verteilung erfolgt anhand der Aufteilungsquote für die Verteilung der Besteuerungsgrundlagen bei quotaler Berechnung. Bei disquotaler Berechnung (Angabe erfolgt in den Basisdaten) werden Vorschlagswerte je Mitunternehmer berechnet.
Ausschlussfälle
Aktuell sind folgende Ausschlussfälle im Bereich der Körperschaftsteuererklärung bekannt:
- Sofern bei einer Organgesellschaft zwei Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr enden und in diesen die Organgesellschaft mit unterschiedlichen Organträgern Gewinnabführungsverträge abgeschlossen hat.
Hinweise zu ERiC-Validierungsmeldungen (Eingaben mit dem Wert Null)
Folgende Zeilen sind im VZ 2019 bedingte Pflichtfelder und / oder sind mit dem Wert EUR 0,00 zu füllen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nicht vollständig ist.
Die Angaben basieren auf Supportanfragen sowie auf Tests, die seitens AMANA durchgeführt werden.
ERiC- Fehlercode | Organtyp | Anlage | Zeile [technische ID] | Beschreibung |
---|---|---|---|---|
8924511 | - | KSt 1 F | Zeile 16 [2018.005218] Zeile 17 [2018.005219] | Sofern kein Bestand des steuerlichen Einlagekontos oder des Sonderausweises zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellt wurde, ist eine der Zeilen mit dem Wert EUR 0,00 anzugeben. |
8917030 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 27 [2018.002403] Zeile 28 [2018.002406] Zeile 28a [2018.002517] Zeile 29 [2018.003623] Zeile 30 [2018.002458] | Werte zur Zinsschranke sind auf Ebene einer Organgesellschaft zwingend anzugeben. Insoweit sind die Zeilen 27, 28, 28a, 29 und 30 der Anlage OG mindestens mit EUR 0,00 anzugeben. |
8916181 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 22 [2018.003615] Zeile 23 [2018.003616] | Sofern auf Ebene einer Organgesellschaft bzw. eines Zwischenorganträgers ein Sachverhalt im Sinne des § 8b KStG angelegt wurde, sind die Zeilen 22 und 23 (Angaben zu den nach § 3 Nummer 40 EStG steuerfreien Einnahmen und damit im Zusammenhang stehender Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen nach § 3c Absatz 2 EStG) der Anlage OG zwingend anzugeben. |
8916113 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | OG | Zeile 23a [2018.003617] | Sofern auf Ebene einer Organgesellschaft bzw. eines Zwischenorganträgers ein Sachverhalt im Sinne des § 3 Nummer 41 lit. a EStG angelegt wurde, ist die Zeile 23a (Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und weitere Beträge i. S. des § 3c Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG, die mit den dem § 3 Nummer 41 Buchst. a EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen) der Anlage OG zwingend anzugeben. |
8919202 | - | AESt | Zeile 4 [2018.010805] oder Zeile 5 [2018.010806] | Werden Bezüge und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG ausländischen Körperschaften in der Zeile 3 der Anlage AESt erfasst, ist die Zeile 4 oder Zeile 5 mindestens mit dem Wert EUR 0,00 zu erfassen. |
8954625 | Organgesellschaften; Zwischenorganträger | Zinsschranke | Zeile 54.3 [2018.002403] Zeile 54.6 [2018.002406] Zeile 54.7 [2018.002517] Zeile 54.14.1 [2018.002414] Zeile 54.14.2 [2018.002415] Zeile 38.1 [2018.002458] | Auf der Anlage Zinsschranke müssen mindestens die eigenen Zinserträge und Zinsaufwendungen, die Abschreibungen und die Vergütungen für Fremdkapital eingetragen werden. Folgende Zeilen sind - sofern die Anlage Zinsschranke elektronisch zu übermitteln ist - mindestens mit dem Wert EUR 0,00 auszufüllen: 54.3: Zinsaufwendungen 54.6: Zinserträge 54.7: Zinserträge aus Spezial-Investmentanteilen 54.14.1: handelsrechtliche Abschreibungen 54.14.2: steuerrechtliche Mehr-AfA 38.1: Vergütungen für Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner |
8912208 | - | WA | Zeile 15 [2018.001640] Zeile 27 [2018.001652] | Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften müssen Angaben in der Anlage WA vornehmen. Insbesondere sind Angaben zu vertraglichen Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahe stehenden Personen in den Zeilen 15 f. sowie zum länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO in der Zeile 27 vorzunehmen. |
8918080 | - | GK | Zeile 76 [2018.000138] | Bei der Erfassung der Detailinformationen zu den Einkünften im Sinne der Zeile 76 Anlage GK (nach DBA steuerfreie Einkünfte) sind immer sämtliche Werte zu erklären. Es sind also die Felder 'Nettobetrag der in einem Staat aus Betriebsstätten erzielten ausländischen Einkünfte', 'Entfallende ausländische Steuer auf die in einem Staat aus Betriebsstätten erzielten ausländischen Einkünfte' und 'Bruttobetrag der in einem Staat aus Betriebsstätten erzielten ausländischen Einkünfte' gegebenenfalls mit EUR 0,00 zu erklären. |
8900343 | - | Verluste | Zeile 20 | Sofern ein laufender körperschaftsteuerlicher Verlust besteht und kein Verlustrücktrag durchgeführt werden soll, ist in die Zeile 20 eine 0 einzutragen. |
u.a | - | GK | Zeilen 109 bis 161a (Spezial-) Investmenterträge | Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Teilwertabschreibungen oder Veräußerungskosten sind stets gemeinsam mit den entsprechenden Erträgen zu übermitteln. |