Hinweise zur Körperschaftsteuer

Anlage GK

Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG

Die Erfassung sämtlicher - also sowohl der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien - Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG ist ab dem VZ 2020 auf der Anlage GK entfallen. In der Anlage GK sind somit ausschließlich die nach § 8b KStG, aufgrund eines DBA und nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Bezüge zu erfassen.

Bei Organgesellschaften sind die steuerpflichtigen Bezüge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG sowie entsprechende Betriebsvermögensminderungen in der Zeile 21c bzw. Zeile 21d der Anlage OG zu erklären. Die Angaben sind weiterhin über den Dialog § 8b KStG zu erfassen. Die weitere Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im Übrigen vollautomatisch.

Bitte achten Sie bei der Erfassung bzw. beim Import von Sachverhalten im Dialog § 8b KStG darauf, dass die im laufenden Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehen (für Zwecke des optimierten Bruttoverfahrens) gegebenenfalls mit 0,00 EUR erfasst bzw. importiert werden. Nur mit dieser Angabe kann die Verarbeitung korrekt durchgeführt werden und ein elektronischer Versand an die Finanzverwaltung erfolgen.

Steuerbefreiung nach § 44 InvStG

Entsprechend der Änderung der Verwaltungsauffassung zu § 44 InvStG (Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019 (BStBl. I S. 527)) sind die Angaben zu mit den inländischen Beteiligungseinnahmen in Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten entfallen. Somit werden die Erträge im Sinne des § 42 Absatz 4 Satz und Absatz 5 Satz InvStG ohne Kürzung um etwaige Betriebsausgaben zu 100% steuerfrei gestellt.

Bei Organgesellschaften werden die Angaben zu den Betriebsausgaben etc. gesondert über die Anlage OG abgefragt, um die Korrekturposten im optimierten Bruttoverfahren korrekt berechnen zu können.

Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Erfassung dieser Sachverhalte. Die Einnahmen sind inklusive etwaiger Betriebsausgaben weiterhin über den Dialog (Spezial-) Investmenterträge zu erfassen. Die Verarbeitung der Sachverhalte erfolgt im Übrigen vollautomatisch.

Anlage KSt 1 F

In der Anlage KSt 1 F ist die Abbildung von Herabsetzungen des Nennkapitals neu strukturiert worden. Die folgenden Bereiche wurden für diesen Zweck in der Anlage KSt 1 F neu eingefügt bzw. angepasst:

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 25-29a)
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 30a-30d)
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 31-35)

Anlage OG

In der Anlage OG wurden die Zeilen 21c, 21d, 22 und 23 neu eingefügt bzw. inhaltlich angepasst. Aufgrund der Anpassungen in der Anlage GK (siehe Bezüge nach § 20 Absatz 1 EStG und Steuerbefreiung nach § 44 InvStG) sind diese Zeilen notwendig, um die Korrekturposten im Rahmen des optimierten Bruttoverfahrens korrekt berechnen zu können. Alle Zeilen werden vollautomatisch aus den entsprechenden Sachverhalten berechnet.

Anlage WA

Angaben zu erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbaren Zuschüssen (Zeile 40)

In der Zeile 40 der Anlage WA ist der Gesamtbetrag der erhaltenen Corona-Zuschüsse zu erfassen, also der Saldo der erhaltenen und im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Corona-Zuschüsse.

Die Zeile 40 ist ein Pflichtfeld und somit ist die Angabe zu den Corona-Zuschüssen gegebenenfalls mit 0,00 EUR vorzunehmen. Die Zeile 40 kann mit der technischen ID TAX.TCURTAX2011.2020.001601 bei einem Import berücksichtigt werden.

Aufsichtsratsvergütungen (Zeile 20)

Die Erfassung der Aufsichtsratvergütungen wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in eine tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Aufsichtsratvergütungen. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Bleistift-Symbol bearbeitet und mit Hilfe des Mülleimer-Symbols gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Aufsichtsratvergütungen erfolgt nun über den Button Hinzufügen. Pflichtfelder bei der Erfassung von Aufsichtsratvergütungen sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Aufsichtsratvergütungen bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Aufsichtsratvergütungen können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status | Bewegungsdaten kopieren).

    Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.

  3. Die Aufsichtsratvergütungen können gesondert als Report ausgewertet sowie über Einzelgesellschaft drucken ausgedruckt werden (voraussichtlich verfügbar ab August 2021).

Vergütung im Sinne des § 50a EStG (Zeile 30)

Die Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG wurde ab dem VZ 2020 als gesonderter Sub-Dialog der Anlage WA neu gestaltet. Dieser kann jetzt direkt über das Menü bzw. über die Suche ausgewählt werden.

Sobald dieser Dialog ausgewählt wird, gelangt der Anwender in eine tabellarische Übersicht mit allen bereits in der Periode angelegten Vergütungen im Sinne des § 50a EStG. Bereits angelegte Sachverhalte können über das Bleistift-Symbol bearbeitet und mit Hilfe des Mülleimer-Symbols gelöscht werden.

Die Erfassung von neuen Vergütungen im Sinne des § 50a EStG erfolgt nun über den Button Hinzufügen. Pflichtfelder bei der Erfassung von Vergütungen im Sinne des § 50a EStG sind mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

Die neue Struktur der Vergütungen im Sinne des § 50a EStG bietet im Vergleich zur alten Erfassung folgende Vorteile:

  1. Bessere Übersichtlichkeit
  2. Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können unabhängig von anderen Bewegungsdaten aus einer anderen Periode kopiert werden (Status | Bewegungsdaten kopieren).

    Bitte beachten Sie dabei, dass die gesonderte Kopie nur möglich ist, sofern die zu kopierende Periode mindestens das Steuerformular 2020 hat. Aus älteren Steuerformularen kann die Kopie nur mit der gesamten Anlage WA vorgenommen werden.

  3. Die Vergütungen im Sinne des § 50a EStG können gesondert als Report ausgewertet sowie über Einzelgesellschaft drucken ausgedruckt werden (voraussichtlich verfügbar ab August 2021).